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Bei Einstellung oder Freispruch kann zusätzlich eine Genugtuung für nicht‑haftbezogene Persönlichkeitsverletzungen im Verwaltungsstrafverfahren verlangt werden.
“Die beschlagnahmten Geräte U5010, U5011, U5012, U5015 und U5016 sind aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschuldigten zurückzugeben. V. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00. Zur Begründung führt er mit Verweis auf das Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 zusammengefasst aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung nenne als Beispiele für mögliche Ursachen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine öffentlich durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer sowie Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre Beziehungen. Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf.”
Bei Genugtuungsansprüchen ist eine gewisse Intensität der Persönlichkeitsverletzung erforderlich; blosses Verfahren genügt nicht.
“Genugtuung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00. Zur Begründung führt er mit Verweis auf das Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 zusammengefasst aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung nenne als Beispiele für mögliche Ursachen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine öffentlich durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer sowie Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre Beziehungen. Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf. Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte.”
Bei Prozesskosten/Parteientschädigung entscheidet die Kammer analog nach Obsiegen und Unterliegen (orientiert an Art. 68 BGG): Die obsiegende Gegenpartei erhält Parteientschädigung.
“Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 4.2.1; BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Damit hat die obsiegende Gesuchsgegnerin Anspruch auf Parteientschädigung.”
Entschädigungspflicht des Bundes; die Verwaltung ist vor Festsetzung anzuhören.
“Entschädigung Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, besteht ein Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung von Nachteilen bzw. Aufwendungen, die der beschuldigten Person im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 3 zu Art. 101 VStrR; BGE 115 IV 156 E. 2a). Als Besonderheit ist vorliegend zu beachten, dass die Entschädigung stets zu Lasten des Bundes geht. Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 6 zu Art. 101 VStrR). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1; 6B_1389/2016 vom 16.”
Der Bund trägt die Entschädigungsansprüche; dazu gehören Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile sowie auf entsprechendes Begehren notwendige verteidigungskosten. Das Gericht entscheidet im Verfahren über die Verfahrensfolgen und kann auf Begehren die Erstattung notwendiger Verteidigungskosten anordnen.
“der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten.”
“der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten.”
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten.”
Die Entschädigung umfasst auch notwendige Verteidigungskosten als Teil der sonstigen Nachteile.
“Conformemente all'art. 99 cpv. 1 DPA - applicabile per analogia anche nel procedimento giudiziario condotto nell'ambito di una procedura di diritto penale amministrativo (art. 101 cpv. 1 DPA) - all'imputato che ha beneficiato dell'abbandono del procedimento o è stato punito soltanto per inosservanza di prescrizioni d'ordine è assegnata un'indennità per i pregiudizi sofferti. In questo caso, l'indennità è a carico della Confederazione (art. 99 cpv. 3 DPA). Giusta l'art. 101 DPA, nel procedimento giudiziario il tribunale decide anche circa l'indennità dovuta per pregiudizi sofferti nel procedimento amministrativo. Prima di stabilire l'indennità, il tribunale deve dare all'amministrazione in causa la possibilità di esprimersi sul diritto all'indennità e l'ammontare della medesima, e di presentare proposte. Le spese necessarie per la difesa fanno parte degli altri pregiudizi ai sensi dell'art. 99 cpv. 1 DPA (DTF 115 IV 156 consid. 2.c; Frank/Garland, Basler Kommentar, 2020, n. 26 ad art. 99 DPA).”
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