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Kommentare: Art. 23 | Omnilex
Law
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Art. 23
Art. 22
Art. 24
Art. 23
330
StReG
Federal Act
23.01.2023
Originalquelle
Ist eine Person in VOSTRA eingetragen, so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch Systemdaten, insbesondere:
Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;
Rückfallmeldungen an die zuständigen Strafjustiz- oder Vollzugsbehörden bei Probezeitverletzungen;
Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben können;
Kontrollmeldungen betreffend die fehlende Zuteilung einer AHV-Nummer;
Kontrollmeldungen für die Eingabe der Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2;
Angaben zur Dauer des Erscheinens von Einträgen in den Strafregisterauszügen.
Angaben zum voraussichtlichen Ende von Tätigkeitsverboten, von Kontakt- und Rayonverboten oder von Landesverweisungen.
Der Bundesrat regelt den genauen Inhalt der Meldungen und welche Daten in welcher Form generiert werden.
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StReG · Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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