Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabea zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden.
Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 238–240 StPO1sinngemäss.2Die Sicherheit ist jedoch beim Eidgenössischen Finanzdepartement3zu leisten; sie verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt.