Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681sinngemäss.
Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO2.3