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Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in dem der Haushalt aufgelöst wird. Der Begriff „Haushalt“ wird in den zitierten Quellen in Verweisung auf Art. 3 Bst. d RHG als die Einheit aller in derselben Wohnung lebenden Personen erklärt.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Für die Erhebung der Abgabe ist die im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister eingetragene Haushaltbildung massgebend. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, trifft die betroffene Person die Pflicht, die Registrierung beim zuständigen Einwohneramt zu berichtigen.
“Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Daten des Einwohnerdienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...), Bern im Privathaushalt (EGID [...] / EWID [...]) gehabt hat. Die Erstinstanz habe ihren Entscheid zu Recht auf diese Daten abgestützt. Die Erhebungsstelle stütze sich für die Abgabenerhebung nach Art. 58 Absatz 4 RTVV auf die Haushaltbildung, die der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Art. 67 Absatz 3 RTVV mitgeteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei im umstrittenen Zeitraum (1. Januar 2019 bis 30. September 2020) an der oben genannten Adresse registriert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die betreffende Wohnung auf den 31. März 2019 gekündigt, für die Erhebung der Haushaltabgabe sei jedoch gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG die Haushaltbildung massgebend, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister eigetragen ist. Daran ändere nichts, dass sie sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Kanton (...) im Strafvollzug befunden habe. Eine Korrektur ihrer Wohnverhältnisse hätte sie selbst beim Einwohneramt der Gemeinde Bern vornehmen müssen.”
“Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Daten des Einwohnerdienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...), Bern im Privathaushalt (EGID [...] / EWID [...]) gehabt hat. Die Erstinstanz habe ihren Entscheid zu Recht auf diese Daten abgestützt. Die Erhebungsstelle stütze sich für die Abgabenerhebung nach Art. 58 Absatz 4 RTVV auf die Haushaltbildung, die der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Art. 67 Absatz 3 RTVV mitgeteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei im umstrittenen Zeitraum (1. Januar 2019 bis 30. September 2020) an der oben genannten Adresse registriert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die betreffende Wohnung auf den 31. März 2019 gekündigt, für die Erhebung der Haushaltabgabe sei jedoch gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG die Haushaltbildung massgebend, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister eigetragen ist. Daran ändere nichts, dass sie sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Kanton (...) im Strafvollzug befunden habe. Eine Korrektur ihrer Wohnverhältnisse hätte sie selbst beim Einwohneramt der Gemeinde Bern vornehmen müssen.”
Die für die Haushaltabgabe relevanten Daten werden aus den Einwohnerregistern der zuständigen Gemeinden bzw. des Kantons bezogen. Im Rahmen der Harmonisierung der Register wurden diese als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregistern zu beschaffen; der Zugang der Erhebungsstelle zu den Registern ist gesetzlich (vgl. Art. 69g RTVG) geregelt.
“Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).”
Für die Erhebung der Haushaltabgabe sind die Haushaltsdaten aus den Einwohnerregistern massgeblich. Die Haushaltsnummer ist als Merkmal im vom Bundesamt für Statistik geführten Katalog nach RHG erfasst und dient damit als identifizierendes Merkmal für die Haushaltszuordnung.
“Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 4.5.3).”
“Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar.”
Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
Für die Erhebung der Haushaltabgabe bilden die kantonalen bzw. kommunalen Einwohnerregister die alleinige Datengrundlage; die Erhebungsstelle bezieht die Haushaltdaten aus diesen Registern (vgl. Umsetzung im Rahmen des RHG).
“Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).”
Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen; in den Gerichtsentscheidungen wird ausserdem erwähnt, dass ein entsprechendes Mandat (u. a. Erteilung durch UVEK/BAKOM im März 2017) erteilt worden ist.
“Obschon die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten zur Thematik einer allfälligen Nichtigkeit, nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob die Erstinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig war bzw. ob diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Zuständigkeit und Kompetenz der Erst- und der Vorinstanz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eingehend geprüft und bejaht (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 1.1 und 4.2). Die entsprechende Rechtsprechung gilt auch hier und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden drängen sich keine Gründe auf, davon bereits wieder abzuweichen. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Erstinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis”
“Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis”
Für die Haushaltabgabe haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch.
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
“Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).”
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