8 commentaries
Bei Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann das Kantonsgericht das Verfahren sistieren und erst auf Ergänzungen warten.
“Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist gemäss Art. 73 VStrR die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Abs. 1 Satz 1). Die Überweisung gilt als Anklage (Abs. 2 Satz 1). Nach Art. 82 VStrR gelten, soweit - wie im vorliegenden Zusammenhang - die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können nach Art. 80 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Abs. 1). Auch die beteiligte Verwaltung kann diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Abs. 2). Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, oder (c) Verfahrenshindernisse bestehen (Abs. 1). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Abs. 2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Abs. 3). Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurück. Die Vorinstanz trat auf die vom Fedpol hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da es an der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehle. Die Beschwerde sei damit nach Art.”
Bundesverwaltung und Bundesorgane (z. B. OFDF, Bundesstrafamt, Fedpol, EZV) können selbstständig gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel/Beschwerde erheben und damit kantonale Entscheide im Instanzenzug weiterziehen; Strafverfügungen und gerichtliche Entscheide sind deshalb nicht notwendigerweise endgültig.
“En conclusion, le refus du TAPEM de procéder à la conversion de l'amende en peine privative de liberté de substitution ne reposait sur aucune justification légale. b. Invité à se déterminer, le TAPEM maintient les termes de son jugement et renonce à formuler des observations. c. L'OFDF n'a pas répliqué. d. La notification du pli de la Chambre de céans invitant A______ à présenter ses éventuelles observations s’est avérée infructueuse. EN DROIT : 1. En vertu de l'art. 50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur la demande de l'OFDF de convertir l’amende prononcée le 19 avril 2022 en peine privative de liberté de substitution. En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP) par l'OFDF, qui a qualité pour attaquer les prononcés cantonaux selon les voies prévues par le CPP (art. 80 DPA). 2. Le CPP s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant estime que l'autorité intimée a excédé son pouvoir d'appréciation. 3.1. Selon l'art. 36 al. 2 CP, applicable par analogie aux contraventions (cf. art. 106 al. 5 CP), un juge doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution, si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative. Cette règle résulte des exigences découlant de l'art. 5 § 1 (a) et (b) CEDH qui requièrent que toute privation de liberté soit ordonnée par un juge. Ce rôle du juge apparaît toutefois ici un peu comme un alibi, dans la mesure où il est lié par le quantum de la peine pécuniaire fixée dans la décision de condamnation et est tenu de respecter le taux de conversion légal d’un jour-amende pour un jour de privation de liberté, conformément à l'art. 36 al. 1 CP. Un contrôle de la peine fixée par l’autorité administrative ne paraît en principe plus possible, même dans la procédure judiciaire de conversion (L.”
“Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist gemäss Art. 73 VStrR die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Abs. 1 Satz 1). Die Überweisung gilt als Anklage (Abs. 2 Satz 1). Nach Art. 82 VStrR gelten, soweit - wie im vorliegenden Zusammenhang - die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können nach Art. 80 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Abs. 1). Auch die beteiligte Verwaltung kann diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Abs. 2). Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, oder (c) Verfahrenshindernisse bestehen (Abs. 1). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Abs. 2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Abs. 3). Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurück. Die Vorinstanz trat auf die vom Fedpol hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da es an der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehle. Die Beschwerde sei damit nach Art.”
“9 VStrR jedoch ausdrücklich auf in Idealkonkurrenz ("eine Handlung") begangene Straftaten. Dies muss auch im gerichtlichen Verfahren gelten, wenn die beschuldigte Person nach einer Strafverfügung der EZV die gerichtliche Beurteilung verlangte (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Strafzumessungsregeln über alle Instanzen hinweg identisch sein müssen, ansonsten der Weiterzug der Strafverfügung der EZV bzw. der Antrag auf gerichtliche Beurteilung zwecks einer milderen Bestrafung in zahlreichen Konstellationen lediglich durch den Wechsel vom Kumulations- zum Asperationsprinzip bedingt wäre (vgl. dazu ACHERMANN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 9 VStrR). Zum anderen lässt sich nicht sagen, die Strafverfolgung der EZV im Sinne von Art. 101 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2 MWSTG ende mit der Strafverfügung, da die EZV im gerichtlichen Verfahren Parteistellung hat (Art. 74 Abs. 1 VStrR) und gegen Gerichtsentscheide selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen kann (Art. 80 VStrR). BGE 148 IV 96 S. 110”
Die Berufungsinstanz prüft regelmässig mit voller Kognition (Schuld, Sanktionen, Zivilpunkt, Kosten) und nimmt gegebenenfalls eine umfassende Neubewertung des Sachverhalts vor.
