Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
5 commentaries
Praxis bei gemischten bzw. massenhaften Delikten: Bei Massendelikten oder Verfahren mit gemischten Delikten kann Art. 8 VStrR zwar der Vereinfachung dienen; sobald einzelne Delikte oder Teilsummen jedoch zu höheren Bussen führen (>5'000 CHF), entfällt die Erleichterung praktisch und persönliche Verhältnisse sind zu prüfen.
“Wie erwogen (vgl. E.V.1.2.1 f.) kommt grundsätzlich sowohl für die nach neuem als auch für die nach altem Mehrwertsteuerrecht zu beurteilenden Delikte, für welche Bussen von bis zu 5'000 Franken in Frage kommen, Art. 8 VStrR zur Anwendung. Das heisst, die Bussen für jene Delikte wären nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen, wobei andere Strafzumes- sungsgründe nicht berücksichtigt werden müssten. Bei Art. 8 VStrR handelt es sich jedoch um eine fakultative Bestimmung, die der Erleichterung des Verfahrens und entsprechend auch der Effizienz und Verfahrensökonomie dienen soll. Es geht darum, in einem Bereich, der in weiten Teilen von Massendelinquenz ge- prägt ist, auf aufwändige Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters zu verzichten und eine schematische Bussenbemessung zu ermöglichen (ACHERMANN, a.a.O., Art. 8 N 13 f., 37; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 72; HAURI, a.a.O., S. 23). Da in diesem Verfahren auch Delikte zu beurteilen sind, deren Verschuldensbewertung nur die Festsetzung von Bussen zulassen, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigen, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohnehin zu ermitteln. Entsprechend vermag die Anwendung von Art. 8 VStrR in diesem Verfahren keine Verfahrenserleichterungen herbeizu- führen. Im Folgenden erweist es sich daher als angezeigt, auch bei der Bemes- sung der den Betrag von Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Bussen andere Straf- zumessungsgründe als die Schwere der Widerhandlung und das Verschulden zu berücksichtigen.”
Beschränkung der Prüfpflicht bei ≤5'000 CHF: Bis 5'000 CHF genügt grundsätzlich die Abwägung von Widerhandlungsschwere (Tat-Schwere) und Verschulden bzw. dem erzielten Steuerergebnis als praktisch leitendem Faktor; persönliche oder finanzielle Täterkomponenten sind nicht zwingend zu erheben, können aber fakultativ oder als mildernde Umstände berücksichtigt werden.
“Hinsichtlich der neurechtlich zu bemessenden Bussen, bei welchen der obere Bussenrahmen Fr. 800'000.– beträgt (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG), ist zu erwägen, dass das objektive Tatverschulden, wozu der Taterfolg in Form des er- zielten Steuererlöses gehört, weiterhin ein relevanter und wichtiger Strafzumes- sungsfaktor ist (vgl. Art. 8 VStrR; Art. 97 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen von Art. 96 MWSTG kann die Busse trotz der fixen Maximalbeträge daher nicht losgelöst von jeglichen Überlegungen zur Höhe der hinterzogenen Steuer festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die vorsätzliche Mehrwertsteuerhinterziehung, die sich nach oben nach wie vor - 21 - am Betrag des erzielten Steuervorteils orientiert (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG gelangt dem Wortlaut der Bestimmung folgend nur zur Anwendung, sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung von Art. 96 MWSTG. Dies hat im Ergebnis einen wenig kohärenten oberen Bussenrahmen zur Folge, da die Busse für eine vorsätzliche Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG bei ei- nem geringen deliktischen Erlös rein theoretisch ein Vielfaches, bei einem Steuer- vorteil von Fr. 400'000.– das Doppelte, darüber und bis Fr. 800'000.– weniger als das Doppelte bzw.”
“Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.– sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht be- rücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG – trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB – nicht für unanwendbar erklärt. Für Bussen über Fr. 5'000.– ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und - 18 - Art. 97 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Ge- richt die Busse innerhalb des Strafrahmens je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wei- ter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf sein Leben sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog.”
“Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Übertretungsbussen nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Bussen bis zu Fr. 5'000.-- sind gemäss Art. 8 VStrR nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe dürfen, müssen aber nicht berücksichtigt werden (zum fakultativen Charakter dieser Norm: JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 37 zu Art. 9 VStrR). Art. 9 VStrR erklärt Art. 68 aStGB (heute Art. 49 StGB) bei der Auferlegung einer Busse für unanwendbar.”
“Das bis Ende 2009 geltende Mehrwertsteuergesetz sah in Art. 85 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung die Bestrafung mit einer Busse bis zum Fünf- fachen der hinterzogenen Steuer vor. Im Übrigen verwies es auf das VStrR (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG), welches in Art. 8 und Art. 9 Abweichungen von den subsidiär anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 2 VStrR) bei der Strafzumessung vorsieht. Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen - 82 - bis zu 5'000 Franken nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Der Grenzbetrag ist dahingehend zu verstehen, dass die tatsächlich auszufällende Busse bei objektivierter Betrachtung des konkreten Falles nicht höher angesetzt werden kann (E ICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 70 f.). Art. 9 VStrR sieht vor, dass die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches (heute Art. 49 StGB) über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen unter anderem für Bussen nicht gelten. Vielmehr verwirkt jede einzelne Verwaltungsstraftat, für die eine Busse ausgefällt wird, eine gesonderte Strafe, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (Kumulationsprinzip; E ICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.”
“Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a des (neuen) Mehrwertsteuergesetzes, der seit dem 1. Januar 2010 bis heute in unveränderter Fassung in Kraft steht, wird die vor- sätzlich oder fahrlässige Hinterziehung der Einfuhrsteuer mit Busse bis zu Fr. 800'000.– bestraft. Die Busse ist gemäss Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes in An- wendung von Art. 106 Abs. 3 StGB zu bemessen, wobei Art. 34 StGB sinnge- mäss herangezogen werden kann. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher als die Strafdrohung ist, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden. Da der Gesetzgeber auch im neuen Mehrwertsteuergesetz Art. 8 VStrR nicht als unanwendbar bezeichnet hat, müssen im Falle von Bussen bis zu 5'000 Franken andere Strafzumessungsgrün- de als die Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens auch nach neuem Recht gemäss der Literatur nicht berücksichtigt werden (OFK/MWSTG- CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, MWSTG Art. 97 N. 7; PITTET, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/GLAUSER/ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht MWStG, Basel 2015, Art. 97 N 7). Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts kommt für (wie vorliegend) in Realkonkurrenz begangene Straftaten sodann auch unter dem neuen Mehrwertsteuergesetzes das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip (und nicht das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB) zur Anwendung (Urk.139 E. 4.7).”
“Die Busse wird gemäss Art. 97 Abs. 1 erster Halbsatz MWSTG in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB bemessen. Danach hat das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Art. 34 StGB, wonach das Gericht bei Geldstrafen die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, kann dabei sinngemäss herangezogen werden (Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG). Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind gemäss Art. 8 VStrR nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.”
Erweiterte Prüfpflicht bei >5'000 CHF: Überschreitet die angedrohte Busse 5'000 CHF, treten wieder die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze in Kraft; persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse des Täters (inkl. Existenzgefährdung) sind dann regelmässig bzw. zwingend zu ermitteln und in die Bemessung einzubeziehen; auch das Verschulden bleibt massgeblich.
