Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971(WG) zuständigen kantonalen Behörden: | für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; | |
|---|---|---|
| b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle: | für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG. |
SR 514.54 ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.