28 commentaries
Ai fini dell'applicazione dell'art. 25a cpv. 2 dell'OPC-AVS/AI, secondo la prassi e la WEL è determinante in primo luogo il criterio formale del riconoscimento cantonale come casa di riposo ovvero di un'autorizzazione cantonale di esercizio. Le strutture prive di tale riconoscimento/autorizzazione cantonale sono considerate, ai fini del calcolo delle prestazioni complementari, come casa di riposo soltanto se l'ufficio AI, nell'ambito della concessione dell'indennità per l'assistenza, ritiene espressamente che si tratti di una casa di riposo (cfr. WEL n. 3151.02, 3151.03, 3151.05; nonché giurisprudenza).
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
“Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art.”
La classificazione da parte dell'ente LAI come residente in istituto ai sensi dell'art. 42ter cpv. 2 LAI è vincolante per gli organi di applicazione dell'OPC-AVS/AI solo nella misura in cui l'indennità per l'assistenza è stata concessa a causa di limitazioni nelle attività quotidiane (ADL). Nella misura in cui l'indennità per l'assistenza riguarÚ unicamente il bisogno di accompagnamento pratico nella vita quotidiana, la sua revoÊ da parte dell'ente LAI non costituisÎ una decisione vincolante per gli organi dell'OPC-AVS/AI ai sensi dell'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI; in tali casi la spettanza delle prestazioni complementari può essere ulteriormente accertata nonostante la valutazione della LAI che la persona sia residente in istituto.
“1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 sowie ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (a.a.O., N. 58 zu Art. 42-42 ter IVG) führte die Vorinstanz aus, das "zu Hause Leben" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG bilde eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfalle. Demgegenüber komme der Bestimmung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG, welche die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte mit Heimaufenthalt regle, in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, welcher nach Art. 42 Abs. 3 IVG nur zu Hause lebenden Versicherten zustehe, keine Bedeutung zu (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Folglich sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Soll mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden, würde dieses Ziel geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322; vgl. auch E. 2.2 hiervor).”
“Es besteht folglich kein Anlass, in den dem Bundesrat zustehenden Spielraum bei Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmung einzugreifen. Der Entzug der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ist kein die Beschwerdegegnerin bindender Entscheid nach Art. 25a Abs. 2 ELV. Somit stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für ihren Entscheid zu Recht nicht als Heimbewohnerin ein und berücksichtigte in der Folge bei den Ausgaben im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zutreffend ein Mietzinsmaximum und keine Heimtaxe.”
Nel campo delle prestazioni complementari (art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI) l'ordinanza si fonÚ su criteri formali, in particolare il riconoscimento cantonale quale casa di riposo o un'autorizzazione cantonale all'esercizio.
“Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]; Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und”
“Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]); Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und”
“Soweit sie zunächst geltend macht, nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimme der Bundesrat die Definition des Heims, nicht das KSIH, übersieht sie, dass der Bundesrat den Begriff "Heim" für den Bereich der Invalidenversicherung per 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV definiert hat. Damit hat er die auf Weisungsebene im KSIH bereits bestehende Regelung auf Verordnungsstufe eingeführt (vgl. hierzu Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 19. September 2014, Ziff. I S. 3 f.). Die Rechtmässigkeit des Heimbegriffs gemäss Art. 35ter IVV wurde höchstrichterlich bestätigt (BGE 146 V 322 E. 4.3). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 AHVV) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatz nach: Art. 25a Abs. 1 ELV, vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (E. 3.3 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter Abs. 2 IVV). Mit dieser Definition wird der Bundesrat dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Die Beantwortung der von Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten.”
OPC-AVS/AI art. 25a n. 25 Le decisioni giudiziarie sottolineano che la distinzione basata sull'ente erogatore (AI vs. AVS) non può determinare un ingiustificato svantaggio nel calcolo delle prestazioni complementari: una classificazione effettuata dall'AI quale residente in un istituto deve essere considerata nel calcolo delle prestazioni complementari. InveÎ è stata respinta un'estensione per analogia della più ampia nozione di «istituto» prevista nell'ambito AI alle prestazioni complementari dell'AVS; ciò è motivato da considerazioni di natura legislativa, in particolare dalle conseguenze finanziarie per i Cantoni e dalla differenziazione voluta dal legislatore tra ambito AI e ambito AVS.
“Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV entfalte, wenn die Hilflosenentschädigung zusammen mit einer Altersrente der AHV ausgerichtet werde. In diesen Fällen werde die Hilflosenentschädigung ungekürzt ausbezahlt, so dass auch die Voraussetzung von Art. 42ter Abs. 2 IVG nicht erfüllt sei. Der klare Wortlaut des Gesetzes stelle die Voraussetzung auf, dass die IV-Stelle die versicherte Person als Heimbewohnerin betrachten müsse, damit auch die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle dies tun könne. Die Ausgleichskasse habe aber weder die Aufgabe noch die Qualifikation, eine Institution als Heim anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit, dass der Gesetzgeber wohl nicht jeden Bezüger einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohner anerkennen wollte. 6.3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art.”
“Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. 7. Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.”
OPC-AVS/AI art. 25a n. 24 Per il riconoscimento, sul versante delle uscite, dei costi di ricovero in istituto (p.es. tarifþ giornaliere) è requisito che si tratti di una struttura riconosciuta dal Cantone come casa di riposo o di una struttura munita di autorizzazione cantonale all'esercizio. I Cantoni possono limitare i costi computabili e devono assicurare che il soggiorno in una casa di riposo riconosciuta, di norma, non determini una dipendenza dall'aiuto sociale.
“Das kantonale Gericht hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG, wonach die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen können, sowie von Art. 25a Abs. 1 ELV über die kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim. Anzufügen bleibt, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (BGE 143 V 9 E. 6.1; 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 [Pra 2012 Nr. 118 S. 823]; Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.1.1; vgl. ferner Urteil P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der thurgauischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV TG) vorgesehenen Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim, wobei zwischen Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren, und anderen Pflegefamilien unterschieden wird (Ansatz von höchstens Fr.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe maximal Fr. 175..”
Se la qualificazione come residente in istituto da parte dell'ufficio AI è avvenuta esclusivamente nel contesto della disciplina dell'indennità per bisogno d'aiuto destinata agli ospiti di istituti, tale qualificazione non è vincolante per gli organi delle prestazioni complementari in relazione al diritto all'indennità per bisogno d'aiuto per l'assistenza pratiÊ nella vita quotidiana. La decisione si fonÚ sul fatto che il diritto all'assistenza pratiÊ nella vita quotidiana ai sensi dell'art. 42 cpv. 3 LAI è ancorato al «vivere a domicilio»; se una forma abitativa collettiva con prestazioni di assistenza minimali fosse già qualificata come istituto, ciò potrebbe di fatto vanificare il diritto all'assistenza pratiÊ nella vita quotidiana.
“1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 sowie ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (a.a.O., N. 58 zu Art. 42-42 ter IVG) führte die Vorinstanz aus, das "zu Hause Leben" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG bilde eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfalle. Demgegenüber komme der Bestimmung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG, welche die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte mit Heimaufenthalt regle, in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, welcher nach Art. 42 Abs. 3 IVG nur zu Hause lebenden Versicherten zustehe, keine Bedeutung zu (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Folglich sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Soll mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden, würde dieses Ziel geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322; vgl. auch E. 2.2 hiervor).”
La disposizione stabilisÎ un criterio puramente formale: agli effetti dell'OPC-AVS/AI è considerata istituto qualsiasi struttura che sia riconosciuta come tale da un cantone o che sia munita di un'autorizzazione cantonale all'esercizio. Secondo la giurisprudenza e la dottrina, questa norma libera gli organi esecutivi e i tribunali dalle difficili questioni di delimitazione materiale, poiché le autorità devono attenersi a questo criterio formale.
“Aus den hier massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist abzuleiten, dass es bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung allein darauf ankommt, ob eine Person dauerhaft oder zumindest länger als drei Monate in einem Heim lebt. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).”
“h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 i.f. mit Hinweisen).”
“1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff.”
art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI impiega un concetto formale di «istituto residenziale»: per istituto si intendono le strutture che il Cantone riconosÎ come tali o che sono in possesso di un'autorizzazione cantonale all'esercizio. Questa definizione, confermata dal Tribunale federale, deve essere applicata in modo uniforme nell'ambito delle prestazioni complementari e si distingue dal concetto di istituto fondato su criteri materiali; essa solleva gli uffici esecutori delle prestazioni complementari e i tribunali dall'onere di risolvere complesse questioni di demarcazione sulla base di criteri materiali, dovendo inveÎ orientarsi al criterio formale del riconoscimento cantonale o dell'autorizzazione all'esercizio.
“Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 i.f. mit Hinweisen).”
Se manÊ un riconoscimento cantonale della struttura residenziale o un'autorizzazione cantonale di esercizio, i requisiti dell'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI, secondo la giurisprudenza citata, non sono soddisfatti; la cassa di compensazione non può assumere senza riserve la qualifiÊ attribuita dall'istituto AI. In tali casi il calcolo delle prestazioni complementari deve essere effettuato secondo i parametri previsti per le persone che vivono a domicilio (WEL).
“Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden. Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV.”
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
“Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ziff. 3151.03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp.”
Quando l'ufficio AI qualifiÊ una persona assicurata come ospite di una casa di riposo, la retta di ricovero deve essere considerata, nell'ambito delle prestazioni complementari, quale spesa per i costi abitativi. Secondo la giurisprudenza, l'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI va inoltre applicato per analogia anche ai casi con diritto all'indennità per necessità di assistenza dovuta all'accompagnamento nella vita pratiÊ, nella misura in cui altrimenti si creerebbe un'ingiustificata disparità di trattamento rispetto alle persone beneficiarie di un'indennità per necessità di assistenza a causa di limitazioni nelle attività della vita quotidiana. Nell'accertamento delle prestazioni complementari va pertanto osservato il coordinamento tra le disposizioni AI e quelle relative alle prestazioni complementari.
“Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“f.), der angefochtene Entscheid verletze Art. 25a Abs. 2 ELV, da die Bestimmung auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet werde. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einer leichten Hilflosenentschädigung und denjenigen mit einer leichten Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung werde mit dem Zweck der jeweiligen Leistung begründet. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass bezüglich der Definition des Heimes und der damit bezweckten Koordination von IV und EL ein Unterschied zwischen Personen mit einer reduzierten Hilflosenentschädigung aufgrund eines Heimaufenthaltes und Personen, welche keine Hilflosenentschädigung erhielten, weil die lebenspraktische Begleitung bei Heimbewohnenden entfalle, gemacht werden solle. Dass die Reduktion der Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt in Art. 42ter Abs. 3 IVG und der Wegfall der lebenspraktischen Begleitung bei Heimaufenthalt in Art. 42 Abs. 3 IVG geregelt seien, habe rein gesetzgebungstechnische Gründe. Vorliegend müsste Art. 25a Abs. 2 ELV analog angewendet und die Heimtaxe als Ausgabe berücksichtigt werden.”
Secondo la giurisprudenza, l'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI va interpretato, nel quadro del coordinamento con l'AI, nel senso che quando l'ufficio AI qualifiÊ una persona come residente in istituto, anche nel diritto alle prestazioni complementari le persone interessate devono essere trattate come residenti in istituto. Nella misura in cui l'AI accerta un diritto all'indennità per l'assistenza a causa di un bisogno di accompagnamento nella vita quotidiana e qualifiÊ l'istituzione residenziale come istituto, ne consegue che le prestazioni complementari devono riconoscere la retta dell'istituto come spesa per i costi di alloggio. Questa interpretazione mira a evitare un trattamento disparato e si fonÚ sulle considerazioni esposte in 8C_795/2023 relative al coordinamento del diritto AI e delle prestazioni complementari.
“Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“De facto erhielten Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, welchen von der IV-Stelle ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung attestiert worden sei, von dieser keine Leistungen, weil die heimähnliche Institution diesen Bedarf abdecke. Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
“De facto erhielten Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, welchen von der IV-Stelle ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung attestiert worden sei, von dieser keine Leistungen, weil die heimähnliche Institution diesen Bedarf abdecke. Dadurch müssten Betroffene die Begleitung und Beratung selbst bezahlen, was oft eine Sozialhilfeanmeldung notwendig mache. Wenn die IV-Stelle von einem Heim ausgehe, solle diese Einrichtung auch bei der EL als Heim gelten. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bezwecke, insbesondere Personen mit psychischen und geistigen Einschränkungen Zugang zu Begleitung und Unterstützung zu verschaffen, so dass sie ausserhalb eines Heimes wohnen könnten. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) und Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen einem leichten Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) abhängig von der Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt sei mit Blick auf Art. 25a Abs. 2 ELV nicht zu rechtfertigen. Die wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung widerspreche dem Rechtssinn dieser Regelung, nämlich der Koordination der IV und der EL. Art. 25a Abs. 2 ELV sei deshalb analog auf die Fälle mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen eines Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung anzuwenden. Aus der Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 folge deshalb, dass auch die EL entsprechend dieser Qualifikation die Heimtaxe als Ausgabe für Wohnkosten zu anerkennen habe.”
art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI costituisÎ un'eccezione al concetto formale di istituto e stabilisÎ che la qualificazione effettuata dall'ufficio AI, nell'ambito dell'indennità per l'aiuto e l'assistenza, come "residente in istituto" è vincolante anche ai fini del diritto alle prestazioni complementari.
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3151.05).”
Il concetto formale di istituto impiegato all'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI (riconoscimento cantonale dell'istituto o autorizzazione cantonale all'esercizio) semplifiÊ la prassi: gli uffici preposti all'attuazione delle prestazioni complementari e i tribunali devono attenersi a questo criterio meramente formale e sono così sollevati dalle complesse questioni di delimitazione di carattere sostanziale.
“Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358) und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht (BGE 141 V 255 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von der praxisgemäss anerkannten unterschiedlichen Definition des Heimes im Bereich der Invalidenversicherung und der EL abzuweichen wäre (vgl. BGE 146 V 322 E. 4). Demnach ist vom formellen Heimbegriff im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. zur Definition des Heimbegriffes CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 268 Rz. 694) die nach materiellen Merkmalen umschriebene Definition eines Heimes nach Art. 35 ter IVV (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis) zu unterscheiden. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet denn auch EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E.”
L'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI collega il riconoscimento come residente in istituto ai fini delle prestazioni complementari a una classificazione dell'AI effettuata in applicazione dell'art. 42ter cpv. 2 LAI. Le decisioni dell'AI che riguardano l'indennità per impotenza per accompagnamento nelle attività della vita quotidiana (art. 42 cpv. 3 LAI) non rientrano quindi nell'ambito di applicazione dell'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI; tale prestazione presuppone il «vivere a domicilio» e cessa ex lege al momento dell'ingresso in un istituto.
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist.”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist. Mit der gewählten Formulierung fasste der Bundesrat als Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung. Mithin ist weder von einer Lücke auszugehen noch liegt eine mit Verfassung bzw. Gesetz nicht vereinbare Lösung vor:”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist.”
“Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist. Mit der gewählten Formulierung fasste der Bundesrat als Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung. Mithin ist weder von einer Lücke auszugehen noch liegt eine mit Verfassung bzw. Gesetz nicht vereinbare Lösung vor:”
Una classificazione definitiva da parte dell'Assicurazione per l'invalidità (AI) vincola gli organi delle prestazioni complementari ai sensi dell'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI solo se l'AI ha accertato la residenza in istituto riconoscendo la non autosufficienza nelle attività della vita quotidiana. Un accertamento dell'AI fondato unicamente sul diritto a un accompagnamento pratico nella vita quotidiana non vincola gli organi delle prestazioni complementari.
“________ in einer Wohngemeinschaft, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt habe. Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) sei für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Das Haus D.________ sei unbestritten weder als Heim anerkannt noch verfüge es über eine kantonale Betriebsbewilligung, weshalb die Voraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt seien. Nach kantonaler Praxis (vorinstanzliches Urteil vom 2. Mai 2023, 200/22/689/EL, publiziert in BVR 2023 S. 420 ff.) sei die Qualifikation als Heim durch die Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der EL nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden sei, nicht aber im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3). Der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen habe, stelle praxisgemäss weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar noch sei eine Unangemessenheit auszumachen (BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3.2). Entfalle eine Heimberechnung und sei EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen, bleibe im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren umstritten, ob ein Einpersonenhaushalt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) oder eine Wohngemeinschaft (Art. 10 Abs. 1 ter ELG) anzunehmen sei. Unter Würdigung der konkreten Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht von einem Einpersonenhaushalt gesprochen werden; der Beschwerdeführer gelte mithin nicht als allein lebend im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. Rz.”
“42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist dieser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2023 (act. I 6) aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung mit der Begründung des Heimaufenthaltes abweisen sollte, hätte dies für die Beschwerdegegnerin keine bindende Wirkung.”
“Zumindest aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht lässt sich alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung lediglich im Rahmen eines Untermietverhältnisses mit der Stiftung C.________ bewohnt, welches seinerseits die Wohnung von einer Drittperson mietet, kein Heimaufenthalt ableiten. Dieser angeblich von der IVB vertretenen formalistischen Auffassung ist hier nicht zu folgen. Wie es sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verhält, wäre Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Ablehnung einer Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) oder eines Assistenzbeitrags (Art. 42quater IVG) und braucht an dieser Stelle auch nicht vorfrageweise beurteilt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Annahme der IVB zuträfe und die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus den dargelegten Gründen als in einem Heim lebend zu qualifizieren wäre, liesse sich daraus für die hier zu beantwortende Frage mangels Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV nichts ableiten: Die Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen (act. I 6) in den sogenannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) nicht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG). Damit könnte ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung einzig aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) bestehen. Wenn nun aber die Organe der Invalidenversicherung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung darüber befinden, ob im konkreten Fall der Heimbegriff erfüllt ist oder nicht, ist dieser Entscheid für die Organe der Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 2 ELV nur verbindlich, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht aber – wie allenfalls hier – im Fall der lebenspraktischen Begleitung (BVR 2023 S. 427 f. E. 5.3.2). Selbst wenn also die IVB das (erneute) Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 4.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 25a n. 13 Nelle valutazioni connesse all'indennità per la perdita d'autosufficienza destinata all'accompagnamento nelle attività della vita quotidiana spetta all'assicurazione per l'invalidità un ampio margine di valutazione; tale margine non può però essere utilizzato per presumere, in modo generalizzato e a carico dei beneficiari, un soggiorno in istituto nel senso materiale nei casi di collocamento. Ciò vale in particolare nei confronti di prestatori (dotati di potere di mercato) che offrono soluzioni abitative a bassa soglia.
“Nicht erfasst werden hingegen Festlegungen, die von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG getroffen werden. Diesbezüglichen Abklärungen und Entscheiden der Invalidenversicherung kommt eine bedeutende Varianz zu. Der Bedarf an und die Art der lebenspraktischen Begleitung ist vielfältig und vielschichtig und die hierfür ausgerichtete Entschädigung zielt einzig darauf ab, einen Heimeintritt nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). Die Invalidenversicherung darf bei Unterbringungen von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei (marktmächtigen) Anbietern niederschwelliger Wohnangebote ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht unbesehen durch Annahme eines Heimaufenthalts (im Sinne des materiellen Heimbegriffs) zu Lasten der Bezügerinnen und Bezügern der Hilflosenentschädigung nutzen (vgl. BGE 146 V 322). Dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, stellt damit weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar, noch ist eine Unangemessenheit auszumachen (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; Beschwerde S. 7 f. Ziff.”
“Nicht erfasst werden hingegen Festlegungen, die von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG getroffen werden. Diesbezüglichen Abklärungen und Entscheiden der Invalidenversicherung kommt eine bedeutende Varianz zu. Der Bedarf an und die Art der lebenspraktischen Begleitung ist vielfältig und vielschichtig und die hierfür ausgerichtete Entschädigung zielt einzig darauf ab, einen Heimeintritt nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). Die Invalidenversicherung darf bei Unterbringungen von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei (marktmächtigen) Anbietern niederschwelliger Wohnangebote ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht unbesehen durch Annahme eines Heimaufenthalts (im Sinne des materiellen Heimbegriffs) zu Lasten der Bezügerinnen und Bezügern der Hilflosenentschädigung nutzen (vgl. BGE 146 V 322). Dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, stellt damit weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar, noch ist eine Unangemessenheit auszumachen (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; Beschwerde S. 7 f. Ziff.”
Se un istituto non soddisú i requisiti formali indicati all'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI (riconoscimento cantonale come casa di riposo o autorizzazione cantonale di esercizio), esso non è considerato, ai fini delle prestazioni complementari, un "heim"; il calcolo delle prestazioni complementari avviene quindi secondo le regole previste per le persone che vivono a domicilio.
