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Art. 14 RTVG berücksichtigt die besonderen Gefahren des Sponsorings für die Unabhängigkeit des Programmschaffens und für eine unverfälschte Meinungsbildung und schafft hierzu entsprechende Schutzrahmen.
“Titel, Kapitel 1, Abschnitt 3 sowohl des RTVG als auch des RTVV sind das Sponsoring und die Werbung klar geregelt. Beispielsweise hängt die Konzessionsabgabe mit den Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring zusammen. Natürliche und juristische Personen, die für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren, unterliegen zudem der Auskunftspflicht. Sodann trägt beispielsweise Art. 14 RTVG den besonderen Gefahren des Sponsorings für ein unabhängiges Programmschaffen und eine unverfälschte Meinungsbildung des Publikums Rechnung und setzt entsprechende Rahmenbedingungen. Mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 1 Bst. d RTVV, wonach kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen unter gewissen Voraussetzungen nicht als Werbung gelten, werden weder im RTVV noch im RTVG Spenden genannt. Spenden als Einnahmequellen werden somit im RTVG und der RTVV nicht erwähnt. Es gilt im Rahmen der systematischen Auslegung weiter zu beachten, dass Spenden- und Sponsoringeinnahmen aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich zu qualifizieren sind. Spendeneinnahmen (wie auch Subventionen) unterliegen im Gegensatz zu den Sponsoringeinnahmen nicht der Mehrwertsteuer. Sie gehören zu den so genannten Nicht-Entgelten. Unter Spenden sind gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG (SR 641.20) freiwillige Zuwendungen in der Absicht, den Empfänger ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu bereichern, zu verstehen (vgl.”
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