Die in den Artikeln 37–42 formulierten Fristen für das Erscheinen eines Eintrags in einem Strafregisterauszug finden auf Sanktionen, die in altrechtlichen oder in ausländischen Urteilen ausgesprochen worden sind, analoge Anwendung.
Bei ausländischen Grundurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder Kontakt- und Rayonverbots nach der im Grundurteil angegebenen Dauer berechnet.
Landesverweisungen, die in ausländischen Grundurteilen ausgesprochen werden, sind für die Berechnung der Fristen unbeachtlich.
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