“f.). Vorliegend hat die IVB mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 77/14 ff.) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei; eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung entfalle, weil sich der Beschwerdeführer in einem Heim aufhalte (act. II 77/21 Ziff. 2 und 77/23 Ziff. 7). Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die im IV-Verfahren erfolgte Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass das "C.________" nicht als Heim anerkannt ist und auch nicht über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, womit die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt sind. Damit entfällt eine Heimberechnung und ist EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen.”
“03 WEL gibt auch allen auf der Liste der anerkannten Pflegeheime aufgeführten Einrichtungen bei den EL den Status als Heim. Weiter gelten heimähnliche Institutionen dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenn eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (Ziff. 3151.05 WEL). 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass sich die Ansätze der Hilflosenentschädigung zu einer Altersrente bei einem Aufenthalt in einer Institution ohne eigentliche Heimanerkennung nicht ändern und somit die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht gegeben seien. Erst wenn die Beschwerdeführerin in ein Heim mit einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung ziehe, würden sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und die Berechnung der EL ändern. 5.2. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Wohnpark B. weder vom Kanton als Heim anerkannt ist, noch eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV besteht (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Deshalb erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss der WEL für zu Hause lebende Personen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nachvollziehbar. 6.1 Mit Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der AHV, mittleren Grades, rückwirkend ab 1. Juni 2022 zugesprochen. Fraglich ist, ob die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden.”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 191).”
“Der Verein B.________ bietet betreutes und begleitetes Wohnen für unterstützungsbedürftige Frauen und Männer an (AB 125/11). Er verfügt im Kanton Bern über eine Betriebsbewilligung an mehreren Standorten (AB 127/74-76). Für den Standort in …, an welchem sich die Beschwerdeführerin seit November 2020 aufhält (AB 115/2), läuft ein Bewilligungsverfahren im Kanton … (vgl. AB 127/33 Ziff. I.6, 127/77-78). Ferner wird die Einrichtung nicht von einem Kanton als Heim anerkannt. Demnach erfüllt sie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV nicht. Zwar wird mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (in Kraft bis 31. Dezember 2020) bzw. Art. 21 Abs. 1bis ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) festgelegt, dass ein Heimaufenthalt die EL-Zuständigkeit unverändert lässt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), dies bedeutet indessen nicht im Umkehrschluss, dass die fehlende Qualifizierung als Heim im Sinne der EL für einen Wohnsitz- und damit einen Zuständigkeitswechsel spricht. Ausserdem bezog die Beschwerdeführerin bereits langjährig keine Hilflosenentschädigung mehr (vgl. AB 25/12, 29/7, 30/7, 31/7), womit auch die alternative Heimsituation gemäss Art. 25a Abs. 2 ELV hier nicht vorliegt. Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht als in einem Heim lebende Person zu qualifizieren (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG).”
art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI rinvia espressamente all'art. 42ter cpv. 2 LAI; di conseguenza l'assistenza pratiÊ nella vita quotidiana ai sensi dell'art. 42 cpv. 3 LAI non è compresa. In mancanza dell'erogazione di un'indennità per impotenza, le condizioni di cui all'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI non sono soddisfatte e non deve essere effettuato alcun calcolo della retta d'istituto.
“f.), hier liege unbestrittenermassen kein Bezug einer Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht erfüllt seien. Es sei explizit in Art. 25a Abs. 2 ELV auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen worden. Dies schliesse die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG somit aus. Bereits aus Art. 42 Abs. 3 IVG gehe hervor, dass die lebenspraktische Begleitung nur für Personen, welche zu Hause lebten, ausgerichtet werden könne. Es liege somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein "Versehen" des Gesetzgebers vor. Vielmehr habe er sich für eine äusserst präzise Formulierung entschieden. Es könne somit keine Heimberechnung vorgenommen werden.”
“f.), hier liege unbestrittenermassen kein Bezug einer Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht erfüllt seien. Es sei explizit in Art. 25a Abs. 2 ELV auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen worden. Dies schliesse die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG somit aus. Bereits aus Art. 42 Abs. 3 IVG gehe hervor, dass die lebenspraktische Begleitung nur für Personen, welche zu Hause lebten, ausgerichtet werden könne. Es liege somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein "Versehen" des Gesetzgebers vor. Vielmehr habe er sich für eine äusserst präzise Formulierung entschieden. Es könne somit keine Heimberechnung vorgenommen werden.”