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gleiches ergibt sich bereits aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 ers- ter Halbsatz MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB und Art. 8 VStrR e contrario, wonach für die Berechnung von Bussen über Fr. 5'000.– wie darge- legt namentlich auch die finanziellen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen - 22 - sind. Dem Gesetzgeber war es mithin ein Anliegen, unter neuem Recht bei der Berechnung der Mehrwertsteuerbusse vermehrt den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person Rechnung zu tragen. Auch wenn er damit insbesondere sicherstellen wollte, dass ohne weitere Abklärungen keine die wirtschaftliche Exis- tenzgrundlage bedrohende Mehrwertsteuerbusse ausgesprochen wird, war es nicht sein Ziel, dass die Bussen neurechtlich automatisch tiefer auszufallen haben und finanziell leistungsstarke Straftäter künftig milder zu bestrafen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.8.2 f. und E. 3.10.2 [= Urk. 171]). B.Bussenbemessung im konkreten Fall 1.Anwendbares Recht”
“2 DBG (Einfaches der hinterzogenen Steuer) kommt zur Anwendung für die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, es sei denn, es lägen Strafminderungs- oder Strafschär- fungsgründe vor. Dieser Grundsatz ist im DBG explizit verankert. Das "Regelstraf- mass" ist nicht systematisch anzuwenden, sondern blosser Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.7.2 [= Urk. 171]). - 20 - Widerhandlungen gegen Art. 85 aMWSTG durch Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Nicht- oder Falschdeklaration bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz) sind von ihrem Unrechtsgehalt her mit der Hinterziehung von direkten Steuern vergleich- bar. Auch bei der vorsätzlichen vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung daher ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens so- wie bei Bussen über Fr. 5'000.– (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der per- sönlichen und insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, die Busse für eine vorsätzliche voll- endete Hinterziehung der Einfuhrsteuer vor Berücksichtigung allfälliger strafmin- dernder Faktoren trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhältnisse und eines organisierten Vorgehens unter dem Einfachen der hinterzogenen Steuer, d.h. in- nerhalb des Strafrahmens für fahrlässige Mehrwertsteuerhinterziehungen (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG), bzw. trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhält- nisse und erschwerender Tatumstände lediglich beim Einfachen der hinterzoge- nen Steuer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlich festgelegten Bussenrahmen von bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bei Fahrläs- sigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG) und bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bei vorsätzlicher Tatbegehung (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG; vgl.”
“1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Hauptsächliche Strafzumessungsgründe bilden im Steuerstrafrecht die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 144 IV 136 E. 7.2.2; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 11.1). Die Täterkomponenten, wozu auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person gehören, können im Anwendungsbereich des VStrR und des MWSTG lediglich bei Bussen bis zu Fr. 5'000.-- unberücksichtigt bleiben (BGE 149 IV 395 E. 3.6.2; JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 14 und 35 zu Art. 8 VStrR).”
“Der erzielte Steuervorteil findet bei einem individuellen, sich am Steuervorteil orientierenden Bussenrahmen über den anzuwendenden Koeffizienten bzw. Bussenfaktor Eingang in die Strafzumessung. Eine einheitliche Rechtsanwendung muss auch im Mehrwertsteuerstrafrecht gewährleistet sein. Bei der vorsätzlichen vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung daher wie bei den direkten Steuern (vgl. Art. 175 Abs. 2 DBG; Art. 56 Abs. 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 7.2.1; 134 III 59 E. 2.3.1) sowohl alt als auch neurechtlich in der Regel ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen (BGE 149 IV 395 E. 3.7.1 f. und 3.10.1). Mit dem Doppelverwertungsverbot unvereinbar ist es, einzig aufgrund der Höhe des erzielten Steuervorteils innerhalb des individuellen, sich am Steuervorteil orientierenden Bussenrahmens von einem massgeblich höheren oder niedrigeren Koeffizienten bzw. Bussenfaktor auszugehen (BGE 149 IV 395 E. 3.7.1).”
