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Le somme indicate nella fonte costituivano l'importo minimo garantito ai sensi dell'art. 26 OPC-AVS/AI. Tale importo corrispondeva al diritto annuale degli assicurati al contributo per la riduzione dei premi, ossia al doppio del premio medio cantonale per adulti della regione di premio 2, alla quale è assegnata la città Z.
“Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22). Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).”
“Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22). Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 26 n. 15 L'attribuzione pratiÊ di singoli comuni avviene conformemente all'ordinanza e alla classificazione dell'Ufficio federale di statistiÊ (UST); a titolo d'esempio, per il comune di U.________ l'ordinanza ha effettuato l'assegnazione corretta alla regione 3, in base alla classificazione dell'UST come «rurale». La suddivisione può essere verificata sulla base dei dati dell'UST.
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
“Art. 26 ELV beachtet die gesetzlich vorgesehene Dreiteilung der Regionen und knüpft auch an der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik an (vgl. BFS, Raumgliederungen der Schweiz, Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, insb. S. 11 ff.). Zudem wurde die Gemeinde U.________ mit Blick auf deren Einordnung durch das Bundesamt für Statistik als "ländlich" (https://www.bfs. admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/karten.assetdetail.2543279.html; besucht am 9. Dezember 2021) in der Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen korrekt der Region 3 zugeteilt. Der Verordnungsgeber hat sich somit an den vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenzrahmen gehalten. Inwiefern die EL-Revision auf Verordnungsstufe falsch umgesetzt worden sein soll, ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Daran ändert die eigene Würdigung des Beschwerdeführers der lokalen Begebenheiten von U.________ nichts, mit der er die Einstufung der Gemeinde als "ländlich" bestreitet, ohne dass er sich (differenziert) mit den massgebenden Kriterien der Gemeindetypen befasst und orientiert.”
“Art. 26 ELV beachtet die gesetzlich vorgesehene Dreiteilung der Regionen und knüpft auch an der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik an (vgl. BFS, Raumgliederungen der Schweiz, Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, insb. S. 11 ff.). Zudem wurde die Gemeinde U.________ mit Blick auf deren Einordnung durch das Bundesamt für Statistik als "ländlich" (https://www.bfs. admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/karten.assetdetail.2543279.html; besucht am 9. Dezember 2021) in der Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen korrekt der Region 3 zugeteilt. Der Verordnungsgeber hat sich somit an den vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenzrahmen gehalten. Inwiefern die EL-Revision auf Verordnungsstufe falsch umgesetzt worden sein soll, ist deshalb entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Daran ändert die eigene Würdigung des Beschwerdeführers der lokalen Begebenheiten von U.________ nichts, mit der er die Einstufung der Gemeinde als "ländlich" bestreitet, ohne dass er sich (differenziert) mit den massgebenden Kriterien der Gemeindetypen befasst und orientiert.”
In casi concreti, ai sensi dell'art. 26 OPC-AVS/AI (nella versione vigente fino al 31.12.2020), la riduzione dei premi può essere versata direttamente all'assicurazione malattia obbligatoria a partire da gennaio 2020; ciò riduÎ le spese effettive della persona assicurata.
“Dieser Vorgang ist als Wiedererwägung zu verstehen. Eine solche ist Versicherungsträgern, gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Beschwerdeantwort möglich. Soweit eine Wiedererwägung nicht den Begehren der beschwerdeführenden Partei entspricht, wird das Verfahren weitergeführt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 90 und 93 sowie Art. 55 N 26). Vorliegend führt die Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin im Lichte der obigen Ausführungen zu Recht nicht direkt zu einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im vorliegenden Zeitraum ab Mai 2019 bis und mit dem Jahr 2020 (Berechnung per Januar 2020). Allerdings schliesst das ASB darauf, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 aufgrund des Ausgabenüberschusses von Fr. 2'060.00 einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, welcher direkt ihrer obligatorischen Krankenversicherung ausbezahlt wird (vgl. dazu Art. 26 ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; vgl. auch Verfügung vom 11. Dezember 2020, Berechnung ab Januar 2020, AB 8). Dies reduziert ihre tatsächlichen Ausgaben in diesem Punkt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen jedoch nicht gefolgt werden. Soweit die Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge hat, ist sie abzuweisen. 6. 6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des ASB vom 11. Dezember 2020 gegenstandslos geworden ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). 6.3. Angesichts der bereits im ersten Schriftenwechsel erfolgten, des im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand geringen Durchdringens der Beschwerdeführerin und des Verzichts auf eine reformatio in peius (vgl. E. 4.10.) werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.”
