Die registerführende Stelle meldet der für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Teilungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 20041über die Teilung eingezogener Vermögenswerte erforderlichen elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile (Art. 22 Abs. 1), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.