“Gemäss Art. 2 VStrR (SR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG - trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 und 106 Abs. 3 StGB - nicht für unanwendbar erklärt (CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 97 MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 Rz. 71; JACQUES PITTET, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 7 zu Art. 97 MWSTG). Für Bussen über Fr. 5'000.- ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Weiter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1). BGE 149 IV 395 S. 406 Hauptsächliche Strafzumessungsgründe bilden im Steuerstrafrecht neben dem Verschulden die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 144 IV 136 E.”
“trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhältnisse und erschwerender Tatumstände lediglich beim Einfachen der hinterzogenen Steuer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlich festgelegten Bussenrahmen von bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bei Fahrlässigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG) und bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bei vorsätzlicher Tatbegehung (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG). Eine einheitliche Rechtsanwendung muss auch im Mehrwertsteuerstrafrecht gewährleistet sein. Dass die Gerichte bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG über ein grosses Ermessen verfügen, bedeutet nicht, dass sie die Busse nach Belieben festlegen dürfen. Zu betonen ist jedoch, dass die relevanten Strafzumessungsfaktoren auch im Mehrwertsteuerstrafrecht zu beachten sind und es nicht darum geht, bei Vorsatz unter Ausblendung der übrigen Strafzumessungskriterien systematisch eine Busse in der Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer auszusprechen, was einem Verstoss gegen Art. 8 VStrR, Art. 106 Abs. 3 und Art. 47 StGB gleichkäme. BGE 149 IV 395 S. 409”
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. BGE 149 IV 395 S. 411 Gleiches ergibt sich bereits aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB und Art. 8 VStrR e contrario, wonach für die Berechnung von Bussen über Fr. 5'000.- namentlich auch die finanziellen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (oben E. 3.6.2). Art. 34 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG verpflichtet die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zudem, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu geben.”
“Allgemeine Strafzumessungskritieren (E. 3.6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Kennt der anwendbare Straftatbestand, wie dies bei Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG der Fall ist, keinen generell-abstrakten oberen Bussenrahmen, sondern lediglich einen oberen Bussenrahmen für den Einzelfall, der sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils orientiert, darf für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Bussenrahmens anzusetzen ist, nicht erneut auf die Höhe der hinterzogenen Steuer abgestellt werden (sog. Doppelverwertungsverbot; E. 3.7.1). Bei der vorsätzlichen, vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.- (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen (E. 3.7.2 und 3.7.3). Ratio legis des in Art. 96 ff. MWSTG vorgesehenen neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts (E. 3.8 und 3.10.2). Trotz des in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG verankerten fixen oberen Bussenrahmens muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei der vorsätzlichen Hinterziehung der Einfuhrsteuer wie altrechtlich der (ungefähre) Deliktserlös bilden, wobei der strafrechtlich relevante Deliktserlös angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" mit dem von den Steuerbehörden errechneten Betrag nicht zwingend identisch sein muss (E. 3.10.1).”
“Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, werden Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Nach der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR ist weiter zu beachten, dass Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen sind. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Täterkomponente) müssen zwar nicht – aber dürfen – berücksichtigt werden (Eicker/Frank/Achermann, Verwal- tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 71 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Vorinstanz, Urk. 34 S. 26 f.).”
Schwellenwert und praktische Wirkung: Art. 8 VStrR ermöglicht eine vereinfachte, administrative Bussenbemessung bis maximal 5'000 CHF; dies dient Verfahrensökonomie und der Anwendung interner Bussentarife bei Bagatellwiderhandlungen. Bei solchen geringfügigen Fällen richten sich Bussen in der Praxis oft im unteren Rahmen (z.B. 500–1'000 CHF).
