10 commentaries
Rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide binden in der Praxis oft und verhindern widersprüchliche Entscheide; dennoch kann bei nichtentscheidbarer verwaltungsrechtlicher Vorfrage eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgen.
“Entsprechend dem geltenden Recht sehe deshalb der Entwurf zwei verschiedene Rechtsmittelwege vor: einerseits für die Frage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht den üblichen verwaltungsrechtlichen Weg (Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, verwaltungsrechtliche Klage) und andererseits für den Strafpunkt das Begehren um Beurteilung durch den Strafrichter, wobei das Strafverfahren auszusetzen sei, bis über eine umstrittene verwaltungsrechtliche Vorfrage ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 72 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 des Entwurfs; BBl 1971 I 1013 Ziff. 3; vgl. auch ANDRÉ HAIBÖCK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 2 zu Art. 63 VStrR). Daraus ist zu schliessen, dass mit dem in Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR vorgeschriebenen Zuwarten mit der Überweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts, bis über die Vorfrage der Leistungspflicht rechtskräftig entschieden worden ist, bezweckt wird, sich widersprechende Entscheide zu vermeiden (vgl. auch HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 11 zu Art. 73 VStrR; HAIBÖCK, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 VStrR). Dies erscheint insbesondere auch deshalb sinnvoll, weil gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Strafgericht grundsätzlich verbindlich ist. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht jedoch in jenen Fällen, BGE 150 IV 57 S. 62 in denen ein Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht getroffen werden kann bzw. ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wird. Kann - wie vorliegend - aus irgendwelchen Gründen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg nicht (mehr) entschieden werden, besteht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden nicht. Auch gibt es in diesem Fall keinen rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, der für das Strafgericht verbindlich ist. Folglich können bzw. müssen die Akten in dieser Konstellation auch ohne rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht an die zuständige Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überwiesen werden. Würde man die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens verneinen, hätte dies zur Konsequenz, dass es entweder bei der Strafverfügung bzw.”
Wegen Art. 6 EMRK wurden Verweise auf verwaltungsrechtliche Entscheide im Rahmen der MWST‑Revision aufgegeben; die Verwertbarkeit verwaltungsrechtlicher Beweise und die Frage der Verfahrensreihenfolge zwischen Verwaltung und Strafbehörde sind umstritten.
“Das vorliegende Strafverfahren richtet sich nach dem VStrR (vgl. Art. 1 VStrR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]). Gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR sind rechtskräftige Entscheide von verwaltungsunabhängigen Rechtspflegeinstanzen über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Strafgericht verbindlich (vgl. BGE 111 IV 189 E. 3). Art. 77 Abs. 4 VStrR ist rechtsstaatlich bedenklich, weil die Beweisführung und Sachverhaltsfeststellung damit im Verwaltungsverfahren erfolgt, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genügt. Die Bestimmung gelangt im revidierten Mehrwertsteuerstrafrecht daher nicht mehr zur Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG; PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts, Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, Schweizer Treuhänder 2009/6-7 S. 492 ff., S. 497; vgl. dazu auch Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen). Dieser Problematik war sich die Vorinstanz bewusst. Sie beruft sich zwar auf die zu Art. 77 Abs. 4 VStrR ergangene Rechtsprechung, wonach der Strafrichter an ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist, in welchem dieses eine Verfügung der FINMA in einem Fall der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schützte (Urteil 6B_63/2017 vom 17. November 2017 E. 2; vgl. angefochtenes Urteil E. II.”
