Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt,
hat er überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt,
und hat er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt,
so bleibt er straflos.
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Eine Selbstanzeige/straflos gestellte Selbstanzeige entbindet nicht von der Pflicht, geschuldete Steuern/Abgaben nachzuzahlen; die Steuerschuld bleibt unabhängig von einer Strafbefreiung bestehen.
“Eine straflose Selbstanzeige gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) entbindet nicht von der Pflicht, geschuldete Steuern zu bezahlen. Gemäss Art. 13 VStrR bleibt ein Täter straflos, wenn er eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt hat und überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt hat. Zudem darf er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt haben.”
“Auch eine straflose Selbstanzeige gestützt auf Art. 13 VStrR entbindet nicht von der Pflicht, geschuldete Steuern zu bezahlen. Gemäss Art. 13 VStrR bleibt ein Täter straflos, wenn er eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt hat und überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt hat. Zudem muss er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt haben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind jedoch Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten.”
In der Praxis ist die Annahme einer Anzeige durch die ESTV als Selbstanzeige häufig entscheidend für die Straflosigkeit; die ESTV hat konkret ein Gesellschafter-Schreiben vom 19. Juni 2017 als Selbstanzeige nach Art. 13 VStrR gewertet.
“Die ESTV erhebe die Verrechnungssteuer damit allerdings für die letzten acht Jahre, ausgehend vom Zeitpunkt der Selbstanzeige beim Kanton am 23. Juni 2016. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wolle die ESTV bezwecken, dass die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 288'134.75 erhoben werden könne. Unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren sei für die Rückerstattung die Verwirkungsfrist von drei Jahren eingetreten. C.g Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 verfügte die ESTV, dass die A._________ AG auf geldwerten Leistungen der Jahre 2010 - 2014 an ihre Gesellschafter die Verrechnungssteuer von 35 % schulde. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 90'028.85 zzgl. Verzugszinsen von 5 %. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verrechnungssteuer und der Verzugszins auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 und 2011 gestützt auf Art. 12 VStrR erhoben werde. Das Schreiben vom 19. Juni 2017 von Herrn C._________ (recte: von den Gesellschaftern) werde als Selbstanzeige im Sinne von Art. 13 VStrR behandelt. Da die objektiven Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes aber sowieso erfüllt seien, wäre Art. 12 VStrR gemäss der ESTV auch ohne Selbstanzeige anwendbar gewesen. Die Rechnung vom 4. April 2017 basiere auf einem Irrtum. Für die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2006 - 2009 sei die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR eingetreten. Die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 bis 2011 sei hingegen nicht verjährt. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erhob die A._________ AG (nachfolgend auch: Einsprecherin) Einsprache gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017. In der Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die ESTV hinsichtlich der geltenden Frist zur Erhebung der Verrechnungssteuer sowie der Selbstanzeige betreffend die Verrechnungssteuer keinen klaren Standpunkt vertreten habe. Wiederholt wurde das Argument, dass die Selbstanzeige bei der ESTV auf deren Anraten hin erfolgt sei.”
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