“Das bis Ende 2009 geltende Mehrwertsteuergesetz sah in Art. 85 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung die Bestrafung mit einer Busse bis zum Fünffa- chen der hinterzogenen Steuer vor. Im Übrigen verwies es auf das Verwaltungs- strafrechtsgesetz (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG), welches in Art. 8 und 9 Abweichun- gen vom subsidiär anwendbaren Strafgesetzbuch (Art. 2 VStrR) bei der Strafzu- messung vorsieht: Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5'000 Franken nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Der Grenzbetrag ist dahingehend zu verstehen, dass die tatsächlich auszufällende Busse bei objekti- vierter Betrachtung des konkreten Falles nicht höher angesetzt werden kann (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, Bern 2012, S. 70 f.). Die Nichtberücksichtigung anderer Strafzumes- sungsgründe ist auf eine Ausfällung von Bussen gestützt auf einen internen Bus- sentarif der Verwaltung zugeschnitten und dient der Vereinfachung der Sanktio- nierung von Bagatellwiderhandlungen. Sie ist fakultativ (ACHERMANN, in: FRANK/EICKER/MARKWALDER/ACHERMANN [Hrsg.], BSK VStrR, 2020, Art. 8 N 13 f., 37; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 72; HAURI, Verwaltungs- strafrecht, Bern 1998, S. 23). Art. 9 VStrR sieht vor, dass die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches (heute Art. 49 StGB) über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen u.”
“Wie erwogen (vgl. E.V.1.2.1 f.) kommt grundsätzlich sowohl für die nach neuem als auch für die nach altem Mehrwertsteuerrecht zu beurteilenden Delikte, für welche Bussen von bis zu 5'000 Franken in Frage kommen, Art. 8 VStrR zur Anwendung. Das heisst, die Bussen für jene Delikte wären nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen, wobei andere Strafzumes- sungsgründe nicht berücksichtigt werden müssten. Bei Art. 8 VStrR handelt es sich jedoch um eine fakultative Bestimmung, die der Erleichterung des Verfahrens und entsprechend auch der Effizienz und Verfahrensökonomie dienen soll. Es geht darum, in einem Bereich, der in weiten Teilen von Massendelinquenz ge- prägt ist, auf aufwändige Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters zu verzichten und eine schematische Bussenbemessung zu ermöglichen (ACHERMANN, a.a.O., Art. 8 N 13 f., 37; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 72; HAURI, a.a.O., S. 23). Da in diesem Verfahren auch Delikte zu beurteilen sind, deren Verschuldensbewertung nur die Festsetzung von Bussen zulassen, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigen, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohnehin zu ermitteln. Entsprechend vermag die Anwendung von Art. 8 VStrR in diesem Verfahren keine Verfahrenserleichterungen herbeizu- führen. Im Folgenden erweist es sich daher als angezeigt, auch bei der Bemes- sung der den Betrag von Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Bussen andere Straf- zumessungsgründe als die Schwere der Widerhandlung und das Verschulden zu berücksichtigen.”
“L'autorité administrative fédérale statuant sur l'infraction est liée par la décision administrative fiscale des organes chargés de l'administration de la justice publique, comme l'est également le juge pénal, à moins, pour ce dernier, d'une violation manifeste de la loi ou d'un abus du pouvoir d'appréciation. Ce système se déduit des art. 63 al. 1 à 3, 69 al. 2, 73 al. 1 dernière phrase et 77 al. 4 DPA (cf. André Haiböck, in : Frank et al. [éd.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [ci-après : BSK VStrR], Art. 63 N 1 à 3 et les réf. citées ; Valérie Paris, in : Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [éd.], Commentaire de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, 2015 [ci-après : Commentaire LTVA ], Art. 105 N 2). Il est en contradiction avec la partie générale du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP, RS 311.0), qui prévoit l'application d'un droit pénal fondé sur la culpabilité (Schuldstrafrecht) également dans le domaine des simples contraventions (cf. art 104 CP ; toutefois : art. 8 DPA en relation avec l'art. 333 al. 5 CP). Cela étant, l'art. 2 DPA réserve l'application des dispositions générales du CP aux actes réprimés par la législation fédérale pour autant que la DPA ou une loi administrative spéciale n'en dispose autrement. 4.2 La LTVA est à cet égard une loi administrative spéciale. Lors de sa révision entrée en vigueur au 1er janvier 2010, le Parlement - s'éloignant à cet égard considérablement de la proposition du Conseil fédéral - a adopté d'importes réformes du titre 6 relatif aux dispositions pénales sous l'impulsion de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national (cf. ci-après : la CER-N ; sur toute cette question : Pirmin Bischof, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts - Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, L'Expert-Comptable Suisse [ECS] 6-7/09, p. 492-498). 4.2.1 En effet, celle-ci n'appréciait guère le système précité des séquences procédurales induit par l'impact sur la sanction pénale du montant de la perception subséquente.”
