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Beschwerdeberechtigt sind nur Personen mit einem aktuellen, praktischen Schutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Massnahme; Betroffene müssen ihr schutzwürdiges Geheimnis- bzw. Siegelungsinteresse rechtzeitig und substanziiert darlegen.
“a de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la présente procédure est régie par la DPA. Dans la mesure où la DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 1.3 La Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 ou 27 DPA formées contre les « actes d'enquête », soit en principe tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et références citées). 1.4 Lorsque, comme en l'espèce, il ne s'agit pas de mesures de contrainte (v. ATF 131 I 52 consid. 1.2.3), les actes ou omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (art. 27 al. 1 DPA). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (art. 27 al. 2 DPA) et peut être déférée à la Cour de céans, seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (art. 27 al. 3 DPA). 1.5 La plainte visant une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). L'intérêt digne de protection au sens de la disposition précitée doit être actuel et pratique (ATF 118 IV 67 consid. 1; v. décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 du 3 février 2016 consid. 2.”
“Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid Folgendes fest: Am 7. November 2019 habe die FINMA beim EFD Strafanzeige eingereicht gegen die verantwortlichen Organe der Beschwerdeführerin und allfällige weitere involvierte Personen. Ihrer Strafanzeige habe die FINMA unter anderem die ihr im vorangegangenen bankenaufsichtsrechtlichen Verfahren von der Bank edierten Unterlagen beigelegt. Das EFD sei am 17. Dezember 2020 auf das Siegelungsbegehren der Bank betreffend die FINMA-Akten nicht eingetreten. Eine von der Bank dagegen erhobene Beschwerde habe der Leiter des Rechtsdienstes des EFD am 13. Januar 2021, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VStrR, abgewiesen. Weiter erwägt die Vorinstanz, das EFD habe die per Strafanzeige amtshilfeweise erhaltenen FINMA-Akten weder strafprozessual beschlagnahmt, noch sonstwie im Rahmen einer Zwangsmassnahme erhoben. Es habe die übermittelten Unterlagen auf ihre Beweiseignung geprüft und zur Beurteilung des Anfangsverdachtes zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Inhaberin der FINMA-Akten anzusehen, sondern als mitbetroffene Dritte zu behandeln. Als solche hätte sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung rechtzeitig darzulegen gehabt. In Ihrem Siegelungsbegehren ("Einsprache") vom 27. November 2020 habe es die Bank aber unterlassen, Geheimnisschutzinteressen betreffend die hier streitigen FINMA-Unterlagen geltend zu machen. Sie habe damals lediglich vorgebracht, sie sei Inhaberin der Bankunterlagen gewesen, die sie der FINMA zuvor im aufsichtsrechtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt habe. Erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe sie sich allgemein auf ihr Geschäftsgeheimnis und das Bankkundengeheimnis berufen.”
Die Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Entscheidung ist erforderlich und entscheidend für den Fristbeginn (drei Tage), sie muss Frist, Zuständigkeit/ Beschwerdeweg und Formvorschriften (schriftlich, Antrag, kurze Begründung) klar angeben; sonst ist die Beschwerdefrist gefährdet.
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art.”
“a de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la présente procédure est régie par la DPA. Dans la mesure où la DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 1.3 La Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 ou 27 DPA formées contre les « actes d'enquête », soit en principe tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et références citées). 1.4 Lorsque, comme en l'espèce, il ne s'agit pas de mesures de contrainte (v. ATF 131 I 52 consid. 1.2.3), les actes ou omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (art. 27 al. 1 DPA). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (art. 27 al. 2 DPA) et peut être déférée à la Cour de céans, seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (art. 27 al. 3 DPA). 1.5 La plainte visant une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). L'intérêt digne de protection au sens de la disposition précitée doit être actuel et pratique (ATF 118 IV 67 consid. 1; v. décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 du 3 février 2016 consid. 2.2 et les références citées). 1.6 En l'espèce, en tant que la décision entreprise dénie au plaignant le droit de consulter les actes requis, sa qualité pour agir doit être admise.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Bei nicht-zwangsweisen Untersuchungshandlungen ist die Beschwerde nur wegen Verletzung des Bundesrechts möglich; die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Siegelungs- oder Geschäftsgeheimnisinteresses ist entscheidend, verspätete Berufungen können unberücksichtigt bleiben.
