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Nel caso di compensazione ai sensi dell'art. 27 OPC-AVS/AI, il recupero può essere indicato nella nuova decisione di prestazione come importo compensato. La decisione di prestazione deve contenere l'importo da recuperare, una motivazione sintetiÊ nonché indicazioni sui mezzi di ricorso e sulla possibilità di remissione.
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
“Gemäss Art. 27 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung; seit Januar 2021: Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG) können EL-Rückforderungen insb. mit fälligen EL verrechnet werden. Die Rückforderung muss gemäss einschlägiger Rechtslehre auch im Fall der Verrechnung mit Leistungen verfügt werden. Die Rückforderung kann in diesem Fall Bestandteil der neuen Leistungsverfügung sein. Die Leistungsverfügung muss den Rückforderungsbetrag und eine gedrängte Begründung enthalten sowie auf das Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit hinweisen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 25 ATSG [S. 557]).”
OPC-AVS/AI art. 27 n. 3 In caso di compensazione con prestazioni correnti, la detrazione per compensazione non deve pregiudicare il minimo vitale previsto dal diritto dell'esecuzione.
“Nach Art. 27 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden sowie auch mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Ab dem 1. Januar 2021 ist dieser Grundsatz in Art. 20 Abs. 2 ELG statuiert. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen ist jedoch nach der Rechtsprechung, der Lehre und der Verwaltungspraxis sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur soweit zulässig, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt beziehungsweise sich der Unterschied zwischen dem gesamten Einkommen und dem Existenzminimum nicht ausschliesslich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen ergibt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 109 f. und 3. Auflage, Zürich 2021, S. 147 f. N 377 ff., je mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz”
È ammessa la compensazione di richieste di restituzione ai sensi dell'art. 27 OPC-AVS/AI con prestazioni complementari dovute. Il requisito, consueto nel diritto pubblico, della stretta reciprocità (contemporaneo rapporto di creditore e debitore) non vale in modo illimitato nell'ambito dell'assicurazione sociale; non è necessario, purché i crediti oggetto della compensazione siano, dal punto di vista tecnico-assicurativo e giuridico, strettamente connessi tra loro.
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
“Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Allgemein unterliegt die Verrechnung im öffentlichen Recht - und damit auch im Sozialversicherungsrecht - der Bedingung, dass sich zwei Personen gegenseitig als Gläubiger und Schuldner von fälligen Leistungen gegenüberstehen (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25, 9C_941/2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1). Um den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen, gilt diese Regel hinsichtlich der Gegenseitigkeit nicht absolut. So ist nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist, wenn die Verrechnungsforderungen aus versicherungstechnischen und rechtlichen Standpunkten in einer engen Beziehung zueinander stehen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 774 zu Art. 12 ELG; vgl. auch BGE 138 V 235 E. 7.3; 138 V 2 E. 4.1; 137 V 175 E. 2.2.1).”
Se un recupero viene compensato con prestazioni AI da corrispondere, tale compensazione avviene in base all'art. 27 OPC-AVS/AI; la prassi di effettuare il recupero parallelamente alla compensazione delle prestazioni AI è stata ritenuta ammissibile nelle decisioni citate.
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
“IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”
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