“November 2019 keine Einsprache erhob, wobei ihr sämtliche dieser sechs Schriften über ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes und überwiegend Wochen bis Monaten vor der durch den Reitunfall erlittenen Verletzung zugestellt wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Ereignisse ihr in der Zeit von August bis Dezember 2019 eine angemessene Reaktion bzw. schriftliche Eingaben verunmöglicht haben sollen (act. 6.10, 6.11); - das Schreiben von B. (act. 7.1) erst im Juni 2021 eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheide keine Kenntnis davon hatte; das Schreiben pauschal gehalten ist und daraus insbesondere nicht hervorgeht, von wann bis wann, wie oft (mit welcher Frequenz, in welchen Zeitspannen) die Therapien der Beschwerdeführerin erfolgten, und zudem keine Handlungsunfähigkeit o.Ä. für die im vorliegenden Verfahren relevanten Daten konkret zu substantiieren vermag; - einem Revisionsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden ist, wenn eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen nicht früher mitgeteilt wurden (Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 42); - der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass angesichts der Möglichkeit gestützt auf Art. 8 VStrR Bussen bis zu Fr. 5'000.-- zu verhängen, die der Beschwerdeführerin auferlegten Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.-- im unteren Rahmen liegen; - ein Revisionsgrund vorliegend nicht zu erkennen ist und die angefochtenen Revisionsentscheide deshalb nicht zu beanstanden sind; - nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist; - die Beschwerdeführerin das Gericht am 31. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2021.46, act. 2 und 4); - Art. 29 Abs. 3 BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gibt (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E.”
“November 2019 keine Einsprache erhob, wobei ihr sämtliche dieser sechs Schriften über ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes und überwiegend Wochen bis Monaten vor der durch den Reitunfall erlittenen Verletzung zugestellt wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Ereignisse ihr in der Zeit von August bis Dezember 2019 eine angemessene Reaktion bzw. schriftliche Eingaben verunmöglicht haben sollen (act. 6.10, 6.11); - das Schreiben von B. (act. 7.1) erst im Juni 2021 eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheide keine Kenntnis davon hatte; das Schreiben pauschal gehalten ist und daraus insbesondere nicht hervorgeht, von wann bis wann, wie oft (mit welcher Frequenz, in welchen Zeitspannen) die Therapien der Beschwerdeführerin erfolgten, und zudem keine Handlungsunfähigkeit o.Ä. für die im vorliegenden Verfahren relevanten Daten konkret zu substantiieren vermag; - einem Revisionsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden ist, wenn eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen nicht früher mitgeteilt wurden (Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 42); - der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass angesichts der Möglichkeit gestützt auf Art. 8 VStrR Bussen bis zu Fr. 5'000.-- zu verhängen, die der Beschwerdeführerin auferlegten Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.-- im unteren Rahmen liegen; - ein Revisionsgrund vorliegend nicht zu erkennen ist und die angefochtenen Revisionsentscheide deshalb nicht zu beanstanden sind; - nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist; - die Beschwerdeführerin das Gericht am 31. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2021.46, act. 2 und 4); - Art. 29 Abs. 3 BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gibt (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E.”
“Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, werden Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Nach der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR ist weiter zu beachten, dass Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen sind. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Täterkomponente) müssen zwar nicht – aber dürfen – berücksichtigt werden (Eicker/Frank/Achermann, Verwal- tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 71 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Vorinstanz, Urk. 34 S. 26 f.).”