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF”
“Die übrigen Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gestützt auf Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Die”
“Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO).”
“Die Eidgenössische Zollverwaltung hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Namentlich kann sie Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Sie kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB anordnen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
Die Hemmung der Rechtskraft durch die Berufung erstreckt sich nur auf die angefochtenen Teile des Urteils; bei vollständiger/an umfassender Anfechtung kann jedoch die Rechtskraft des ganzen Urteils aufgehoben bzw. ausgesetzt werden. Unangefochtene Ziffern/Teile werden rechtskräftig.
“_____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten - 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art.”
“_____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten - 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art.”
“Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO).”
“Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 402 StPO hat die Beru- fung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, wäh- rend die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster,”
“Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Ferner sind die ausgefäll- ten Bussen (Dispositivziffern 2a) und 2b)) angefochten (Urk. 34 S. 2 ff.). Nachdem auch die beiden Beschuldigten Anschlussberufung erhoben und beantragen lies- sen, sie seien von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszu- geben (Urk. 42; Urk. 44), blieben einzig die Herausgabe der Daten auf dem I Phone des Beschuldigten 1 (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Anwendbares Prozessrecht 1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG ist das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstraf- recht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafver- fahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. - 13 - 2. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerich- te die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. IV. Prozessuales 1. In prozessualer Hinsicht bestreiten die Beschuldigten die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014, auf welche die ESBK die Untersu- chung stützt. Die Beschuldigten lassen vorbringen, die im Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 7. November 2014 (Urk. 01 001-007) erwähnten anony- men Hinweise seien nicht dokumentiert. In Bezug auf die mutmasslich durchge- führten polizeilichen Eigenfeststellungen führen die Verteidiger sodann im We- sentlichen übereinstimmend aus, ein Bericht des die Hausdurchsuchung rappor- tierenden Polizisten (Urk. 01 006) vom November 2013, gemäss welchem in be- treffendem Lokal (C._____-Strasse ..., D._____) an fünf Computern mutmasslich illegale Glücksspiele hätten gespielt werden können, vermöge keinen Tatverdacht für die am 23.”
“Juli 2019 (Urk. 27) fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Beschuldigten 1 und 2 am 8. November 2019 und der ESBK am 11. November 2019 zugestellt (Urk. 32/1-3). 4. Die Berufungserklärung der ESBK folgte fristgerecht mit Eingabe vom 26. November 2019 (Urk. 34, Urk. 32/3). Der Beschuldigte 2 zog seine Berufung mit Eingabe vom 27. November 2019 zurück (Urk. 35), wovon vorab mittels Be- schluss Vormerk zu nehmen ist. Der Beschuldigte 1 reichte innert Frist keine Be- rufungserklärung ein. Folglich wurde auf seine Berufung nicht eingetreten (Urk. 36 S. 4). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Beru- fungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 41; Urk. 42; Urk. 44 und Urk. 45), - 12 - wurde der Schriftenwechsel durchgeführt. Das Berufungsverfahren erweist sich nach abschliessend durchgeführtem Schriftenwechsel als spruchreif. II. Gegenstand der Berufung und Kognition 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID/JOSITSCH, StPO-Praxis- kommentar, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht über- prüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die ESBK ficht mit ihrer Berufung die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG betreffend die Geräte U12080, U12081 und U12082 an (Dispositivzif- fern 1 a) und 1b), dort jeweils der zweite Abschnitt) an. Ferner sind die ausgefäll- ten Bussen (Dispositivziffern 2a) und 2b)) angefochten (Urk. 34 S. 2 ff.). Nachdem auch die beiden Beschuldigten Anschlussberufung erhoben und beantragen lies- sen, sie seien von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszu- geben (Urk. 42; Urk. 44), blieben einzig die Herausgabe der Daten auf dem I Phone des Beschuldigten 1 (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (Art.”
Art. 80 Abs. 1 VStrR eröffnet gegen erstinstanzliche kantonale Verwaltungsstrafurteile den Rechtsmittelweg; Berufung ist zulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren damit abgeschlossen ist.
“Da die B. für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das aSBG oder das BGS zuständig ist (Art. 48 Abs. 1 aSBG respektive Art. 104 Abs. 5 BGS), richtet sich das Verfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 1 und 73 ff. VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Demnach sind die Berufungen zulässig gegen das Urteil des Regionalgerichts, mit dem das Ver- fahren ganz abgeschlossen worden ist (Art. 80 Abs. 1 VStrR sowie Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen ist daher einzutre- ten (Art. 79 Abs. 2 VStrR; Art. 398 ff. StPO) und es ist ein neues, den erstinstanz- lichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen (Art. 408 StPO).”
“Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. Zu einer Busse von CHF 12'000.00. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.”
“Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. Zu einer Busse von CHF 12'000.00. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.”
“Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen.”
Bei reinen Übertretungen sind Berufungen nur eingeschränkt möglich: Neue Tatsachen/Beweise sind ausgeschlossen; zulässig ist primär die Rüge offensichtlicher Sachverhalts- oder Rechtsfehler.
“Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_766/2023 vom 24. August 2023 E.”
“Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO).”
Für Berufungsverfahren gegen kantonale Entscheide sind prozessual die Verfahrensregeln und Rechtsmittel der StPO subsidiär bzw. praxisgemäss anwendbar (inkl. Instanz- und Fristenregeln); Art. 82 VStrR bzw. Spezialregelungen können ergänzen.
“Anwendbare Verfahrensbestimmungen Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. VStrR), so können die Rechtmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Artikel 73 bis 81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF”
“_____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten - 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art.”
“Die Eidgenössische Zollverwaltung hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Namentlich kann sie Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Sie kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB anordnen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“]) ont été séquestrées par décision de la CFMJ du 7 décembre 2018. Par prononcé pénal (art. 70 DPA) du 17 février 2020, qui faisait suite au mandat de répression (art. 64 DPA) adressé à K.________ le 27 août 2019, la CFMJ l'a condamné pour infraction à l'art. 130 al. 1 let. a LJAr à une peine pécuniaire de 52 jours-amende à 290 fr. le jour, avec sursis pendant 2 ans, ainsi qu'à une amende de 3’770 francs. Elle a également ordonné la confiscation et la destruction des appareils [...] et [...]. Le 28 février 2020, K.________ a demandé à être jugé par un tribunal (art. 72 DPA). Après que la CFMJ a transmis le dossier au Ministère public central (art. 73 DPA) le 11 mars 2020, ce dernier l'a transmis à son tour, le 17 mars 2020, au Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois. En droit : 1. Interjeté dans les formes et délais légaux par une partie ayant la qualité pour recourir contre le jugement d'un tribunal de première instance qui a clos la procédure (art. 398 al. 1 CPP, applicable en l'espèce par renvoi de l'art. 80 al. 1 DPA), l'appel de K.________ est recevable. 2. Aux termes de l'art. 398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié (al. 3 let. a), pour constatation incomplète ou erronée des faits (al. 3 let. b) et pour inopportunité (al. 3 let. c). L'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel. Celle-ci ne doit pas se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier ; elle doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (Eugster, in : Niggli/ Heerffliprächtiger [éd.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2e éd.”
“Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerich- te die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. IV. Prozessuales”
Die Bundesanwaltschaft verzichtet häufig auf eigene Prozessführung/Parteistellung im Berufungs- oder Oberverfahren zugunsten der beteiligten bzw. zuständigen Verwaltung (diese führt das Verfahren weiter).
“00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art. 24). Die Bundesanwaltschaft wird folglich im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr als Partei geführt. Per 1. Januar 2022 wurde die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt. An ihrer Parteistellung im vorliegenden Verfahren ändert sich durch die Umbenennung nichts.”
“00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art. 24). Die Bundesanwaltschaft wird folglich im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr als Partei geführt. Per 1. Januar 2022 wurde die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt. An ihrer Parteistellung im vorliegenden Verfahren ändert sich durch die Umbenennung nichts.”
“Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art. 24). Die Bundesanwaltschaft wird folglich im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr als Partei geführt. Per 1. Januar 2022 wurde die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt. An ihrer Parteistellung im vorliegenden Verfahren ändert sich durch die Umbenennung nichts.”
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