Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 43–56) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 37–42).
Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder gedruckt werden kann. Der Bundesrat regelt, inwieweit sich der gedruckte Auszug vom Online-Auszug unterscheidet.
Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können einen Strafregisterauszug, der ihrem Zugangsprofil entspricht, auf schriftliches Gesuch hin beziehen.
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