Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141; BBl 1998 1529). ↩
13 commentaries
Bei Untersuchungen hat die Behörde belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
“Die relevante Aufgabe des EFD ist die strafrechtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen in seinem Zuständigkeitsbereich. Das EFD hat als Strafverfolgungsbehörde zunächst zu prüfen, ob, gegen wen und aufgrund welchen Tatverdachts eine Untersuchung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR zu eröffnen ist. Gegebenenfalls hat die Strafverfolgungsbehörde eine Untersuchung durchzuführen, d.h. nach den Verfahrensvorschriften den Sachverhalt bzw. die materielle Wahrheit zu erforschen und Beweise zu sichern - unter anderem zu bestimmen, ob und welche Untersuchungshandlungen sowie Zwangsmassnahmen vorzunehmen sind (vgl. Art. 37 ff. VStrR). Dabei hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) und neutral bzw. objektiv vorzugehen (vgl. Schenk/Rentsch, BSK VStrR, Art. 37 Rz. 13 mit Hinweisen). Sie hat nicht nur die relevanten Sachverhaltselemente für die Strafbarkeit, sondern gegebenenfalls auch für die Strafzumessung zu ermitteln, d.h. diejenigen für die Schwere der Tat, das Verschulden und, bei einem Bussenbetrag über Fr. 5'000.-, die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. Art. 8 VStrR, Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; statt vieler Urteil des BStGer SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1).”
Bei Strafanzeigen der FINMA muss die untersuchende Behörde die übermittelten Verfahrensakten und Beilagen sichten und gegebenenfalls nachfordern; dies obliegt in der Praxis dem zuständigen Untersuchungsbeamten (z.B. des EFD).
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
Bei anonymen Hinweisen ist die Verwaltung verpflichtet zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist.
“Die Vorinstanz betont, dass dem Hinweis im anonymen Schreiben dennoch nachgegangen werden musste, um abzuklären, ob allenfalls eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kantonspolizei das anonyme Schreiben selbst erhalten oder durch die ESBK davon erfahren habe. Zudem könne das Sekretariat der ESBK als verfolgende Behörde (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStrR i.V.m Art. 134 Abs. 2 BGS) wie eine Staatsanwaltschaft die Akten für ergänzende Ermittlungen an die Polizei überweisen, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend erscheine.”
Bei Anzeigeeingang können Zwangsmassnahmen bereits zur materiellen Verfahrenseröffnung führen.
“Diese kann, wie in der Praxis häufig der Fall, formell durch ein schriftliches Dokument erfolgen, aus dem sich ergibt, gegen wen sich die Untersuchung zufolge welchen Tatverdachts richtet (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht [Verwaltungsstrafrecht], 2012, S. 165; Lauber/Pipoz, BSK VStrR, Art. 38 Rz. 15). Sie kann aber auch auf andere Weise erfolgen (materielle Verfahrenseröffnung), indem sich die Behörde mit dem Fall zu befassen beginnt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde eine Zwangsmassnahme anordnet (vgl. Urteil des BGer 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7, BGE 120 IV 297 E. 3d; Urteil des BStGer BV.2022.41 vom 31. März 2023 E. 5.5; Eicker/Frank/Achermann, S. 165 f.). Reicht die Vorinstanz beim EFD eine Strafanzeige ein, hat der untersuchende Beamte des EFD die Strafanzeige mit Beilagen zu sichten, um zunächst beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Urteil des BStGer BE.2020.6 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.4). Es ist nach dem Ausgeführten fraglich, ob die hier bekannten Handlungen des EFD - die Entgegennahme bzw. Durchsicht der Anzeige mit Beilagen und die Anfrage ergänzender Akten zur Prüfung, ob und welche Sachverhalte untersucht werden - bereits ein hängiges Verfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG im Sinne einer gebotenen Koordination des Verwaltungsstrafverfahrens- und Datenschutzrechts ausgelöst haben. Auch ein bereits eröffnetes Verwaltungsstrafverfahren würde den sachlichen Anwendungsbereich des aDSG nicht von Vornherein ausschliessen. Nach verbreiteter Ansicht greift die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG nur, wenn das Bundesorgan als die gestützt auf das aDSG angefragte Behörde am hängigen (Straf-)Verfahren beteiligt ist (und daher die spezialgesetzliche Normen des Verfahrens gelten), d.h. für die Verfahrenstätigkeit der im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung befassten Behörden und Prozessbeteiligten, nicht aber für Dritte, von denen eine Datenbearbeitung verlangt wird und deren Rechtsstellung das Prozessrecht nicht regelt (vgl.”
