SR 784.10 ↩
1 commentary
Der Programmbegriff des RTVG orientiert sich am klassischen, linearen Programm: Programme sind dem Gesetz zufolge Folgen von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden. Entsprechend richtet sich der Geltungsbereich des Gesetzes primär auf derartige, sich in programmartiger Form an die Allgemeinheit richtende Angebote. Abrufdienste (Video-on-Demand), bei denen Inhalte zum zeitlich unbestimmten, individuellen Abruf auf einem Server bereitgehalten werden, gelten demgegenüber in der Regel nicht als rundfunkrechtliche Programme und werden dadurch grundsätzlich nicht vom Geltungsbereich des RTVG erfasst.
“Art. 72 RTVG steht systematisch unter dem fünften Titel des RTVG zu den Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der «Programmqualität». Das Recht auf Kurzberichterstattung steht ausschliesslich den «Programmveranstaltern» zu (Art. 72 Abs. 1 RTVG). Programmveranstalter ist die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt (Art. 2 Bst. d RTVG). Als Ausgangspunkt der systematischen Auslegung drängt sich damit die Orientierung am Programmbegriff des RTVG auf. Das RTVG regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von «Radio- und Fernsehprogrammen» (Art. 1 RTVG). Der Programmbegriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Geltungsbereichs des Gesetzes. Die rundfunkrechtlichen Regeln sind grundsätzlich auf Angebote zugeschnitten, welche sich in programmartiger Form an die Allgemeinheit richten (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1661). Das Gesetz definiert das Programm als Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind (Art. 2 Bst. a RTVG). Mit dem Kriterium der zeitlichen Ansetzung orientiert sich das Gesetz am klassischen linearen Programm und verzichtet auf eine - umfassende - Regelung audiovisueller Angebote. Abrufdienste, d.h. Inhalte, die für den zeitlich unbestimmten, individuellen Abruf durch das Publikum auf einem Server bereitgehalten werden (Video-on-Demand), gelten nicht als rundfunkrechtliche Programme und werden vom Geltungsbereich grundsätzlich nicht erfasst - dies im Gegensatz zum sogenannten «Near-Video-on-Demand», bei dem das Programm zeitverschoben auf mehreren Kanälen angeboten wird und das Publikum je nach verfügbarer Zeit darauf zugreifen kann (Botschaft RTVG, BBl 2003 1596, 1663).”
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