“a de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la présente procédure est régie par la DPA. Dans la mesure où la DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 1.3 La Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 ou 27 DPA formées contre les « actes d'enquête », soit en principe tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et références citées). 1.4 Lorsque, comme en l'espèce, il ne s'agit pas de mesures de contrainte (v. ATF 131 I 52 consid. 1.2.3), les actes ou omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (art. 27 al. 1 DPA). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (art. 27 al. 2 DPA) et peut être déférée à la Cour de céans, seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (art. 27 al. 3 DPA). 1.5 La plainte visant une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). L'intérêt digne de protection au sens de la disposition précitée doit être actuel et pratique (ATF 118 IV 67 consid. 1; v. décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 du 3 février 2016 consid. 2.”
“Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid Folgendes fest: Am 7. November 2019 habe die FINMA beim EFD Strafanzeige eingereicht gegen die verantwortlichen Organe der Beschwerdeführerin und allfällige weitere involvierte Personen. Ihrer Strafanzeige habe die FINMA unter anderem die ihr im vorangegangenen bankenaufsichtsrechtlichen Verfahren von der Bank edierten Unterlagen beigelegt. Das EFD sei am 17. Dezember 2020 auf das Siegelungsbegehren der Bank betreffend die FINMA-Akten nicht eingetreten. Eine von der Bank dagegen erhobene Beschwerde habe der Leiter des Rechtsdienstes des EFD am 13. Januar 2021, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VStrR, abgewiesen. Weiter erwägt die Vorinstanz, das EFD habe die per Strafanzeige amtshilfeweise erhaltenen FINMA-Akten weder strafprozessual beschlagnahmt, noch sonstwie im Rahmen einer Zwangsmassnahme erhoben. Es habe die übermittelten Unterlagen auf ihre Beweiseignung geprüft und zur Beurteilung des Anfangsverdachtes zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Inhaberin der FINMA-Akten anzusehen, sondern als mitbetroffene Dritte zu behandeln. Als solche hätte sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung rechtzeitig darzulegen gehabt. In Ihrem Siegelungsbegehren ("Einsprache") vom 27. November 2020 habe es die Bank aber unterlassen, Geheimnisschutzinteressen betreffend die hier streitigen FINMA-Unterlagen geltend zu machen. Sie habe damals lediglich vorgebracht, sie sei Inhaberin der Bankunterlagen gewesen, die sie der FINMA zuvor im aufsichtsrechtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt habe. Erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe sie sich allgemein auf ihr Geschäftsgeheimnis und das Bankkundengeheimnis berufen.”
Die Einlegung einer einzelnen Beschwerde nach Art. 26 DPA schliesst die Beschwerde nach Art. 27 VStrR für übrige Akten nicht aus.
“Les autres pièces concernant A. n'ont pas fait l'objet d'un séquestre probatoire et, A. n'ayant pas déposé de plainte au sens de l'art. 27 DPA, ils ne font pas l'objet de la présente procédure (act. 2, p. 5). 1.2.3 La plaignante a, le 13 juillet 2020, requis la mise sous scellés de l'ensemble du dossier fiscal constitué par l'AFC et des autres pièces réunies dans le cadre de la présente procédure (act. 1.8). Selon la décision attaquée, « les actes du dossier de procédure concernant Mme A. sont intégralement maintenus sous séquestre au sens de l'art. 46, al. 1, let. a DPA, respectivement l'intégralité des actes du dossier sont maintenus dans le dossier de procédure. C'est pourquoi nous refusons de lever le séquestre sur les actes du dossier, respectivement de les retrancher du dossier, et de vous les restituer » (act. 1.1, p. 1). L'AFC indique ensuite, au pied de dite décision, que cette dernière peut faire l'objet d'une plainte au sens de l'art. 26 al. 1 et 2 DPA et d'une plainte au sens de l'art. 27 DPA si l'art. 26 DPA n'est pas applicable (act. 1.1, p. 1-2). L'objet de la requête de la plaignante était d'emblée la mise sous scellés de toutes les pièces du dossier relatives à la procédure la concernant. La voie de droit empruntée par la recourante, soit la plainte au sens de l'art. 26 DPA ‒ qui concerne expressément les mesures de contrainte ‒ ne prête pas le flanc à la critique. L'on ne saurait exiger, comme le suggère l'AFC, d'opter pour deux plaintes distinctes dans un tel cas de figure. La plainte est donc recevable pour l'ensemble des pièces réunies par l'AFC dans la présente procédure. 1.3 Pour le surplus, la saisine de la Cour de céans intervient dans le respect des modalités et délais prévus par les art. 26 et 28 al. 3 DPA. 1.4 Dispose de la qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA).”