Per le offerte abitative descritte nelle fonti vale: fino alla fine di gennaio 2020 la forma abitativa soddisfaceva la definizione di casa ai sensi di art. 25a OPC-AVS/AI (in connessione con art. 1 EV LPC e art. 2 HEV). In tale periodo era quindi applicabile l'importo massimo riconosciuto indicato nelle fonti di Fr. 135.–.
“Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der "bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten" vermerkt (abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbetrag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsangebot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Wohnen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act.”
“Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der "bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten" vermerkt (abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbetrag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsangebot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Wohnen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act.”
l'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI definisÎ come «casa» ogni istituto che è riconosciuto dal cantone come casa o dispone di un'autorizzazione cantonale all'esercizio. Questa qualificazione è rilevante ai fini del trattamento nelle prestazioni complementari: i cantoni possono limitare le tarifþ giornaliere computabili per case e ospedali, e il limite previsto dall'art. 10 cpv. 2 lett. a LPC per prevenire la dipendenza dall'assistenza sociale, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, si appliÊ soltanto alle case riconosciute come case di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal e non necessariamente ad altri istituti riconosciuti a livello cantonale.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___, Mutter-Kind-Units, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV maximal Fr.”
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art.”
Se manÊ un'autorizzazione cantonale di esercizio o un riconoscimento per un'offerta, manÊ, secondo il caso illustrato in [0], anche il riconoscimento formale quale «istituto» ai sensi dell'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI. In pratiÊ occorre quindi distinguere tra offerte soggette ad autorizzazione e offerte non soggette ad autorizzazione.
“________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch keine Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3 Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitativen Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo ausserhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl. E. 2.4.1 hiervor).”
Secondo la giurisprudenza citata, le liste/registri cantonali delle case di riposo sono sufficienti per adempiere alla definizione uniforme di istituto prevista dall'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI e forniscono così la necessaria chiarezza giuridiÊ, in modo che le beneficiarie e i beneficiari delle prestazioni complementari possano, al momento del cambio di cantone, accertare se sussiste lo status di istituto.
“Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL.”
Secondo le argomentazioni citate nelle fonti, la definizione del termine «Heim» nell'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI è conforme al diritto federale. Essa è considerata dalla dottrina come un concetto di diritto federale.
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 191).”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 191).”
L'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI stabilisÎ un criterio formale: per «heim» si intenÞ una struttura che è riconosciuta come tale dal Cantone o che dispone di un'autorizzazione cantonale all'esercizio. Ne consegue che la competenza per l'ammissione/autorizzazione delle strutture residenziali spetta ai Cantoni, i quali nelle loro normative possono talvolta distinguere tra diverse tipologie di istituti (p. es. istituti per minori o strutture assimilabili a case di cura, come le famiglie affidatarie).
“Aus den hier massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist abzuleiten, dass es bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung allein darauf ankommt, ob eine Person dauerhaft oder zumindest länger als drei Monate in einem Heim lebt. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).”
“Das kantonale Gericht hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG, wonach die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen können, sowie von Art. 25a Abs. 1 ELV über die kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim. Anzufügen bleibt, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (BGE 143 V 9 E. 6.1; 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 [Pra 2012 Nr. 118 S. 823]; Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.1.1; vgl. ferner Urteil P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der thurgauischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV TG) vorgesehenen Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim, wobei zwischen Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren, und anderen Pflegefamilien unterschieden wird (Ansatz von höchstens Fr.”
art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI crê un'eccezione al concetto formale di residenza in istituto: se una persona assicurata è classificata dall'ufficio AI, nel contesto dell'indennità per l'aiuto di terzi, come residente in istituto ai sensi dell'art. 42ter cpv. 2 LAI, essa è considerata, ai fini del diritto alle prestazioni complementari, anch'essa residente in istituto. Decisioni giurisprudenziali rilevano che il Consiglio federale ha in tal modo adottato una tale regola eccezionale senza violare l'art. 8 Cost. (parità di trattamento / divieto di discriminazione) o l'art. 9 Cost. (divieto di arbitrarietà).
“pro Tag den Verlust des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 zu kompensieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht legte jedoch unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 und damit unter Bezugnahme auf BGE 146 V 322 zutreffend dar, der Bundesrat habe mit Art. 25a Abs. 2 ELV ohne Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG getroffen.”
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
l'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI istituisÎ un concetto formale di istituto rilevante a livello di diritto federale: per istituto si intenÞ, dunque, una struttura che è riconosciuta come tale da un Cantone oppure che dispone di un'autorizzazione cantonale di esercizio. Tale definizione vale, in linê di principio, ovunque la LPC impieghi il termine «istituto».
“Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Das aus den Materialien ersichtliche Postulat einer einheitlichen Heimdefinition ist von Art. 25a ELV in dem Sinne erfüllt, als die Verordnungsnorm die Anerkennungsvoraussetzungen klar und einheitlich definiert. Dass deren Erfüllung in concreto von einer kantonalen Heimzulassung abhängt, macht die bundesrechtlich geforderte Einheitlichkeit keineswegs rückgängig. Wenn eine wesentliche Funktion der einheitlichen Definition darin bestehen soll (BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG), dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger beim Kantonswechsel wissen, ob sie ELrechtlich neu in ein Heim eintreten oder in ein anderes Heim wechseln oder aber mit dem Wechsel aus einem Heim austreten (was auch kantonsintern von Relevanz ist), wird dieser gesetzlichen Vorgabe mit einer kantonalen Liste ohne weiteres Genüge getan (BGE 139 V 358, E. 4.5). 6.4.3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL.”
“Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (Urs Müller, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 191).”
Secondo la prassi citata, una struttura che affitta esclusivamente camere e, al massimo, offre prestazioni accessorie facoltative (p. es. vitto, servizio di lavanderia), senza assistenza/accompagnamento, senza personale responsabile dei residenti e senza spazi comuni dedicati, non soddisú la qualifiÊ formale di istituto ai sensi dell'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI.
“Die D.________ ist unbestritten kein Heim im formellen Sinn (vgl. Art. 25a Abs. 1 ELV). Sie vermietet 36 Zimmer möbliert mit Bett, Tisch, Sitzgelegenheit sowie TV-Anschluss und bietet gewisse fakultative Nebenleistungen wie Verpflegung und Wäscheservice an (vgl. <....ch>). Die D.________ arbeitet gemäss eigenen Angaben eng mit den Sozialdiensten in und um ... zusammen. Gemeinschaftsräume werden keine ausgewiesen. Ebenso findet keine Betreuung oder Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner statt. Ein Arbeitsangebot oder ähnliche Betätigungen bzw. Beschäftigungen bestehen nicht. Personal, das ähnlich wie in einem Heim Verantwortung für die Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, ist nicht vorhanden. Die D.________ bewirbt ihr Angebot auf ihrer Homepage wie folgt: „...“ (vgl. <www.....ch>, Startseite). Die Beschwerdeführerin mietet in der D.________ ein Zimmer mit Dusche/WC auf der Etage. Weiter bezieht sie beschränkte Dienstleistungen in Form von Frühstück (von Montag bis Samstag) und Abendessen (von Montag bis Freitag). Überdies macht sie vom Wäscheservice Gebrauch (vgl. act.”
Secondo la giurisprudenza, non è opportuna un'estensione per analogia del concetto di «heim» (p. es. secondo il diritto AI/AVS) all'art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI. Rilevante è il riconoscimento cantonale o un'autorizzazione cantonale all'esercizio; un concetto di «heim» più ampio comporterebbe oneri maggiori per i cantoni e non è voluto dal legislatore.
“Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus. Würde also der Heimbegriff auch bei den EL zur AHV weit ausgelegt, hätten die Kantone deutlich höhere Kosten. Es braucht somit keine Lückenfüllung und es kann deshalb vorliegend auch keine Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV im Bereich der AHV abgeleitet werden. Es liegt dementsprechend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. 7. Der Wohnpark B. ist unbestrittenermassen weder vom Kanton als Heim anerkannt, noch besteht eine entsprechende Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV (vgl. Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft). Eine sinngemässe Anwendung des IVrechtlichen Heimbegriffs auf den Heimbegriff der AHV ist wie dargelegt vom Gesetzgeber nicht gewollt. Demnach lebte die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV, womit die Berechnung der EL zu Recht auf Basis der zu Hause lebenden Personen erfolgte. Aus den hiervor aufgeführten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.