Die registerführende Stelle verfügt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 3 über ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten (Art. 16–27).
Die von der registerführenden Stelle mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Informatik-Leistungserbringer können in Daten nach Absatz 1 Einblick nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
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