“1 MWSTG schliesst unter anderem die Anwendung von Art. 77 Abs. 4 VStrR aus. Jene Bestimmung regelt im Wesentlichen das Verhältnis von Steuererhebungsverfahren zum Strafverfahren. Es hebt alle - 36 - Bestimmungen des VStrR auf, welche den im VStrR geltenden Grundsatz "Verwaltungs- vor Strafverfahren" stipulieren. Das MWSTG schreibt keine Reihen- folge vor (C LAVADETSCHER/BOSSART MEIER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 103 MWSTG). Entscheidet die Verwaltung über eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ergeht später gestützt darauf ein Entscheid im Strafverfahren, sind nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rechtskraft eines Entscheids über die Nachleistungsverfügung für das Gericht im Strafverfahren nicht verbindlich sein soll (Urk. 122 S. 84 f.). In dieser absoluten Form kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt bezeichnet Art. 77 Abs. 4 VStrR den Entscheid im Steuerverfahren als grundsätzlich verbindlich und ist ebendiese Regelung im Mehrwertsteuerstrafverfahren nicht anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Der Dualismus von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren kann ein Spannungsverhältnis schaffen zwischen den Grundrechten der beschuldigten Person und ihren Mitwirkungspflichten als steuerpflichtige Person (vgl. beispielsweise Art. 104 Abs. 2 und 3, Art. 68 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Die im VStrR verankerte Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Verwaltungsverfahren und die damit einhergehende Bindung des Strafgerichts an den Entscheid einer nicht strafrechtlichen Behörde wird deshalb teilweise als rechtsstaatlich problematisch bezeichnet (H EIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 14 zu Art. 73 VStrR). Auf den nemo-tenetur- Grundsatz und die Verwendung von Beweismitteln aus einem Nachsteuerverfahren für das Strafverfahren braucht hier nicht näher eingegangen zu werden (vgl.”
“Im VStrR ist grundsätzlich vorgesehen, dass das (streitige) Verwaltungsverfahren dem Strafverfahren vorauszugehen hat, was den Art. 63 Abs. 1-3, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Art. 77 Abs. 4 VStrR entnommen werden kann (André Haiböck, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 63 Rz. 3 m.w.H). Auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist das Verwaltungsstrafrecht mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Art. 77 Abs. 4 VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG, wobei dies auch für gleichzeitige Widerhandlungen gegen das ZG gilt [Art. 103 Abs. 5 MWSTG]; vgl. Diego Clavadetscher/Sonja Bossart Meier, in: MWSTG-Kommentar, 2019, Art. 104 Rz. 22). Aus diesem Grund kommt der zuständigen Behörde - in Abkehr vom System des Verwaltungsstrafrechts - ein Wahlrecht in Bezug auf die Reihenfolge zwischen dem Verwaltungs- und dem Strafverfahren zu (Clavadetscher/Bossart Meier, a.a.O., Art. 103 Rz. 13; Haiböck, a.a.O., Art. 63 Rz. 5; René Matteotti, Der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Mehrwertsteuer-Strafverfahren, Jusletter vom 11. Januar 2021, Rz.”
Strafgerichte dürfen verwaltungsgerichtliche Erwägungen bzw. verwaltungsrechtliche Feststellungen nutzen, sofern die dafür herangezogenen Beweismittel verwertbar sind und keine Beweislastumkehr bzw. verfassungs- oder EMRK‑rechtliche Bedenken (Art. 6 EMRK) entgegenstehen.
“Art. 103 Abs. 1 MWSTG besagt jedoch lediglich, dass Art. 77 Abs. 4 VStrR nicht anwendbar ist und rechtskräftige Verwaltungsgerichtsentscheide über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für die Strafgerichte folglich nicht verbindlich sind. Die beschuldigte Person kann im Mehrwertsteuerstrafverfahren daher geltend machen, der Sachverhalt sei im entsprechenden Verwaltungsgerichtsentscheid falsch festgestellt worden. Hingegen ist es dem Strafgericht im Rahmen dieser Beweiswürdigung nicht untersagt, auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid Bezug zu nehmen oder zu verweisen, soweit diese nicht auf einer im Strafverfahren unzulässigen Beweislastumkehr beruhen und die im Verwaltungsverfahren herangezogenen Beweise auch im Strafverfahren verwertbar sind. In Bezug auf Rechtsfragen gilt zudem der Grundsatz der einheitlichen Rechtsanwendung. Verweise auf rechtliche Ausführungen zur Steuerpflicht im zuvor in der gleichen Sache ergangenen Verwaltungsentscheid - wie auch auf anderweitige verwaltungsrechtliche Präjudizien - sind auch im Mehrwertsteuerstrafrecht zulässig.”
