RS 831.10 ↩
Nuovo testo giusta la cifra II n. 3 dell’O del 28 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). Correzione del 3 apr. 2024 (RU 2024 130). ↩
Nuovo testo giusta la cifra II n. 3 dell’O del 28 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). ↩
Abrogato dalla cifra I dell’O dell’11 set. 2002, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3726). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 12 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 1238). ↩
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All'applicazione dell'art. 3 cpv. 4 OPC-AVS/AI rientra in particolare la separazione giudiziale. Dal momento della separazione, ai fini del calcolo del diritto alle prestazioni complementari devono essere presi in considerazione unicamente le spese e i redditi della persona che da allora vive separata.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Eine solche Ausnahme besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 ELV bei Trennung der Ehe. Ehegatten gelten unter anderem dann als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 3 Abs. 4 lit. a ELV).”
“März 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 strittig gewesen sind. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sich weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung per 1. Januar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Da er sämtliche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt (Art. 4 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV). Da er bis Ende Mai 2014 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammengelebt hat, haben die Ausgaben und die Einnahmen des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder bei der Anspruchsberechnung für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2014 zusammengerechnet werden müssen (Art. 9 Abs. 2 ELG); für die Zeit ab Juni 2014 haben nur noch die Ausgaben und Einnahmen des (nun im Sinne des Art. 3 Abs. 4 ELV getrennt lebenden und damit alleinstehenden) Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung entgegen dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als Ausgabe berücksichtigt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der entsprechende Teil einer Ergänzungsleistung direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden müsse (Art. 21a ELG). Weil aber das Sozialamt die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers bereits bezahlt habe, dürfe keine weitere Auszahlung an die Krankenpflegeversicherung mehr erfolgen, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Beginn weg ausser Betracht bleiben müsse. Diese Ansicht überzeugt nicht, denn die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Aspekte betreffen nicht den materiellen Ergänzungsleistungsanspruch, sondern nur dessen Vollzug in der Form der Drittauszahlung.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 3 n. 2 Se un immobile gravato da ipoteÊ è indiscutibilmente di proprietà del coniuge separato, il suo valore non va incluso nel calcolo delle prestazioni complementari dell'altro coniuge; di conseguenza gli interessi ipotecari relativi a tale immobile non possono essere portati in deduzione, poiché i debiti ipotecari sono deducibili solo fino al valore dell'immobile tenuto in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari.
“Hypothekarschulden sind maximal bis zum in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Liegenschaftswert abziehbar (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV sowie E. 2.3.2 hiervor). Da die belastete Liegenschaft unstrittig der vom Beschwerdeführer getrenntlebenden Ehefrau gehört (AB 4 S. 3) und der Wert dieser Liegenschaft folglich nicht in die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (vgl. Art. 3 ELV), können somit auch die übernommenen Hypothekarzinsen nicht abgezogen werden. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Vermögen bereits mit Fr. 0.-- in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. AB 15 S. 7), sodass sich der beantragte Schuldenabzug vorliegend ohnehin nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken würde (vgl. E. 1.3 hiervor).”
OPC-AVS/AI art. 3 n. 1 In caso di separazione, ciascun coniuge ha un diritto autonomo alle prestazioni complementari. Secondo la commentazione citata, i coniugi sono considerati separati quando è intervenuta una separazione giudiziale, è pendente una domanÚ di divorzio o di separazione, oppure quando una separazione di fatto è durata almeno un anno senza interruzione.
“Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit.”