Il DFI stabilisÎ l'assegnazione dei comuni mediante un'ordinanza. I cantoni possono, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1sexies LPC, chiedere una riduzione o un aumento degli importi massimi fino al 10 per cento; la procedura è disciplinata dal Consiglio federale. L'art. 26a OPC-AVS/AI attribuisÎ al DFI la determinazione delle modalità di calcolo per tale riduzione o aumento.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
Nella regione 1, rilevante ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 OPC-AVS/AI, valgono importi massimi annuali specifici delle spese di locazione riconosciute: per una persona che vive da sola l'importo massimo era di Fr. 16'440.– nel 2022 e di Fr. 17'580.– nel 2023. I supplementi per altre persone che vivono nel nucleo familiare sono riconosciuti separatamente (p. es. per la seconÚ persona: Fr. 3'000.– nel 2022 e Fr. 3'240.– nel 2023).
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]) bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 1 Verordnung 23). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (hier massgebenden, vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ELV) Region 1 für eine allein lebende Person im Jahr 2022 ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 1 im Jahr 2022 Fr. 3'000.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 Fr. 3'240.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung 23) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG).”
l'art. 26 OPC-AVS/AI stabilisÎ la suddivisione dei comuni nelle tre regioni dei canoni di locazione sulla base della classificazione territoriale dell'Ufficio federale di statistiÊ. La regione 1 corrisponÞ alla categoria 111 della tipologia dei comuni 2012 e comprenÞ i cinque grandi centri Berna, Zurigo, Basilê, Ginevra e Losanna. L'assegnazione degli altri comuni avviene secondo la tipologia città/campagna 2012; la regione 2 comprenÞ le categorie «urbano» e «intermedio», la regione 3 la categoria «rurale».
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 26 n. 10 L'assegnazione di un comune alla regione 2 comporta che, nel riconoscimento delle spese di affitto o nella computazione del valore locativo, si applichino i massimali annuali più elevati previsti per la regione 2 (cfr. p. es. Fr. 15'900.-- inveÎ di Fr. 13'200.--; per due persone Fr. 18'900.--).
“Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) beziehungsweise von maximal Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der ab 2021 gültigen Fassung), zu welcher die Stadt Y.___ gehört (vgl. Art. 26 ELV). Ab 2023 wurde der Betrag für die Mietzinsausgaben der Region 2 um”
“Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1.”
La suddivisione regionale ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 OPC-AVS/AI stabilisÎ l'importo annuo massimo per le spese di abitazione computabili. Per la regione 2, nelle decisioni sono ad esempio indicati importi massimi annui di Fr. 17'040.-- (anno 2023) e di Fr. 15'900.--. Il canone effettivamente fissato deve essere considerato fino a tale importo massimo; il limite massimo costituisÎ il tetto superiore, non necessariamente l'importo da assumere.
“E. 4.4.2.1). Das ist nicht der Fall (vgl. Grundbuch-Auszug). Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der näheren Umgebung ihrer Tochter wohnen würde, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- auszugehen, da der Wohnort der Tochter zur Region 2 zählt (EG …; vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV; Mietzinsregionen einsehbar unter: <www.bsv.admin.ch>, Rubriken «Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen EL/Grundlagen & Gesetze/Grundlagen/Mietkosten in den EL»). – Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Beim Pauschalbetrag ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 6ʹ708.-- pro Jahr für die Prämienregion 2 zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG i.V.m. Art. 3 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]; Prämienregionen einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>; Rubriken «Versicherungen/Krankenversicherung/ Versicherer und Aufsicht/Prämienregionen»). Zusammengerechnet fallen für die Beschwerdeführerin somit jährliche Ausgaben gemäss ELG von Fr. 43ʹ848.-- an.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff.”
“Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in …, wodurch sein Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 14’400.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter. Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag von Fr. 14'400.-- in die Berechnung einbezogen. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Bewenden.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 26 n. 8 L'art. 26 OPC-AVS/AI assegna i comuni alle tre regioni dei canoni di locazione. Tale suddivisione costituisÎ la base per gli importi massimi annui, differenziati per regione, dei costi di locazione riconosciuti.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
La suddivisione dei comuni avviene a livello di ordinanza; l'ordinanza indiÊ l'assegnazione concreta dei singoli comuni. L'assegnazione concreta di un comune a una regione dei canoni di locazione è rilevante per la determinazione dell'importo massimo applicabile a quel comune (cfr. ordinanza EDI del 12 marzo 2020, assegnazione del comune U.).
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
La suddivisione in regioni determina il massimale annuo applicabile ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC per le spese di abitazione riconosciute nelle prestazioni complementari. Per le persone che vivono da sole tali massimali, secondo l'ordinanza citata (OPC-AVS/AI), sono: Regione 1 Fr. 16'440.–; Regione 2 Fr. 15'900.–; Regione 3 Fr. 14'520.–.
“m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
OPC-AVS/AI art. 26 n. 5 Per determinare l'importo massimo regionale applicabile delle spese di alloggio computabili si deve fare riferimento alla tipologia urbano-rurale 2020; ciò è stato confermato dal Tribunale amministrativo (p. 3.5).
“Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Bewenden.”
La parte della prestazione complementare relativa ai premi dell'assicurazione malattia va qualificata come riduzione individuale dei premi. Il pagamento di tale riduzione da parte dell'organo esecutore dell'OPC-AVS/AI avviene soltanto nella misura in cui sussista un diritto alle prestazioni complementari derivante da un'eccedenza delle spese. Nel verificare l'eccedenza delle spese, l'importo forfettario per l'assicurazione malattia obbligatoria va aggiunto alle spese. Se da ciò risulta un'eccedenza delle spese inferiore all'importo della riduzione dei premi rilevante, la prestazione complementare viene aumentata fino a detto importo. L'art. 26 OPC-AVS/AI garantisÎ così un importo minimo legale pari all'ammontare della riduzione dei premi cantonale rilevante.
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
Le beneficiarie e i beneficiari delle prestazioni complementari annuali ricevono, ai sensi dell'art. 26 OPC-AVS/AI, la riduzione dei premi insieme alle prestazioni complementari; l'importo riconosciuto deve corrispondere almeno all'ammontare della riduzione cantonale dei premi a cui hanno diritto.
“Versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf Prämienverbilligung. Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben.”
“Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).”
art. 26 cpv. 1 OPC-AVS/AI assegna la regione 1 ai grandi centri Berna, Zurigo, Basilê, Ginevra e Losanna. Dalle indicazioni contenute nelle fonti risulta inoltre che, per la regione 1, viene riconosciuto un importo annuo massimo più elevato per il canone di locazione (p. es. Fr. 16'440.– per una persona che vive sola nella versione del LPC vigente fino al 31.12.2022).
“Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.”
“Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.”
La tipologia comunale utilizzata dall'art. 26 OPC-AVS/AI, nelle decisioni citate, si basa sulla tipologia comunale 2012. L'assegnazione concreta dei comuni alle tre regioni dei canoni d'affitto è stabilita nell'ordinanza del DFI (allegato 1). Nella pratiÊ l'assegnazione regionale influenza il calcolo degli importi massimi annui dei costi di abitazione riconosciuti (p. es. importi massimi diversi per le persone che vivono sole nelle regioni 1–3, come indicato nella giurisprudenza e nell'ordinanza del DFI).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
“Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV (SR 831.301) die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie "städtisch" und "intermediär", der Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich" zugeteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde U.________ der Region 3 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde U.________ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies ELG weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 i.V.m. Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”
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