“Das vorliegende Strafverfahren richtet sich nach dem VStrR (vgl. Art. 1 VStrR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]). Gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR sind rechtskräftige Entscheide von verwaltungsunabhängigen Rechtspflegeinstanzen über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Strafgericht verbindlich (vgl. BGE 111 IV 189 E. 3). Art. 77 Abs. 4 VStrR ist rechtsstaatlich bedenklich, weil die Beweisführung und Sachverhaltsfeststellung damit im Verwaltungsverfahren erfolgt, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genügt. Die Bestimmung gelangt im revidierten Mehrwertsteuerstrafrecht daher nicht mehr zur Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG; PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts, Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, Schweizer Treuhänder 2009/6-7 S. 492 ff., S. 497; vgl. dazu auch Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen). Dieser Problematik war sich die Vorinstanz bewusst. Sie beruft sich zwar auf die zu Art. 77 Abs. 4 VStrR ergangene Rechtsprechung, wonach der Strafrichter an ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist, in welchem dieses eine Verfügung der FINMA in einem Fall der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schützte (Urteil 6B_63/2017 vom 17. November 2017 E. 2; vgl. angefochtenes Urteil E. II.”
Im Mehrwertsteuer-Strafverfahren ist Art. 77 Abs. 4 VStrR nicht anwendbar; das MWSTG (insb. Art. 103 Abs. 1) und die revidierte Praxis schliessen seine Anwendung aus, sodass das Strafgericht eigene Beweiswürdigung vornehmen darf und die Bindungswirkung verwaltungsrechtlicher Entscheide entfällt.
“2 MWSTG statuiert zudem explizit, dass die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. Die von ihr im Steuererhebungsverfahren gestützt auf die in Art. 68 und 73 MWSTG verankerte Auskunftspflicht erteilten Auskünfte oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 78 MWSTG dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt (Art. 104 Abs. 3 MWSTG). Die Bestimmungen des VStrR, die den rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für die Strafgerichte für verbindlich erklären (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR) und die Strafverfolgungsbehörden verpflichten, mit dem Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zuzuwarten (vgl. Art. 69 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 letzter Satz VStrR), wurden in Art. 103 Abs. 1 MWSTG für das Mehrwertsteuerstrafverfahren daher für nicht anwendbar erklärt (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.8.1). Das Strafgericht darf entgegen Art. 77 Abs. 4 VStrR folglich eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und es hat insbesondere zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung im steuerrechtlichen Leistungsentscheid auf strafrechtlich unverwertbaren Beweisen oder einer mit dem im Strafrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" unvereinbaren Beweislastumkehr beruht (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.8.1). Mit dieser Trennung von Steuererhebungs- und Strafverfahren im neuen Mehrwertsteuerstrafrecht wollte der Gesetzgeber die Wahrung der strafprozessualen Verfahrensrechte der beschuldigten Person sicherstellen (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.8.1; 148 IV 96 E. 4.4.2 mit Hinweisen; BISCHOF, a.a.O., S. 492 ff.).”
“1 MWSTG schliesst unter anderem die Anwendung von Art. 77 Abs. 4 VStrR aus. Jene Bestimmung regelt im Wesentlichen das Verhältnis von Steuererhebungsverfahren zum Strafverfahren. Es hebt alle - 36 - Bestimmungen des VStrR auf, welche den im VStrR geltenden Grundsatz "Verwaltungs- vor Strafverfahren" stipulieren. Das MWSTG schreibt keine Reihen- folge vor (C LAVADETSCHER/BOSSART MEIER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 103 MWSTG). Entscheidet die Verwaltung über eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ergeht später gestützt darauf ein Entscheid im Strafverfahren, sind nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rechtskraft eines Entscheids über die Nachleistungsverfügung für das Gericht im Strafverfahren nicht verbindlich sein soll (Urk. 122 S. 84 f.). In dieser absoluten Form kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt bezeichnet Art. 77 Abs. 4 VStrR den Entscheid im Steuerverfahren als grundsätzlich verbindlich und ist ebendiese Regelung im Mehrwertsteuerstrafverfahren nicht anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Der Dualismus von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren kann ein Spannungsverhältnis schaffen zwischen den Grundrechten der beschuldigten Person und ihren Mitwirkungspflichten als steuerpflichtige Person (vgl. beispielsweise Art. 104 Abs. 2 und 3, Art. 68 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Die im VStrR verankerte Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Verwaltungsverfahren und die damit einhergehende Bindung des Strafgerichts an den Entscheid einer nicht strafrechtlichen Behörde wird deshalb teilweise als rechtsstaatlich problematisch bezeichnet (H EIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 14 zu Art. 73 VStrR). Auf den nemo-tenetur- Grundsatz und die Verwendung von Beweismitteln aus einem Nachsteuerverfahren für das Strafverfahren braucht hier nicht näher eingegangen zu werden (vgl.”
