Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| a. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone: | für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19581; | |
|---|---|---|
| b. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone: | für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022; | |
| c. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): | für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen; | |
| d. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde: | für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind; | |
| e.3 die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister: | für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bisdes Obligationenrechts (OR)4. |
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