Strafverfahren im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald:
die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO1, Art. 103 Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19792, Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743über das Verwaltungsstrafrecht);
ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird; oder
ein Jugendstrafverfahren gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Es werden folgende Daten eingetragen:
die identifizierenden Angaben zur beschuldigten Person (Art. 17);
das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;
die zuständige Verfahrensleitung;
das der beschuldigten Person vorgeworfene Delikt;
erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist.