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Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 RTVG können als weniger weitreichende Eingriffe eingesetzt werden, bevor nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und c schwerwiegendere Sanktionen (Einschränkung, Suspendierung oder Entzug der Konzession) in Betracht gezogen werden. Das Gericht betont zudem, dass eine Konzession dann eingeschränkt, suspendiert oder entzogen werden kann, wenn der Konzessionär trotz Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 RTVG dauernd gegen in der Konzession festgelegte Pflichten verstösst.
“Ebensowenig verfängt das Argument der Vorinstanz, dass bei einem Einzelverstoss ansonsten die Konzession entzogen werden müsste. Der Entzug der Konzession richtet sich nicht nach Art. 44 RTVG, sondern insbesondere nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und c RTVG. Die Konzession kann nach diesen Bestimmungen von der Vorinstanz eingeschränkt, suspendiert oder entzogen werden, wenn der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst bzw. trotz Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 RTVG dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst. Inwiefern unter diesen Gegebenheiten ein allfälliger Entzug der Konzession gegen die Subsumption der Arbeitsbedingungen als eine Pflicht nach Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG sprechen sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.”
“Ebensowenig verfängt das Argument der Vorinstanz, dass bei einem Einzelverstoss ansonsten die Konzession entzogen werden müsste. Der Entzug der Konzession richtet sich nicht nach Art. 44 RTVG, sondern insbesondere nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und c RTVG. Die Konzession kann nach diesen Bestimmungen von der Vorinstanz eingeschränkt, suspendiert oder entzogen werden, wenn der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst bzw. trotz Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 RTVG dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst. Inwiefern unter diesen Gegebenheiten ein allfälliger Entzug der Konzession gegen die Subsumption der Arbeitsbedingungen als eine Pflicht nach Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG sprechen sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.”
Nach der Rechtsprechung wurde Art. 47 Abs. 1 LRTV bei der Umsetzung der einmaligen COVID‑Zahlungen per Analogie herangezogen. Das BAKOM war damit für die Durchführung der Massnahme zuständig und konnte Anforderungen an die Buchführung stellen sowie die Rechnungslegung kontrollieren. Vor diesem Hintergrund ist die Hinzuziehung ausserstehender Fachstellen zur Abklärung solcher Kontrollen durch Art. 47 Abs. 1 gedeckt.
“Au demeurant, la recourante perd de vue que le litige ne porte pas sur le contrôle des ressources financières allouées sur la base de la LRTV, mais sur l'octroi d'une contribution unique versée pour l'année 2020 en lien avec l'épidémie de Covid-19. L'aOrdonnance COVID-19 médias électroniques indique certes que cette mesure complète les mesures de soutien prévues par la LRTV (art. 1 al. 2), mais elle ne précise pas les dispositions qui s'appliquent à la tenue des comptes et à la détermination d'un éventuel bénéfice. Il découle de cette ordonnance que l'OFCOM est chargée de sa mise en oeuvre (il a notamment la compétence d'octroyer l'aide et de réceptionner [et donc de contrôler] les comptes [art. 2 al. 1 et 4 al. 3]; cf. également par analogie, l'art. 47 al. 1 LRTV). L'OFCOM pouvait donc parfaitement fixer les exigences en matière comptable qui seraient applicables aux bénéficiaires et il était tout à fait conforme à l'égalité de traitement (cf. art. 8 Cst.) de soumette tous les bénéficiaires de la mesure en cause aux mêmes obligations comptables, qui vont au-delà des exigences du CO, comme l'a retenu à juste titre l'autorité précédente. L'application à la recourante des art. 41 al. 2 LRTV, 5 al. 1 et 6 al. 1 ODETEC, ainsi que du ch.”
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