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Der ESTV ist im UID‑Register unter der Nummer CHE-211.403.691 eingetragen; dort ist als Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» vermerkt. Die Quelle stellt zudem fest, dass die ESTV aufgrund von Art. 70a Abs. 1 RTVG zur Erhebung der Unternehmensabgabe legitimiert ist.
“staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. März 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten.”
Für die Anwendung von Art. 70a Abs. 1 RTVG ist der Unternehmensbegriff weit gefasst und schliesst Verwaltungseinheiten des Bundes ein. Die ESTV ist im UID‑Register eingetragen; dort ist ihr unter den weiteren Identifikationsmerkmalen die Rechtsform «0220 – Verwaltung des Bundes» zugeordnet.
“Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.1). Der Vorinstanz, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer (...) zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. August 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten.”
“staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. März 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten.”
Fehlen für ein Unternehmen Abrechnungen oder sind diese offensichtlich ungenügend, so bestimmt die ESTV im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen.
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
Ist keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnung vorhanden, bestimmt die ESTV nach Art. 70a Abs. 3 RTVG die Tarifkategorie nach Ermessen. Diese Einstufung beeinflusst die Höhe der festgesetzten Abgabe und ist damit für die Fälligkeit und die Verjährung (bis fünf Jahre) sowie allfällige Vollstreckungsmassnahmen von Bedeutung.
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
Gemäss der Rechtsprechung (BVGer A‑319/2024, E.4.1) ist die ESTV aufgrund von Art. 70a Abs. 1 RTVG zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert; diese Legitimierung ist im Kontext des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags des Bundes zu sehen.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 4.3) - eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 4.3.3).”
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 4.3) - eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 4.3.3).”
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