Nur folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| die Behörden der Militärjustiz (Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, Untersuchungsrichterinnen und -richter): | für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für: – die Klärung von Zuständigkeitsfragen – die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und zur Prognosestellung – die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen – die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter. |
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