Spezifischer Hinweis für MWST-Delikte und Formulargebrauch: Im MWST-Recht wurde ausdrücklich entschieden, dass bis 5'000 CHF nicht automatisch auf weitere Strafzumessungsgründe abgestellt wird; das Formular zur finanziellen Situation (Art. 8 DPA) kommt praktisch erst bei angedrohten Bussen über 5'000 CHF zum Einsatz. Zudem ist im MWST-Bereich die Praxis der Festsetzung nicht automatisch an die Höhe des erzielten Steuervorteils gebunden.
“Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.– sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht be- rücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG – trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB – nicht für unanwendbar erklärt. Für Bussen über Fr. 5'000.– ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und - 18 - Art. 97 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Ge- richt die Busse innerhalb des Strafrahmens je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wei- ter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf sein Leben sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog.”
“L'autorité administrative fédérale statuant sur l'infraction est liée par la décision administrative fiscale des organes chargés de l'administration de la justice publique, comme l'est également le juge pénal, à moins, pour ce dernier, d'une violation manifeste de la loi ou d'un abus du pouvoir d'appréciation. Ce système se déduit des art. 63 al. 1 à 3, 69 al. 2, 73 al. 1 dernière phrase et 77 al. 4 DPA (cf. André Haiböck, in : Frank et al. [éd.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [ci-après : BSK VStrR], Art. 63 N 1 à 3 et les réf. citées ; Valérie Paris, in : Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [éd.], Commentaire de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, 2015 [ci-après : Commentaire LTVA ], Art. 105 N 2). Il est en contradiction avec la partie générale du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP, RS 311.0), qui prévoit l'application d'un droit pénal fondé sur la culpabilité (Schuldstrafrecht) également dans le domaine des simples contraventions (cf. art 104 CP ; toutefois : art. 8 DPA en relation avec l'art. 333 al. 5 CP). Cela étant, l'art. 2 DPA réserve l'application des dispositions générales du CP aux actes réprimés par la législation fédérale pour autant que la DPA ou une loi administrative spéciale n'en dispose autrement. 4.2 La LTVA est à cet égard une loi administrative spéciale. Lors de sa révision entrée en vigueur au 1er janvier 2010, le Parlement - s'éloignant à cet égard considérablement de la proposition du Conseil fédéral - a adopté d'importes réformes du titre 6 relatif aux dispositions pénales sous l'impulsion de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national (cf. ci-après : la CER-N ; sur toute cette question : Pirmin Bischof, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts - Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, L'Expert-Comptable Suisse [ECS] 6-7/09, p. 492-498). 4.2.1 En effet, celle-ci n'appréciait guère le système précité des séquences procédurales induit par l'impact sur la sanction pénale du montant de la perception subséquente.”
“trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhältnisse und erschwerender Tatumstände lediglich beim Einfachen der hinterzogenen Steuer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlich festgelegten Bussenrahmen von bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bei Fahrlässigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG) und bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bei vorsätzlicher Tatbegehung (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG). Eine einheitliche Rechtsanwendung muss auch im Mehrwertsteuerstrafrecht gewährleistet sein. Dass die Gerichte bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG über ein grosses Ermessen verfügen, bedeutet nicht, dass sie die Busse nach Belieben festlegen dürfen. Zu betonen ist jedoch, dass die relevanten Strafzumessungsfaktoren auch im Mehrwertsteuerstrafrecht zu beachten sind und es nicht darum geht, bei Vorsatz unter Ausblendung der übrigen Strafzumessungskriterien systematisch eine Busse in der Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer auszusprechen, was einem Verstoss gegen Art. 8 VStrR, Art. 106 Abs. 3 und Art. 47 StGB gleichkäme. BGE 149 IV 395 S. 409”
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