Die Leitung/Führung des Verfahrens darf nur auf andere Verwaltungseinheiten oder -personen übertragen werden, wenn dafür eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage besteht; eine solche Grundlage fehlt im VStrR de lege lata, sodass unzulässige Delegation oder faktische Subdelegation (z.B. an ESTV) die Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen begründen kann.
“In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (zum ersten und, soweit ersichtlich, bis heute auch einzigen Mal, vgl. S. 17 des Berichts zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024) auch tat, indem er das EJDP (fedpol) als zuständig bezeichnete. Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. PostAuto durch das fedpol basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist daher nachfolgend zu klären, ob es sich bei Emanuel Lauber und Sascha Pollace um reguläre Mitarbeitende des fedpol handelte. Wäre dies der Fall, so wäre die Verfahrensführung durch sie gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. 11. Art. 20 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen muss, das heisst, die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige und nicht irgendeine beliebige Verwaltung. Art. 178 Abs. 3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw.”
“Art. 20 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen muss, das heisst, die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige und nicht irgendeine beliebige Verwaltung. Art. 178 Abs. 3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw.”
“In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (zum ersten und, soweit ersichtlich, bis heute auch einzigen Mal, vgl. S. 17 des Berichts zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024) auch tat, indem er das EJDP (fedpol) als zuständig bezeichnete. Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. PostAuto durch das fedpol basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist daher nachfolgend zu klären, ob es sich bei Emanuel Lauber und Sascha Pollace um reguläre Mitarbeitende des fedpol handelte. Wäre dies der Fall, so wäre die Verfahrensführung durch sie gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. 11. Art. 20 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen muss, das heisst, die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige und nicht irgendeine beliebige Verwaltung. Art. 178 Abs. 3 der BV ermöglicht es zwar, Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen zu übertragen, die ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung stehen, dies aber nur, wenn dafür eine formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum Ganzen den Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 mit Hinweisen). Dass es de lege lata im VStrR an einer Delegationsnorm fehlt, die es der beteiligten Verwaltung ermöglichen würde, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 (vgl. Art. 38 des Vorentwurfs VStrR und S. 52 f. des Berichts). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage zur Delegation von Verwaltungsaufgaben soll sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw.”
“damit, dass sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemaligen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgänger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben genügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe erfahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unterstützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.). E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1). F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.”
“damit, dass sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemaligen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgänger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben genügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe erfahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unterstützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.). E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1). F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.”
Ad‑hoc‑Einsetzungen oder -Verschiebungen externer Personen zur Verfahrensführung sind ohne gesetzliche Grundlage unzulässig.
“PostAuto auf ihre angestammten Positionen zurückkehren würden. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol konnten sie durch die ESTV für gewisse Tätigkeiten beigezogen werden. Sie wurden lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin des fedpol unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie des fedpol eingegliedert. Es bestand offenkundig nie die Absicht, dass sie zu festen Mitarbeitenden des fedpol werden sollten, die auch andere Aufgaben als die Bearbeitung des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 übernehmen würden. Damit wurde offensichtlich eine ad hoc-Einsetzung spezifisch für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (PostAuto-Verfahren) geschaffen. Eine solche ad hoc-Einsetzung ist nach dem hiervor Ausgeführten auch in der Form des Arbeitsvertrags unzulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zuständigkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. Angestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Verwaltungseinheiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär einsetzen könnte. Eine ad hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen, sei es mittels Auftrags oder mittels befristeten Arbeitsvertrags, ist ohne gesetzliche Grundlage (die vorliegend klar fehlt) nicht zulässig. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht rechtsstaatlich, wenn eine mit der Sache befasste Verwaltungseinheit nach eigenem Gutdünken und damit nach Kriterien, die sich am zu untersuchenden und beurteilenden Einzelfall orientieren, externe Personen mit der Durchführung des Verfahrens betraut. "Extern" in diesem Kontext bedeutet: Nicht bei der beteiligten, sprich zuständigen, Verwaltung angestellt. Auch eine bundesverwaltungs-interne Person ist nur in ihrem Zuständigkeitsbereich handlungs- und verfügungsberechtigt, nicht etwa generell in der gesamten Bundesverwaltung. Sinngemäss wurde dies schon im Beschluss WSG vom 18.”