Gegen Beschwerdeentscheide ist die Rüge innert drei Tagen ab Eröffnung mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; Nichteinhaltung der Dreitagesfrist macht die Beschwerde unzulässig.
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Der Direktor/die Direktorin bzw. der Leiter/Leiterin des Rechtsdienstes (z.B. BAZG, Departementsrechtsdienst) wendet Art. 27 VStrR praktisch als erste Beschwerdeinstanz an und kann über Beschwerden gegen Untersuchungsbeamte entscheiden; deren Entscheide sind anfechtbar.
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors des BAZG, den dieser am 17. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors des BAZG, den dieser am 17. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 18. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde vom 6. November 2023 nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Es stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am 25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetreten war.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am 25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetreten war.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am 25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetreten war.”
Einzelne zitierte Ausführungen stammen aus Beschwerdeentscheiden (Instanzangabe) und dienen der Einordnung der Rechtslage.
“Im Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, mit welchen für den Adressaten eine verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt werde, anfechtbar seien. Die Untersuchungsleiter hätten im März und anfangs Mai 2022 je zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese Vorladungen seien nicht an den Beschwerdeführer gerichtet und könnten daher nicht Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde sein. Der Beschwerdeführer verlange auch nicht die Aufhebung der Vorladungen, sondern dass den Verfahrensleitern die Untersuchungsleitung entzogen werde, weil diese faktisch der ESTV delegiert worden sei. Die Anstellung der Verfahrensleiter sei ein Akt der beteiligten Bundesverwaltung, stelle jedoch als Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses keinen mit Beschwerde nach Art. 27 VStrR anfechtbaren Vorgang dar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit von den Ermittlungen betroffen sein könnte, sei lediglich eine Vermutung. Der Beschwerdeführer sei aktuell von keiner konkreten Untersuchungsmassnahme betroffen, welche ihm eine Pflicht aufbürde oder sonst wie in seiner Rechtstellung beeinflusse. Daher habe der Beschwerdeführer am Aufheben bisheriger und aktueller Untersuchungshandlungen kein schutzwürdiges Interesse. Da die Direktorin des Beschwerdegegners das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verneinte und dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis absprach, wurde offengelassen, ob die Beschwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde (act. 1.1).”
Die Beschwerde gegen Beschwerdeentscheide (Weiterbeschwerde) ist innert drei Tagen nach Eröffnung/Zustellung schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; die Frist ist strikt zu wahren und in der Praxis oft entscheidend für die Zulässigkeit.
“Soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen dessen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundes—strafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Bei beschränkter Kognition der Beschwerdekammer bleibt die Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärung nebeneinander bestehen, wobei dennoch der Prüfungsumfang insgesamt auf Bundesrechtsfragen und Ermessensfehler limitiert ist.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rügen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenügende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungsstrafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rügen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenügende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungsstrafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Die Beschwerdebefugnis/Legitimation fehlt, wenn keine individuelle Amtshandlung den Beschwerdeführer persönlich betrifft (blosse Ermittlungen gegen Unbekannt oder wenn der Betroffene in der Untersuchung nie betroffen war).
