| Numero di persone | Grado della grande invalidità | Ammontare massimo |
|---|---|---|
| entrambi i coniugi | elevato per ognuno | 180 000 franchi |
| entrambi i coniugi | medio per ognuno | 120 000 franchi |
| un coniuge | elevato | 150 000 franchi |
| un coniuge | medio | |
| solo un coniuge | elevato | 115 000 franchi |
| solo un coniuge | medio | 85 000 franchi |
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I Cantoni sono autorizzati a disciplinare, in deroga, se le indennità per il bisogno di assistenza debbano essere detratte dalle spese di malattia e di invalidità rimborsabili, quando tali indennità sono inferiori a CHF 25'000. Il diritto federale prescrive tale detrazione solo nei casi previsti dall'art. 14 cpv. 4 LPC e dall'art. 19b OPC-AVS/AI.
“Gemäss BGE 142 V 349 obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000. betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des im besagten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).”
L'importo massimo aumentato ai sensi dell'art. 19b OPC-AVS/AI è destinato esclusivamente al rimborso delle spese di cura e di assistenza.
“4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz. 5310.01 gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV (WEL Rz. 5310.02). Eine Erhöhung nach Rz. 5310.02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.”
Con il calcolo congiunto delle prestazioni complementari per i coniugi il diritto può aumentare; ciò dipenÞ in particolare da un fabbisogno vitale computabile più elevato e dall'imputazione dei costi dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie. Anche i coniugi non aventi diritto a una rendita possono richiedere il rimborso delle spese di malattia. Per i coniugi si applicano inoltre i limiti massimi aumentati per le spese di malattia e di invalidità rimborsate supplementariamente alle prestazioni complementari (cfr. art. 19b OPC-AVS/AI).
“Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des verstorbenen EL-Bezügers berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG und Art. 19b ELV).”
l’art. 19b OPC-AVS/AI preveÞ che l'importo minimo per le persone che vivono presso il proprio domicilio e che hanno diritto all'indennità per impotenza dell'AI o dell'assicurazione infortuni, nella misura in cui i costi per cure e assistenza non sono coperti dall'indennità per impotenza e dal contributo di assistenza dell'AVS o dell'AI, sia aumentato, a seconÚ della situazione, da Fr. 60'000 a Fr. 180'000. Tale aumento vale, secondo le fonti, anche per i beneficiari dell'indennità per impotenza dell'AVS che in precedenza percepivano l'indennità per impotenza dell'AI.
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
Nel calcolo congiunto delle prestazioni complementari, i coniugi possono far valere importi massimi più elevati per le spese di malattia e di invalidità rimborsate oltre le prestazioni complementari; ciò deriva dall'art. 14 cpv. 3 LPC in combinato disposto con l'art. 19b OPC-AVS/AI ed è stato confermato dal Tribunale federale.
“Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des verstorbenen EL-Bezügers berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG und Art. 19b ELV).”
Se il rimborso delle spese aumenta a causa dell'art. 14 cpv. 4 LPC o dell'art. 19b OPC-AVS/AI, l'indennità per l'assistenza dell'AI e dell'assicurazione contro gli infortuni nonché il contributo di assistenza dell'AVS o dell'AI devono essere detratte dalle spese di cura e di assistenza indicate. In tal caso non si deve scendere al di sotto dell'importo massimo previsto dall'art. 14 cpv. 3 lett. a LPC.
“2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit.”
“wird nicht berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV erhöht. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.”
Per il rimborso delle spese di malattia e di invalidità vale un importo massimo annuo di Fr. 60'000; cfr. art. 4bis cpv. 4 LPC/SG in combinato disposto con art. 14 cpv. 3 lett. a e cpv. 4 LPC nonché art. 19b cpv. 1 OPC-AVS/AI.
“Nach Anrechnung der hälftigen Hilflosenentschädigung an den Betrag des Pflege- und Betreuungsaufwands verbleibt ein Betrag von mindestens Fr. 2'482.50 (Fr. 3'075.-- abzüglich Fr. 592.50). Da der Betrag der Erwerbseinbusse von Fr. 2'316.-- abzüglich des als Tagesmutter erzielten Erwerbseinkommens tiefer ist als der Betrag von Fr. 2'482.50, ist der Beschwerdeführerin nur die Erwerbseinbusse ihrer Mutter zu vergüten. Das als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen hat im gesamten Jahr 2019 Fr. 7'476.-- brutto betragen (act. G 11.1.18). Wie hoch das ab 1. Juni 2019 als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen pro Monat gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Vornahme dieser Abklärungen wird sie die ab 1. Juni 2019 entstandene und zu vergütende Erwerbseinbusse festlegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von Fr. 60'000.-- pro Jahr gilt (Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 ELG und Art. 19b Abs. 1 ELV). Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aktenumfang erweist sich zwar als überdurchschnittlich gross, aber ein wesentlicher Teil des Sachverhalts ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren EL 2014/28 und EL 2018/21 bekannt gewesen, für die bereits Parteientschädigungen von Fr.”