Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4587). ↩
6 commentaries
Bei Gefahr im Verzug bzw. dringendem Verdacht bzw. dringender Rechtshilfebedürftigkeit nutzte die ESBK Art. 48 Abs. 4 VStrR zur sofortigen Anordnung selbständiger Haus- bzw. Durchsuchungsmassnahmen zur Gefahrenabwehr und Beweissicherung.
“November 2022) ersuchte das Tribunal Judiciaire de Rennes mit internationalem Rechtshilfeersuchen beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen. Am 15. November 2022 wurde das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug der ESBK übertragen (act. 2 Rz 7). C. Die ESBK eröffnete das Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 und erliess am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der G. AG (act. 2.3), welcher am 31. Januar 2023 vollzogen wurde (act. 2.4). D. Anlässlich der obgenannten Durchsuchung im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 fanden die ausführenden Beamten mehrere Geräte vor, auf denen mutmasslich Spielbankenspiele installiert waren. Aufgrund des Verdachts, dass A., ohne die nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt bzw. die entsprechenden technischen Mittel Unberechtigten zur Verfügung stellt, ordnete die ESBK am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die Durchsuchung von A., dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der G. AG, von Gegenständen und von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 an (act. 2.5). Dabei wurden 14 (Tisch- oder Stand-)Automaten und über 30 Spielplatinen vorgefunden und, gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR, mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Beweissicherung und im Hinblick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmt (act. 1.2). E. Dagegen liess A. am 3. Februar 2023 beim Leiter des Sekretariats der ESBK Beschwerde einreichen (Eingang beim Sekretariat der ESBK: 6. Februar 2023). Er beantragt, die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 sei ersatzlos aufzuheben und es seien ihm die in der Verfügung genannten Gegenstände auszuhändigen (act. 1). F. Der Stv. Leiter des Sekretariats der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeantwort am 9. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act.”
“vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act. 1.6); - das BJ das französische Rechtshilfeersuchen der ESBK zum Vollzug übertragen hat, welche das entsprechende Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 eröffnet hat (act. 1.6, 1.7; 1.8); - die ESBK im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen und gestützt darauf am 31. Januar 2023 die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG durchsucht hat (act. 1.6, 1.7, 1.8); - gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die ESBK sodann am 31. Januar 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung angeordnet hat namentlich bezogen auf die Durchsuchung (1) von A., (2) dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der B. AG, (3) von Gegenständen und (4) von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern (act. 1.1); - anlässlich der Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 am 31. Januar 2023 zahlreiche Gegenstände sicherstellt wurden, gegen deren Durchsuchung A. Einsprache erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hat (act. 1.2, 1.3, 1.4); - die ESBK mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (recte: 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1) und in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, die am 31. Januar 2023 im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG bei A. sichergestellten Gegenstände bzw. Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen; - die ESBK ferner die prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahmen) stellt: 1.”
“vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act. 1.6); - das BJ das französische Rechtshilfeersuchen der ESBK zum Vollzug übertragen hat, welche das entsprechende Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 eröffnet hat (act. 1.6, 1.7; 1.8); - die ESBK im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen und gestützt darauf am 31. Januar 2023 die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG durchsucht hat (act. 1.6, 1.7, 1.8); - gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die ESBK sodann am 31. Januar 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung angeordnet hat namentlich bezogen auf die Durchsuchung (1) von A., (2) dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der B. AG, (3) von Gegenständen und (4) von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern (act. 1.1); - anlässlich der Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 am 31. Januar 2023 zahlreiche Gegenstände sicherstellt wurden, gegen deren Durchsuchung A. Einsprache erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hat (act. 1.2, 1.3, 1.4); - die ESBK mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (recte: 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1) und in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, die am 31. Januar 2023 im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG bei A. sichergestellten Gegenstände bzw. Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen; - die ESBK ferner die prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahmen) stellt: 1.”
Bei Hausdurchsuchungen/Durchsuchungen ist zusätzlich ein hinreichender Tatverdacht erforderlich; ferner ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, auf den Art. 42 Abs. 2 KG verweist, können Räume nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Person darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren von Widerhandlungen darin befinden. Der Beschlagnahme unterliegen unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Nach dem - mangels abschliessender Regelung im VStrR - analog anwendbaren Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 3.4 hiervor) kann die Zwangsmassnahme sodann nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Hausdurchsuchung, die einen Grundrechtseingriff darstellt, muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit.”
Eine erneute, zeitnahe Durchsuchung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Hinweise auf ein sofortiges Wiederaufleben bzw. eine Wiederaufnahme illegaler Tätigkeit vorliegen.