“Zur Beschwerde nach Art. 27 VStrR ist u.a. berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids führte der Beschwerdegegner die Untersuchung gegen Unbekannt. Soweit aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der hier streitenden Parteien hervorgeht, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung nicht beteiligt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorladungen betreffen laut den Ausführungen des Beschwerdegegners andere Personen. Unbestrittermassen ergingen gegenüber dem Beschwerdeführer bisher keine Vorladungen oder sonstige Untersuchungshandlungen. Damit ist der Beschwerdeführer von einer von den aktuellen Untersuchungsleitern angeordneten individuell-konkreten Amtshandlung nicht betroffen. Mangels einer Amts- bzw. Untersuchungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer ist ihm das schutzwürdige Interesse abzusprechen, die von Lauber und Pollace gegenüber anderen Personen durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen auf deren Rechtmässigkeit überprüfen zu dürfen.”
“Zur Beschwerde nach Art. 27 VStrR ist u.a. berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids führte der Beschwerdegegner die Untersuchung gegen Unbekannt. Soweit aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der hier streitenden Parteien hervorgeht, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung nicht beteiligt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorladungen betreffen laut den Ausführungen des Beschwerdegegners andere Personen. Unbestrittermassen ergingen gegenüber dem Beschwerdeführer bisher keine Vorladungen oder sonstige Untersuchungshandlungen. Damit ist der Beschwerdeführer von einer von den aktuellen Untersuchungsleitern angeordneten individuell-konkreten Amtshandlung nicht betroffen. Mangels einer Amts- bzw. Untersuchungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer ist ihm das schutzwürdige Interesse abzusprechen, die von Lauber und Pollace gegenüber anderen Personen durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen auf deren Rechtmässigkeit überprüfen zu dürfen.”
“Les autres pièces concernant A. n'ont pas fait l'objet d'un séquestre probatoire et, A. n'ayant pas déposé de plainte au sens de l'art. 27 DPA, ils ne font pas l'objet de la présente procédure (act. 2, p. 5). 1.2.3 La plaignante a, le 13 juillet 2020, requis la mise sous scellés de l'ensemble du dossier fiscal constitué par l'AFC et des autres pièces réunies dans le cadre de la présente procédure (act. 1.8). Selon la décision attaquée, « les actes du dossier de procédure concernant Mme A. sont intégralement maintenus sous séquestre au sens de l'art. 46, al. 1, let. a DPA, respectivement l'intégralité des actes du dossier sont maintenus dans le dossier de procédure. C'est pourquoi nous refusons de lever le séquestre sur les actes du dossier, respectivement de les retrancher du dossier, et de vous les restituer » (act. 1.1, p. 1). L'AFC indique ensuite, au pied de dite décision, que cette dernière peut faire l'objet d'une plainte au sens de l'art. 26 al. 1 et 2 DPA et d'une plainte au sens de l'art. 27 DPA si l'art. 26 DPA n'est pas applicable (act. 1.1, p. 1-2). L'objet de la requête de la plaignante était d'emblée la mise sous scellés de toutes les pièces du dossier relatives à la procédure la concernant. La voie de droit empruntée par la recourante, soit la plainte au sens de l'art. 26 DPA ‒ qui concerne expressément les mesures de contrainte ‒ ne prête pas le flanc à la critique. L'on ne saurait exiger, comme le suggère l'AFC, d'opter pour deux plaintes distinctes dans un tel cas de figure. La plainte est donc recevable pour l'ensemble des pièces réunies par l'AFC dans la présente procédure. 1.3 Pour le surplus, la saisine de la Cour de céans intervient dans le respect des modalités et délais prévus par les art. 26 et 28 al. 3 DPA. 1.4 Dispose de la qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA).”
Bei Praxisfragen (Fristberechnung, Schriftsatzpflicht) ist die Rechtsmittelbelehrung und die kurze Dreitagesfrist besonders relevant, etwa für Weiterzug an das Bundesstrafgericht.
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Bei Kontosperren richtet sich die Rechtsmittelbelehrung primär an den Kontoinhaber; sie ist für den kontoinhabenden Beschwerdeführer besonders relevant.
“Nach Art. 28 Abs. 1 VStrR ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Das heisst, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Betroffen sind in erster Linie die Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes. Bei Kontosperren kommt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR vorweg den jeweiligen Kontoinhabern zu. Lautet das Konto auf eine juristische Person, ist grundsätzlich nur diese beschwerdelegitimiert und nicht die am Konto wirtschaftlich berechtigte Person (vgl. BGE 120 IV 164 E. 1c; Urteil 1B_253/2014 vom”
Die Beschwerde gegen Entscheide nach Art. 27 Abs. 3 VStrR ist inhaltlich auf Rechtsverletzungen beschränkt; tatsächliche Sachverhaltsrügen (Neubewertung des Tatbestands) sind ausgeschlossen. Zulässig ist insbesondere die Rüge von Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensüberschreitung.