“PostAuto auf ihre angestammten Positionen zurückkehren würden. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol konnten sie durch die ESTV für gewisse Tätigkeiten beigezogen werden. Sie wurden lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin des fedpol unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie des fedpol eingegliedert. Es bestand offenkundig nie die Absicht, dass sie zu festen Mitarbeitenden des fedpol werden sollten, die auch andere Aufgaben als die Bearbeitung des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 übernehmen würden. Damit wurde offensichtlich eine ad hoc-Einsetzung spezifisch für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (PostAuto-Verfahren) geschaffen. Eine solche ad hoc-Einsetzung ist nach dem hiervor Ausgeführten auch in der Form des Arbeitsvertrags unzulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zuständigkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. Angestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Verwaltungseinheiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär einsetzen könnte. Eine ad hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen, sei es mittels Auftrags oder mittels befristeten Arbeitsvertrags, ist ohne gesetzliche Grundlage (die vorliegend klar fehlt) nicht zulässig. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht rechtsstaatlich, wenn eine mit der Sache befasste Verwaltungseinheit nach eigenem Gutdünken und damit nach Kriterien, die sich am zu untersuchenden und beurteilenden Einzelfall orientieren, externe Personen mit der Durchführung des Verfahrens betraut. "Extern" in diesem Kontext bedeutet: Nicht bei der beteiligten, sprich zuständigen, Verwaltung angestellt. Auch eine bundesverwaltungs-interne Person ist nur in ihrem Zuständigkeitsbereich handlungs- und verfügungsberechtigt, nicht etwa generell in der gesamten Bundesverwaltung. Sinngemäss wurde dies schon im Beschluss WSG vom 18.”
“PostAuto auf ihre angestammten Positionen zurückkehren würden. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol konnten sie durch die ESTV für gewisse Tätigkeiten beigezogen werden. Sie wurden lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin des fedpol unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie des fedpol eingegliedert. Es bestand offenkundig nie die Absicht, dass sie zu festen Mitarbeitenden des fedpol werden sollten, die auch andere Aufgaben als die Bearbeitung des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 übernehmen würden. Damit wurde offensichtlich eine ad hoc-Einsetzung spezifisch für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 (PostAuto-Verfahren) geschaffen. Eine solche ad hoc-Einsetzung ist nach dem hiervor Ausgeführten auch in der Form des Arbeitsvertrags unzulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zuständigkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. Angestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Verwaltungseinheiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär einsetzen könnte. Eine ad hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen, sei es mittels Auftrags oder mittels befristeten Arbeitsvertrags, ist ohne gesetzliche Grundlage (die vorliegend klar fehlt) nicht zulässig. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht rechtsstaatlich, wenn eine mit der Sache befasste Verwaltungseinheit nach eigenem Gutdünken und damit nach Kriterien, die sich am zu untersuchenden und beurteilenden Einzelfall orientieren, externe Personen mit der Durchführung des Verfahrens betraut. "Extern" in diesem Kontext bedeutet: Nicht bei der beteiligten, sprich zuständigen, Verwaltung angestellt. Auch eine bundesverwaltungs-interne Person ist nur in ihrem Zuständigkeitsbereich handlungs- und verfügungsberechtigt, nicht etwa generell in der gesamten Bundesverwaltung. Sinngemäss wurde dies schon im Beschluss WSG vom 18.”
In komplexen Fällen soll die Verwaltungsbehörde eng mit untersuchenden Beamten zusammenarbeiten und deren Unterstützung beiziehen; dies fördert Prozessökonomie und das Beschleunigungsgebot.
“Es ist auch zu beachten, dass einige Teile der sieben Strafbescheide aus sachlichen Gründen im Wesentlichen identisch sind. Die Arbeiten konnten sich damit auf die Beurteilung des Sachverhaltes und die – erst im Strafbescheid vorzunehmende – Subsumption konzentrieren. Gerade bei komplexen Verfahren mit sehr umfangreichen Beweisstücken gebietet es nicht nur die sachliche Forderung nach Kenntnis der Beweismittel und der daraus möglichen Schlüsse, sondern auch das Beschleunigungsgebot, dass die für die strafrechtlichen Entscheide zuständigen Stellen innerhalb der zuständigen Verwaltung mit den untersuchenden Beamten zusammenarbeiten und deren Unterstützung beiziehen. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, inwiefern die hervorgehobenen Textstellen den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Abgesehen davon, dass bereits das VStrR vorsieht, dass Untersuchung und Beurteilung durch die gleiche Verwaltungsbehörde durchgeführt wird (vgl. Art. 20 und 21 VStrR; Vest, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 20 VStrR, wonach die höhere Garantie einer gleichmässigen Rechtsprechung und damit auch Rechtsanwendung, das Fachwissen der jeweiligen Behörde und die Prozessökonomie Gründe hierfür bilden), sind auch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung der Untersuchung durch die Gesuchsgegnerin erkennbar.”
