Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: | für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; | |
|---|---|---|
| b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1zuständigen Ärztinnen und Ärzte: | für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; | |
| c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: | für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; | |
| d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bisZGB: | für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; | |
| e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: | für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; | |
| f.2 . | ||
| g. die Zivilgerichte: | für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; | |
| h. das Bundesamt für Sport: | für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20113; | |
| i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: | für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; | |
| j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: | für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. |
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