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Dans la mesure où la DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 1.3 La Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 ou 27 DPA formées contre les « actes d'enquête », soit en principe tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et références citées). 1.4 Lorsque, comme en l'espèce, il ne s'agit pas de mesures de contrainte (v. ATF 131 I 52 consid. 1.2.3), les actes ou omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (art. 27 al. 1 DPA). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (art. 27 al. 2 DPA) et peut être déférée à la Cour de céans, seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (art. 27 al. 3 DPA). 1.5 La plainte visant une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). L'intérêt digne de protection au sens de la disposition précitée doit être actuel et pratique (ATF 118 IV 67 consid. 1; v. décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 du 3 février 2016 consid. 2.2 et les références citées). 1.6 En l'espèce, en tant que la décision entreprise dénie au plaignant le droit de consulter les actes requis, sa qualité pour agir doit être admise. Déposée le 7 août 2023 contre une décision notifiée le 2 août 2023 (v.”
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Bei formellen oder Verfahrensmängeln ist vorgängig das Erläuterungsverfahren nach Art. 69 VwVG zu prüfen und gegebenenfalls zu beantragen; unterbleibt dies, kann dies die Beschwerdebefugnis bzw. das materielle Beschwerdeinteresse ausschliessen.
“und pag. 31.08.01) nicht verwertbar». Es ist damit offenkundig, dass im Dispositiv des Beschwerdeentscheides der obgenannte Antrag des Beschwerdeführers irrtümlicherweise (vollumfänglich) abgelehnt anstatt teilweise gutgeheissen wurde, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort einräumt. Das Dispositiv ist insoweit widersprüchlich zu den Erwägungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung erläutert die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Zuständig für die Erläuterung ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat (Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 69 VwVG). Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 27 VStrR das Verfahren nach Art. 69 VwVG zu beschreiten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_65/20212 vom 23. Februar 2012 E. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls einen Antrag auf Art. 69 VwVG beim Beschwerdegegner zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher – soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit und Entfernung der Aktenstücke pag. 03.08.01, pag. 31.08.01, pag.”
“und pag. 31.08.01) nicht verwertbar». Es ist damit offenkundig, dass im Dispositiv des Beschwerdeentscheides der obgenannte Antrag des Beschwerde—führers irrtümlicherweise (vollumfänglich) abgelehnt anstatt teilweise gutgeheissen wurde, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort einräumt. Das Dispositiv ist insoweit widersprüchlich zu den Erwägungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung erläutert die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Zuständig für die Erläuterung ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat (Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 69 VwVG). Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 27 VStrR das Verfahren nach Art. 69 VwVG zu beschreiten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_65/20212 vom 23. Februar 2012 E. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls einen Antrag auf Art. 69 VwVG beim Beschwerdegegner zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher – soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit und Entfernung der Aktenstücke pag. 03.08.01, pag. 31.08.01, pag.”
