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Die Ombudsstellen sind auch zuständig für veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG, namentlich für Beanstandungen wegen Verletzung von Art. 5a RTVG.
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
Art. 92 Abs. 1 erlaubt es jeder Person, bei der zuständigen Ombudsstelle Beanstandungen einzureichen; die Rechtsprechung präzisiert, dass dies namentlich Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen und von der Redaktion gestaltete Beiträge (einschliesslich Online‑Angebote) wegen Verletzung der Art. 4, 5 und 5a RTVG sowie Beanstandungen gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm umfasst.
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen interna-tionalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
“Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.”
Die 20‑tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG gehört zu den gesetzlich verankerten Rahmenbedingungen des Ombudsverfahrens; die Ombudsstelle verfügt über keine Autonomie bei der Auslegung dieser Frist.
“Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.”
Die 20‑tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG ist eine gesetzlich fixierte Verfahrensvoraussetzung für die Einleitung des Ombudsverfahrens; die Ombudsstelle verfügt über keine Auslegungsautonomie hinsichtlich dieser Frist.
“Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.”
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