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Kommentare: Art. 54 | Omnilex
Law
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Art. 54
Art. 53
Art. 55
Art. 54
313.0
VStrR
Federal Act
01.01.1975
Originalquelle
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen.
Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben.
Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden.
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VStrR · Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
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