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Die Zuständigkeit für den Vollzug nach Art. 90 Abs. 1 VStrR liegt regelmässig beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD); das EFD wird als Vollzugsbehörde genannt und ist Ansprechpartner für Mitteilung, Zustellung und praktische Vollstreckung verwaltungsrechtlicher/bundesverwaltungsrechtlicher Entscheide. Akten werden zur weiteren Bearbeitung bzw. Vollstreckung an das EFD übergeben; bei Rechtskraft sind Benachrichtigung und Mitteilung an die Vollzugsbehörde vorgesehen. Gegebenenfalls sind in der Praxis auch Rücküberweisungen der Akten und das Entfernen sensibler Unterlagen relevant.
“Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig Die Einzelrichterin erkennt: I.”
“Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig. Der Einzelrichter verfügt: I.”
“, 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separierter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vieler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungsschreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administrativer Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Aktenstudium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positionen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Kleinspesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig. Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gerichtliche Strafverfahren SK.2023.5 wird infolge Rückzugs der Strafverfügungen gegen A. und B. eingestellt. 2. Die Akten werden an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) rücküberwiesen. 3. Die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 4. Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 und die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 i.S.v. A. und B. sowie die Überweisungsschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, jeweils inklusiv der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon, werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. 6. A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr.”
“, 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separierter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vieler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungsschreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administrativer Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Aktenstudium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positionen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Kleinspesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig. Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gerichtliche Strafverfahren SK.2023.5 wird infolge Rückzugs der Strafverfügungen gegen A. und B. eingestellt. 2. Die Akten werden an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) rücküberwiesen. 3. Die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 4. Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 und die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 i.S.v. A. und B. sowie die Überweisungsschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, jeweils inklusiv der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon, werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. 6. A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr.”
Nach Rechtskraft ist die Vollzugsbehörde (EFD) zu benachrichtigen bzw. über den Entscheid zu informieren; das EFD ist Ansprechpartner für Mitteilung und praktische Vollstreckung (inkl. Entfernung sensibler Unterlagen) und wird im Entscheid als Vollzugsstelle vermerkt.
“, 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separierter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vieler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungsschreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administrativer Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Aktenstudium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positionen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Kleinspesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig. Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gerichtliche Strafverfahren SK.2023.5 wird infolge Rückzugs der Strafverfügungen gegen A. und B. eingestellt. 2. Die Akten werden an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) rücküberwiesen. 3. Die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 4. Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 und die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 i.S.v. A. und B. sowie die Überweisungsschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, jeweils inklusiv der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon, werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. 6. A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr.”
“wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 13'743.20 entschädigt. 7. B. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 15'253.70 entschädigt. 8. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). II. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin Geht an - Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer, Verteidigerin von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des”
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