“0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1); que la Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 (mesures de contrainte) ou 27 DPA formées contre les actes d'enquête et omissions de l'administration relatifs à la procédure pénale; que la notion d'« actes d'enquête » s'étend en principe à tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et les références citées); que constituent par exemple des actes d'enquête susceptibles de plainte au sens de l'art. 27 DPA le refus ou l'exclusion d'un défenseur, le rejet d'une demande de désignation d'un défenseur d'office, le refus d'accès au dossier, le refus d'un moyen de preuve, la suspension de la procédure ou encore le refus d'entrer en matière sur une opposition à un mandat de répression au sens de l'art. 67 DPA (Leonova, Basler Kommentar, 2020, n° 4 ad art. 27 DPA); qu'au terme de la procédure d'enquête, l'administration peut décerner un mandat de répression (v. art. 62 al. 1 DPA). Lorsque l'infraction est manifeste et que l'amende ne dépasse pas 2000 francs et si l'inculpé renonce expressément à tout recours, après avoir pris connaissance du montant de l'amende (…), le mandat de répression peut être décerné sans qu'un procès-verbal final ait été préalablement dressé (art. 65 al. 1 DPA). Le mandat de répression signé par l'inculpé et par le fonctionnaire enquêteur en procédure simplifiée est assimilé à un jugement passé en force (art. 65 al. 2 ab initio DPA); qu'en l'espèce, le 25 juillet 2022, l'OFAC a décerné un mandat de répression en procédure simplifiée contre le plaignant pour violation des règles sur l'aviation; que la décision de l'OFAC du 5 mars 2024 déclarant nul le mandat de répression, de même que son courrier subséquent du 26 mars 2024, ne peuvent pas être considérés comme des « actes d'enquête » au sens de l'art. 27 DPA dès lors qu'ils sont intervenus alors que l'enquête était formellement close; que par voie de conséquence, l'omission reprochée à l'OFAC – à savoir un déni de justice pour refus de traiter l'opposition du plaignant à la décision constatant la nullité du mandat de répression à l'aune des art.”
“Zur Beschwerde nach Art. 27 VStrR ist u.a. berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids führte der Beschwerdegegner die Untersuchung gegen Unbekannt. Soweit aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der hier streitenden Parteien hervorgeht, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung nicht beteiligt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorladungen betreffen laut den Ausführungen des Beschwerdegegners andere Personen. Unbestrittermassen ergingen gegenüber dem Beschwerdeführer bisher keine Vorladungen oder sonstige Untersuchungshandlungen. Damit ist der Beschwerdeführer von einer von den aktuellen Untersuchungsleitern angeordneten individuell-konkreten Amtshandlung nicht betroffen. Mangels einer Amts- bzw. Untersuchungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer ist ihm das schutzwürdige Interesse abzusprechen, die von Lauber und Pollace gegenüber anderen Personen durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen auf deren Rechtmässigkeit überprüfen zu dürfen.”
Art. 27 VStrR bezieht sich auf «Akten der Untersuchung»; bei formell abgeschlossener Untersuchung bzw. nachträglich erklärten Nichtigkeitsakten (oder Entscheidungen nach Abschluss der Untersuchung) ist Art. 27 nicht anwendbar.
“0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1); que la Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 (mesures de contrainte) ou 27 DPA formées contre les actes d'enquête et omissions de l'administration relatifs à la procédure pénale; que la notion d'« actes d'enquête » s'étend en principe à tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et les références citées); que constituent par exemple des actes d'enquête susceptibles de plainte au sens de l'art. 27 DPA le refus ou l'exclusion d'un défenseur, le rejet d'une demande de désignation d'un défenseur d'office, le refus d'accès au dossier, le refus d'un moyen de preuve, la suspension de la procédure ou encore le refus d'entrer en matière sur une opposition à un mandat de répression au sens de l'art. 67 DPA (Leonova, Basler Kommentar, 2020, n° 4 ad art. 27 DPA); qu'au terme de la procédure d'enquête, l'administration peut décerner un mandat de répression (v. art. 62 al. 1 DPA). Lorsque l'infraction est manifeste et que l'amende ne dépasse pas 2000 francs et si l'inculpé renonce expressément à tout recours, après avoir pris connaissance du montant de l'amende (…), le mandat de répression peut être décerné sans qu'un procès-verbal final ait été préalablement dressé (art. 65 al. 1 DPA). Le mandat de répression signé par l'inculpé et par le fonctionnaire enquêteur en procédure simplifiée est assimilé à un jugement passé en force (art. 65 al. 2 ab initio DPA); qu'en l'espèce, le 25 juillet 2022, l'OFAC a décerné un mandat de répression en procédure simplifiée contre le plaignant pour violation des règles sur l'aviation; que la décision de l'OFAC du 5 mars 2024 déclarant nul le mandat de répression, de même que son courrier subséquent du 26 mars 2024, ne peuvent pas être considérés comme des « actes d'enquête » au sens de l'art. 27 DPA dès lors qu'ils sont intervenus alors que l'enquête était formellement close; que par voie de conséquence, l'omission reprochée à l'OFAC – à savoir un déni de justice pour refus de traiter l'opposition du plaignant à la décision constatant la nullité du mandat de répression à l'aune des art.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“36 FINMA befragt worden. Zudem machte er andere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.). L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0018 ff.). Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inhaber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0020 ff.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechtsdienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen bezieht (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0023). M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. Beschwerde beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1): «1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten in Gutheissung des Gesuchs umgehend zu siegeln; 2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.”