Bei Verwaltungsuntersuchungen sind verfahrensrechtliche Fragen (z.B. Anwesenheit Verteidiger) nach den einschlägigen Bestimmungen des DPA/Strafprozessrechts zu prüfen.
“arrêt du TAF A-2482/2017 du 16 juillet 2018 et décision incidente du 29 août 2019 toute chose étant égale par ailleurs) sans que le recourant n'entreprenne les décisions prononcées à cet égard devant le TF - et que sa cause semblait dénuée de chance de succès en ce qu'elle concerne les griefs qu'il soulève pour le volet de procédure fiscale, autrement dit rien d'autre que le fait que celle-ci devrait être soumises aux garanties de l'art. 6 CEDH. En effet, le recourant ne formule aucune critique sur le fond, à savoir sur la décision d'assujettissement ou sur le calcul des redevances, ni devant l'autorité inférieure, ni devant le TAF. Partant, c'est à juste titre que l'autorité inférieure a refusé de le mettre au bénéfice de l'assistance judiciaire totale pour la procédure par-devant elle. 6.4 6.4.1 S'agissant du grief du recourant au sujet de l'assistance d'un avocat lors de son interrogatoire du 12 octobre 2015, le Tribunal de céans observe que l'autorité administrative fédérale compétente pour poursuivre des infractions aux lois administratives (cf. art. 1 DPA) l'est aussi pour mener l'enquête et procéder à des auditions (art. 20 al. 1 DPA). Les constatations essentielles d'une enquête au sens du DPA doivent ressortir du dossier officiel comme les procès-verbaux d'audition de l'inculpé (art. 38 et 39 DPA). Les droits de l'inculpé à l'assistance judiciaire dans cette phase de la procédure pénale sont régis par la DPA et par l'art. 6 CEDH. C'est donc dans le cadre de la procédure pénale - pour laquelle le Tribunal de céans n'est pas compétent - que doit être examinée cette question dont la réponse est sans conséquence sur la procédure fiscale. En effet, comme déjà dit (cf. consid.6.2 supra), le cas présent ne peut être assimilé à ceux où il est admis que le cadre pénal déborde et absorbe la procédure fiscale de sorte que celle-ci serait également régie par l'art. 6 CEDH (cf. consid.4.3.4 supra). Il faut regretter à cet égard les développements de l'autorité inférieure au sujet de l'art. 33 DPA qui n'avaient pas leur place dans la décision litigieuse qui ne concerne que le volet fiscal et qui ne font qu'ajouter de la confusion sur la conduite des deux procédures, pénales et fiscales.”
Fehlt es an einer formellen Koordination zwischen Behörden, genügt blosse Kommunikation nicht als Zustimmung zur Vereinigung der Verfahren.
“Comme exposé plus haut, le comportement reproché au prévenu n'est pas le même. Dans un cas, avoir établi une comptabilité mensongère et nui aux intérêts d'une société. Dans l'autre, avoir trompé le fisc de façon à éluder un impôt. A supposer qu'il faille considérer cela comme un tout, il n'empêche que ce comportement peut, potentiellement, être constitutif de plusieurs infractions en concours idéal, de compétences distinctes, à savoir d’un côté les infractions ordinaires au Code pénal, de la compétence du Ministère public, et, de l’autre, l'infraction fiscale, de la compétence exclusive des autorités administratives. Or deux procédures peuvent coexister à certaines conditions. Sur ce point justement, l'appelant affirme que ces conditions ne sont pas remplies. En particulier, les autorités ne se seraient pas coordonnées entre elles pour mener l'enquête. L'appelant admet cependant que les autorités ont « communiqué ». Il relève encore qu'elles auraient pu joindre les causes, possibilité prévue par l'art. 20 al. 3 DPA. Cet argument ne saurait justifier un classement : si les causes avaient été jointes, le prévenu n'aurait rien trouvé à redire au fait qu'il est jugé, également, pour escroquerie en matière de contribution. L’appelant aurait au demeurant pu requérir cette jonction, ce qu’il n’a pas fait. Enfin, l’ordonnance de classement rendue le 23 juin 2021 dans la procédure SV09.0152 retient notamment ce qui suit (P. 99/1, pp. 12-13) : « (…)”
Bei parallelen Verfahren kann die Verwaltungsstrafstelle die Vereinigung der Verfahren erwägen und gegebenenfalls beantragen.