“Die in Art. 48 f. VStrR geregelte Hausdurchsuchung setzt als strafprozessuale Zwangsmassnahme namentlich einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248; PIPOZ/SCHENK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 10 ff. zu Art. 48 VStrR). Die Stadtpolizei Zürich führte im Bericht vom 7. Januar 2020, mit dem sie die ESBK um den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls ersuchte, aus, anlässlich einer Hausdurchsuchung am 5. Dezember 2019 in den fraglichen Räumlichkeiten an der X.________strasse "..." in Zürich seien im Hauptraum der Wohnung im Parterre zehn Glücksspielautomaten sichergestellt worden. Im Büro im Obergeschoss sei ein weiterer solcher Automat sichergestellt worden. Schon einen Tag nach der Hausdurchsuchung habe sie Hinweise erhalten, dass in den Räumlichkeiten bereits wieder dem illegalen Glücksspiel nachgegangen werde. Gemäss Aussagen mehrerer Personen seien die beschlagnahmten Geräte durch neue des gleichen Typs ersetzt worden. Ein entsprechendes Foto, das ihr zugespielt worden sei und auf dem ein Glücksspielautomat in Betrieb sowie die durch den Polizeieinsatz vom 5. Dezember 2019 verbogene Tür zum Hauptraum zu sehen seien, liege dem Bericht bei. Aus den genannten Gründen dränge sich eine erneute, zeitnahe Kontrolle auf.”
Bei Hausdurchsuchungen ist grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht erforderlich.
“Gemäss Art. 48 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume insbesondere dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Abs. 1); die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Abs. 3); ist Gefahr im Verzug und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen und vornehmen, wobei die Massnahme in den Akten zu begründen ist (Abs. 4). Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (vgl. oben E. 4.2.1). Die in Art. 48 f. VStrR geregelte Hausdurchsuchung setzt als strafprozessuale Zwangsmassnahme namentlich einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteil 1B_480/2020 vom 17.”
Kann der Durchsuchungsbefehl nur als Kopie oder mit eingescanntem Unterschriftsbild vorliegen, kann dies die Gültigkeit des Befehls in Frage stellen.
“Schliesslich zähle das Ersuchen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat auf und nenne auch Name sowie Adresse derjenigen, für welche um Amtshilfe ersucht werde; es liege offenkundig keine «fishing expedition» vor. Die Zwangsmassnahmen seien verhältnismässig. E. Mit Stellungnahme vom 29. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und stellt neu den Antrag, die Beschwerde sei zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Ziff. 7). Neu führt sie aus, der Durchsuchungsbefehl sei gestützt auf die Zwischenverfügung erlassen worden. Gegen Zwangsmassnahmen könne gemäss Art. 26 VStrR Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Da aufgrund der Verwertung von sog. Zufallsfunden ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe, wäre eine Anfechtung gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG dennoch möglich. Art. 240b Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) besage weder, dass der Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung zum Erlass von Durchsuchungsbefehlen zuständig sei, noch, dass es sich beim Dienstbereich Strafverfolgung um eine beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VStrR handle. Bei einer Kopie eines allenfalls elektronisch gültig unterzeichneten Durchsuchungsbefehls handle es sich nicht um einen gültigen Durchsuchungsbefehl. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führt die Vorinstanz aus, der Durchsuchungsbefehl sei nicht selbständig anfechtbar. Ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe vorliegend nicht. Eine Durchsuchung erfolge unter anderem aufgrund eines schriftlichen Befehls des Chefs der beteiligten Verwaltung. Auf Verlangen hätte der Beschwerdeführerin noch vor Ort der Durchsuchungsbefehl mit der originalen elektronischen Unterschrift gezeigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei vorangehender polizeilicher Vorermittlung reicht ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors für eine rechtmässige Hausdurchsuchung; dies gilt auch nach anonymen Hinweisen.
“So gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorermittlung der Polizei vom 4. April 2019 auf Polizeirecht und damit auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Erst danach habe sich der Verdacht erhärtet, der im anonymen Schreiben an die ESBK geäussert worden sei. Darauf sei am 3. September 2019 die Hausdurchsuchung im Gasthof B.________ durchgeführt worden. Diesbezüglich liege ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK vor (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Aufgrund der Feststellungen der Polizei habe ein genügend hinreichender Tatverdacht bestanden, wonach im Gasthof B.________ illegales Glücksspiel angeboten werde. Die Hausdurchsuchung sei daher keine unzulässige "fishing expedition" gewesen. Dass am 4. Mai 2019 eine Nachtpatrouille ein Foto des Innern des Gasthofs B.________ geschossen habe, sei für die Hausdurchsuchung irrelevant, da sich der hinreichende Tatverdacht bereits aus den Erkenntnissen der polizeilichen Vorermittlung vom 4. April 2019 ergeben habe und nicht auf die Erkenntnisse der Nachtpatrouille abgestellt worden sei.”
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