Die Beschwerdeprüfung umfasst keine Neubeurteilung des Sachverhalts oder die Heilung mangelnden rechtlichen Gehörs der zuvor betroffenen Person; solche prozessualen Tatsachenrügen sind vor der Beschwerdekammer regelmässig ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt beheilbar.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rügen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenügende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungsstrafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rügen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenügende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungsstrafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Beschwerde gegen eine Amtsakte ist zunächst beim Direktor/Chef einzureichen; gegen dessen Entscheid kann innert drei Tagen beim Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) Beschwerde geführt werden.
“Soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen dessen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E.”
Beschwerden nach Art. 27 VStrR wurden wiederholt im Zusammenhang mit Siegelung/FINMA‑Akten erhoben; Zuständigkeit und Anwendbarkeit richten sich nach der Herkunft der Unterlagen, wobei der Rechtsdienstleiter/Leiter des Rechtsdienstes als Entscheidinstanz fungiert.
“36 FINMA befragt worden. Zudem machte er andere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.). L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0018 ff.). Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inhaber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0020 ff.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechtsdienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen bezieht (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0023). M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. Beschwerde beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1): «1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten in Gutheissung des Gesuchs umgehend zu siegeln; 2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.”
“36 FINMA befragt worden. Zudem machte er andere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.). L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0018 ff.). Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inhaber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0020 ff.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechtsdienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen bezieht (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0023). M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. Beschwerde beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1): «1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten in Gutheissung des Gesuchs umgehend zu siegeln; 2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.”
“1 StPO, welche vorliegend analog Anwendung finden würden (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.020 0013 f.). M. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.021 0012 ff.). Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass sowohl in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen als auch in Bezug auf die vom EFD edierten Unterlagen der Bank J. aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inhaber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 021 0013 ff.). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechtsdienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen bezieht. Soweit sich die Beschwerde auf die bei der Bank J. edierten Unterlagen und deren Auskünfte bezieht, wurde als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR angegeben, welche beim Rechtsdienst des EFD einzureichen und von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen ist (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 021 0017). N. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1): «1. Es sei auf die Einsprache resp. das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die von bei der FINMA rechtshilfeweise edierten Untersuchungsakten (paginierte Verfahrensakten der FINMA Nr.”
Bei Nichteintreten auf form‑ und fristgerecht erhobene Beschwerden: grundsätzlich ist auf solche Beschwerden einzutreten; konkret gab es Entscheidungen, in denen die Direktion nicht eintrat.
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022, welchen sie gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen und mit welchem sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 nicht eingetreten ist (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am 25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetreten war.”
Die Drei-Tages-Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung/Eröffnung des schriftlichen Beschwerdeentscheids.
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art.”
“Soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen dessen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundes—strafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
Vor Bundesstrafgericht/Beschwerdeinstanzen ist nur die Verletzung des Bundesrechts (einschliesslich Ermessensmissbrauch) prüfbar; Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide sind subsidiär und auf Bundesrechtsverletzungen beschränkt.