“En l'occurrence, deux procé dures distinctes sont menées parallèlement contre le recourant pour les mêmes faits. D'une part, il s'agit d'une procédure pénale - menée par le MPC pour gestion déloyale notamment - et, d'autre part, d'une procédure pénale administrative (cf. art. 1 DPA), ce qui n'est pas contesté à teneur du jugement cantonal. La procédure initiée par la DAPE, pour escroquerie en matière de contributions, est menée conformément aux art. 37 ss DPA, dispositions faisant partie du chapitre deuxième consacré aux enquêtes et décisions pénales de l'administration. Or, le principe ne bis in idem est violé si les mêmes faits sont poursuivis et jugés dans deux procédures pénales indépendantes l'une de l'autre (arrêt 6B_1068/2023 précité consid. 1.5.1 et la référence citée). Il se trouve que c'est le cas en l'espèce pour les motifs qui suivent. Compte tenu de la possibilité, prévue dans la loi, de joindre les procédures (cf. art. 20 al. 3 DPA; HANS VEST, in Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1e éd. 2020, n° 10 ss ad art. 20 DPA), il paraît douteux que celles-ci puissent être considérées comme deux aspects d'un système unique au sens de la jurisprudence précitée ( supra, consid. 2.1.3). Cela vaut d'autant plus qu'il ressort du dossier que la jonction des procédures a, en l'espèce, bel et bien été envisagée. Dans ses déterminations du 4 mai 2015 (procédure SV.yy.yyyy), le MPC annonçait que, "conformément au principe d'unité de la procédure ancré à l'art. 29 CPP, [il examinerait] le moment venu la possibilité de reprendre et joindre la procédure pénale fiscale menée par les autorités fiscales", au motif que "la procédure de la DAPE menée par l'AFC [soulevait] la même problématique que celle sous-jacente à l'infraction de gestion déloyale" (cf. observations du MPC sur le recours du recourant du 20 avril 2015 au TPF, pièce 225, p. 8). Il ne s'agit donc pas du cas, comme dans le domaine des infractions contre la circulation routière, où seul le concours des deux autorités (pénale et administrative) permet de subsumer l'état de fait à toutes les règles juridiques (cf.”
Das Sekretariat der ESBK tritt in der Praxis wiederholt als verfolgende Verwaltungsbehörde gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR auf und führt Untersuchungen bzw. Verfolgungen (insbesondere bei Spielbank- und Geldspiel‑Widerhandlungen) durch.
“Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über die Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS, SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).”
“Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).”
“Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).”
“Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).”
Bei Zuständigkeitskonflikten oder bei engem Sachzusammenhang kann die Strafverfolgung bei einer bereits befassten Behörde zusammengeführt werden; dies gilt auch dann, wenn kantonale Verwaltungszuständigkeit besteht, sofern sachliche Gründe für eine Vereinigung durch die Staatsanwaltschaft sprechen.
“Welche andere Person die Installation vornahm, ist nicht erstell- bar und damit auch nicht, ob die- oder derjenige über keine Installationsbewilli- gung verfügt - was im Übrigen nicht vom Anklagesachverhalt erfasst ist. Dass die Beschuldigte als Anstifterin gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB gehandelt hat, ist eben- falls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Entsprechend fällt auch aus diesen Gründen ein Schuldspruch gemäss Art. 42 lit. a Niederspannungs-Installations- verordnung in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 Elektrizitätsgesetz ausser Betracht und es ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet (SR 313.0; Art. 57 Abs. 1 EleG). Zumal vorliegend die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung führte, stellt sich die Frage ihrer Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung (vgl. Art. 20 Abs. 3 VStrR), welche aber angesichts des Ausgeführten offenbleiben kann.”
“97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) davon ausgegangen wäre, die beiden Verfahren seien vereinigt worden, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Verfahrensvereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5). Die Tatsache, dass ein Kanton für die Verfolgung von Übertretungen eine eigenständige Verwaltungsbehörde eingesetzt hat, verbietet jedenfalls beim Vorliegen sachlicher Gründe eine Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 30 StPO grundsätzlich nicht (vgl. die Vorgaben in Art. 20 Abs. 3 VStrR [SR 313.0] für die Strafverfolgung durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes).”
Die faktische Subdelegation der Verfahrensleitung an nicht zuständige Mitarbeitende (insbesondere ESTV) verletzt Art. 20 Abs. 1 VStrR und kann die Mängelhaftigkeit bzw. Nichtigkeit der darauf gestützten Handlungen zur Folge haben.
“damit, dass sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemaligen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgänger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben genügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe erfahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unterstützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.). E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1). F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.”
“damit, dass sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemaligen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgänger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben genügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe erfahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unterstützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.). E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1). F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.”
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