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Das Ombudsverfahren stellt funktionell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar. Die Ombudsstellen verfügen jedoch nicht über Entscheid- und Weisungsbefugnisse (Art. 93 Abs. 2 RTVG) und sind daher nicht als eigentliche Vorinstanzen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz einzuordnen.
“Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen betreffend die inhaltlichen Programmgrundsätze - namentlich die Anforderungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), an den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) und an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a RTVG) - sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 RTVG). Damit stellt das Ombudsverfahren funktionell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn es sich bei den Ombudsstellen, denen keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zukommen (Art. 93 Abs. 2 RTVG), nicht um eigentliche Vorinstanzen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (nachfolgend: UBI) handelt (vgl. BGE 123 II 115 E. 3c/aa). Dies zeigt auch die systematische Verortung des Ombudsverfahrens, das im”
Der Bericht nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert schriftlich über die Ergebnisse der Abklärungen und über die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen und bringt weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos und lässt der Ombudsstelle einen weiten Autonomiespielraum bei der inhaltlichen Erledigung der Beanstandungen; es dient zudem der Entlastung der Programmaufsicht.
“Im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung kann die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert sein, wenn sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 138 I 274 E. 1.5; 136 II 274 E. 4.1 und 4.2; 135 II 12 E. 1.2.1). Namentlich könnte der vorinstanzliche Entscheid einen Eingriff in die Autonomie der Ombudsstelle SRG.D bei der Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens - und damit in die Autonomie der Beschwerdeführerin als ihre Trägerorganisation - darstellen. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos gehalten und lässt der Ombudsstelle die Möglichkeit, ihre Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 RTVG). Ihr Bericht nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert über die Ergebnisse der Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck (BGE 123 II 115 E. 3c/aa m.w.H.). Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl.”
“Im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung kann die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert sein, wenn sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 138 I 274 E. 1.5; 136 II 274 E. 4.1 und 4.2; 135 II 12 E. 1.2.1). Namentlich könnte der vorinstanzliche Entscheid einen Eingriff in die Autonomie der Ombudsstelle SRG.D bei der Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens - und damit in die Autonomie der Beschwerdeführerin als ihre Trägerorganisation - darstellen. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos gehalten und lässt der Ombudsstelle die Möglichkeit, ihre Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 RTVG). Ihr Bericht nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert über die Ergebnisse der Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck (BGE 123 II 115 E. 3c/aa m.w.H.). Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl.”
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