“2; arrêts du Tribunal fédéral 1B_279/2021 du 4 février 2022 consid. 3.1 et références citées; 1B_71/2019 du 3 juillet 2019 consid. 2.1 et références citées [non publié in ATF 145 IV 273]; décision du Tribunal pénal fédéral BV.2020.18 du 28 juillet 2020 consid. 1.2). Les principes généraux de la procédure pénale et du droit constitutionnel doivent en tout état de cause être également pris en compte dans la procédure pénale administrative (ATF 139 IV 246 consid. 1.2 et 3.2; TPF 2016 55 consid. 2.3). 1.2 Conformément à la LIFD, en cas d'enquête de I'AFC pour soupçon fondé de graves infractions fiscales, d'assistance ou d'incitation à de tels actes (art. 190 al. 1 LIFD), la procédure dirigée contre les auteurs, complices et instigateurs est réglée d'après les dispositions des art. 19 à 50 DPA (art. 191 al. 1re phrase LIFD). Par grave infraction fiscale on entend, en particulier, la soustraction continue de montants importants d'impôt (art. 190 al. 2 LIFD; v. art. 175 et 176 LIFD). 1.3 À teneur de l'art. 27 DPA, lorsqu'il ne s'agit pas de mesures de contrainte, les actes ou les omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (al. 1). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (al. 2), qui peut la déférer à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, mais seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (al. 3). La plainte visant un acte d'enquête ou une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). En l'occurrence, déposée le 22 août 2024 contre un prononcé du 19 août précédent, la plainte est intervenue en temps utile. 1.4 A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'une annulation ou modification soit prononcée (art.”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Im Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, mit welchen für den Adressaten eine verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt werde, anfechtbar seien. Die Untersuchungsleiter hätten im März und anfangs Mai 2022 je zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese Vorladungen seien nicht an den Beschwerdeführer gerichtet und könnten daher nicht Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde sein. Der Beschwerdeführer verlange auch nicht die Aufhebung der Vorladungen, sondern dass den Verfahrensleitern die Untersuchungsleitung entzogen werde, weil diese faktisch der ESTV delegiert worden sei. Die Anstellung der Verfahrensleiter sei ein Akt der beteiligten Bundesverwaltung, stelle jedoch als Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses keinen mit Beschwerde nach Art. 27 VStrR anfechtbaren Vorgang dar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit von den Ermittlungen betroffen sein könnte, sei lediglich eine Vermutung. Der Beschwerdeführer sei aktuell von keiner konkreten Untersuchungsmassnahme betroffen, welche ihm eine Pflicht aufbürde oder sonst wie in seiner Rechtstellung beeinflusse. Daher habe der Beschwerdeführer am Aufheben bisheriger und aktueller Untersuchungshandlungen kein schutzwürdiges Interesse. Da die Direktorin des Beschwerdegegners das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verneinte und dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis absprach, wurde offengelassen, ob die Beschwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde (act. 1.1).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
“Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).”
Die Beschwerdemöglichkeit erstreckt sich auf Überprüfungen, ob Vorgesetzte oder Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben; dies gilt auch für Beschwerden gegen Ausstandsentscheide, die jedoch nur wegen Rechtsmängeln geprüft werden und ein schutzwürdiges Interesse erfordern.
“Dans la mesure où la DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP; RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (ATF 139 IV 246 consid. 1.2; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 1.3 La Cour de céans connaît des plaintes selon l'art. 26 ou 27 DPA formées contre les « actes d'enquête », soit en principe tous les actes de l'administration intervenant en application des art. 32 à 72 DPA, avant que l'enquête ne soit formellement close (ATF 128 IV 219 consid. 1.2 et références citées). 1.4 Lorsque, comme en l'espèce, il ne s'agit pas de mesures de contrainte (v. ATF 131 I 52 consid. 1.2.3), les actes ou omissions du fonctionnaire enquêteur peuvent être l'objet d'une plainte adressée au directeur ou chef de l'administration (art. 27 al. 1 DPA). La décision rendue sur plainte est notifiée par écrit au plaignant (art. 27 al. 2 DPA) et peut être déférée à la Cour de céans, seulement pour violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation (art. 27 al. 3 DPA). 1.5 La plainte visant une décision sur plainte doit être déposée par écrit auprès de l'autorité compétente, avec des conclusions et un bref exposé des motifs, dans les trois jours à compter de celui où le plaignant a eu connaissance de l'acte d'enquête ou reçu notification de la décision (art. 28 al. 3 DPA). A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). L'intérêt digne de protection au sens de la disposition précitée doit être actuel et pratique (ATF 118 IV 67 consid. 1; v. décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 du 3 février 2016 consid. 2.2 et les références citées). 1.6 En l'espèce, en tant que la décision entreprise dénie au plaignant le droit de consulter les actes requis, sa qualité pour agir doit être admise. Déposée le 7 août 2023 contre une décision notifiée le 2 août 2023 (v.”
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
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