“Im VStrR ist grundsätzlich vorgesehen, dass das (streitige) Verwaltungsverfahren dem Strafverfahren vorauszugehen hat, was den Art. 63 Abs. 1-3, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Art. 77 Abs. 4 VStrR entnommen werden kann (André Haiböck, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 63 Rz. 3 m.w.H). Auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist das Verwaltungsstrafrecht mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Art. 77 Abs. 4 VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG, wobei dies auch für gleichzeitige Widerhandlungen gegen das ZG gilt [Art. 103 Abs. 5 MWSTG]; vgl. Diego Clavadetscher/Sonja Bossart Meier, in: MWSTG-Kommentar, 2019, Art. 104 Rz. 22). Aus diesem Grund kommt der zuständigen Behörde - in Abkehr vom System des Verwaltungsstrafrechts - ein Wahlrecht in Bezug auf die Reihenfolge zwischen dem Verwaltungs- und dem Strafverfahren zu (Clavadetscher/Bossart Meier, a.a.O., Art. 103 Rz. 13; Haiböck, a.a.O., Art. 63 Rz. 5; René Matteotti, Der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Mehrwertsteuer-Strafverfahren, Jusletter vom 11. Januar 2021, Rz.”
Eine Rückweisung an die Verwaltung zur Beweisergänzung ist nur in Ausnahmefällen bzw. ganz selten zulässig.
“Der Beschuldigte 2 betont, den Antrag auf Rückweisung an die EZV vor dem Hintergrund zu stellen, dass die EZV mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung wegen Mittäterschaft beantrage. Wie noch zu zeigen sein wird, vermag die EZV in ihrer Anschlussberufung den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht zu erschüttern. Die Qualifikation der Mittäterschaft erfolgt zudem gestützt auf das vorinstanzliche Beweisfundament, ohne dass zusätzliche Beweismittel herangezogen werden - 32 - müssten (E. II.5.3 und E. III.2.4 nachfolgend). Auch deshalb dringt der Antrag auf Rückweisung nicht durch. In jedem Fall aber lagen die Voraussetzungen einer Rückweisung von der Vor- instanz an die Verwaltung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO nicht vor. Art. 77 VStrR normiert die ergänzende gerichtliche Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Regelungsgehalt der Bestimmung ist insoweit identisch mit Art. 343 StPO (H EIMGARTNER/KESHELAVA, in: VStrR-Kommentar, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 77 VStrR). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 S. 46 f.; Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3). Ist eine Rückweisung nur in Ausnahmefällen zulässig, ist der rückweisenden Behörde ein entsprechendes Ermessen zuzubilligen. Selbst wenn die Teilnahmerechte des Beschuldigten 2 in Bezug auf die erwähnten zwölf Einvernahmen verletzt worden wären, läge im Verzicht auf eine Rückweisung keine Ermessensverletzung vor.”
Das Gericht würdigt Beweise frei und berücksichtigt dabei sowohl Beweismittel aus dem Vorverfahren als auch aus dem Hauptverfahren; Verwaltungakten können dem Gericht dabei als Beweismittel dienen.
“Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 77 Abs. 3 VStrR und Art. 10 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR).”
Verwaltungsakten und -schriften können dem Gericht als Beweismittel dienen, entlasten es in Beweisfragen und ersetzen teilweise fehlende Augenscheinbeweise; das Gericht kann sie auch zur Ergänzung des Beweisstoffs heranziehen.
“Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 77 Abs. 3 VStrR und Art. 10 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR).”
Bei Überweisung an das Gericht begründet Art. 77 Abs. 1 VStrR für die Parteien das Recht, in der Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen und zusätzliche Beweiserhebungen zu verlangen; identische oder wiederholte Beweisanträge vor dem Sachgericht bleiben praxisrelevant.
“Gemäss Art. 37 Abs. 2 VStrR kann die beschuldigte Person jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen. Diese können im Sinne einer Ergänzung der Untersuchung auch nach Eröffnung des Schlussprotokolls beantragt werden (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich das Recht der beschuldigten Person auf Beweisanträge aus Art. 37 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3 sowie Art. 61 Abs. 2 VStrR für das Untersuchungsverfahren, aus Art. 68 Abs. 2 VStrR für das Einspracheverfahren sowie – für den Fall einer Überweisung an das Gericht – aus Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 VStrR für die Hauptverhandlung.”
“Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Es stellt sich die Frage, ob sein Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde infolge der inzwischen gegen ihn vor dem Wirtschaftsstrafgericht erhobenen Anklage (supra Sachverhalt lit. P) dahingefallen ist, da er vor dem Sachgericht sämtliche Beweisanträge erneut stellen kann (vgl. Art. 77 Abs. 1 VStrR). Der Beschwerdekammer ist nicht bekannt, ob dort vom Beschwerdeführer oder von einem der Mitbeschuldigten die Befragung derselben sechs Personen beantragt wurde und das Gericht über diese bereits entschieden hat. Da die Anklage erst im Juli 2024 erhoben wurde und die Parteien im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nichts ausführten, ist nicht davon auszugehen. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren (erneut) zurückweist, zumal die Beschuldigten in diversen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer die Rechtmässigkeit der Beauftragung der neuen Untersuchungsleitung in Frage stellten. Da sich die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist (E. 4 hiernach), kann die Frage der Aktualität des Rechtsschutzinteresses dahingestellt bleiben.”
Das Gericht kann auf Antrag Beweisaufnahmen der Verwaltung ganz oder teilweise wiederholen bzw. Verwaltungstests gezielt erneut anordnen, um fehlende oder unklare Beweisergebnisse zu ergänzen.
“Diese Unterlagen, auf die der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren Bezug nimmt, um die Notwendigkeit zusätzlicher Einvernahmen zu begründen, wird er auch dem Sachrichter zu seiner Verteidigung vorlegen können. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass das von ihm behauptete Mitwissen an resp. das Dulden der verfahrensgegenständlichen Verbuchungspraxis bei PostAuto durch administrativ oder politisch über—geordnete Behörden einen Einfluss auf die Bewertung des ihm gegenüber gemachten Tatvorwurfs hat und sollte er für den Beweis dafür – über die verfügbaren Unterlagen hinaus – auf die Befragung weiterer Personen angewiesen sein, steht es ihm frei, die entsprechenden Beweisanträge beim nun zuständigen Sachgericht erneut und fokussiert zu stellen. Schliesslich kann auch das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer anderen Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen und sogar die vom Beschwerdegegner durchgeführten Beweisaufnahmen wiederholen (vgl. Art. 77 Abs. 1 VStrR).”
Verwaltungsakten werden im Verfahren als Beweismittel gleichwertig genutzt; das Gericht kann darauf aufbauend weitere Beweise anordnen und Verwaltungsakten gelten auch beim Verweis an das Bundesstrafgericht weiterhin als Beweismittel.
“1), la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d'argent (RS 955.0) fait partie des lois sur les marchés financiers. 1.2 Selon l'art. 50 al. 1 LFINMA, la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA ; RS 313.0) est applicable aux infractions à la LFINMA et aux lois sur les marchés financiers à moins que la LFINMA ou les lois sur les marchés financiers n'en disposent autrement. Le DFF est l'autorité de poursuite et de jugement. 1.3 Selon l'art. 50 al. 2 LFINMA, si le jugement par le tribunal a été demandé ou si le DFF estime que les conditions requises pour infliger une peine ou une mesure privative de liberté sont remplies, le jugement relève de la juridiction fédérale. Dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du Ministère public de la Confédération, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral. Le renvoi pour jugement tient lieu d'accusation. Les art. 73 à 83 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA) sont applicables par analogie (al. 2). 1.4 Selon l'art. 77 DPA concernant l'organisation des débats, les pièces de l'administration relatives aux preuves qu'elle a recueillies servent aussi de moyens de preuve au tribunal ; celui-ci peut, d'office ou à la requête d'une partie, recueillir d'autres preuves nécessaires pour élucider l'état de fait ou administrer à nouveau des preuves déjà recueillies par l'administration. 1.5 Sauf disposition contraires des art. 73 à 81 DPA, la procédure devant les tribunaux cantonaux et la procédure devant le Tribunal pénal fédéral sont régies par les dispositions pertinentes du CPP (art. 82 DPA). 1.6 Selon l'art. 405 al. 1 CPP, les dispositions sur les débats de première instance s'appliquent par analogie aux débats d'appel. 1.7 Selon l'art. 331 al. 3 CPP, la direction de la procédure informe les parties des réquisitions de preuves qu'elle a rejetées en motivant succinctement sa décision. Celle-ci n'est pas sujette à recours ; les réquisitions de preuves rejetées peuvent toutefois être présentées à nouveau aux débats.”
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