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Für eine Übergangszeit, konkret bis zum 31. Dezember 2023, bestand nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio‑ oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf schriftliches Gesuch jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden (sog. «Opting‑out»).
“Für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) besteht nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden (sog. Opting-out). Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist vorliegend im Streit.”
“Die Beschwerdeführenden können aus Art. 32 Abs. 1 VwVG für die Frage, ob der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, keinen Anspruch ableiten. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie unter anderem während des Augenscheins vorgebracht hat, durch die Vorinstanz sorgfältig und ernsthaft geprüft wurden (bevor sie verfügt hat), ist erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Abgabebefreiung zu beurteilen und nicht bereits bevor verfügt wurde respektive während des Augenscheins. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Argument, dass seit der Systemumstellung im Jahre 2019 nur noch hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität zu befinden sei (vgl. E. 3.1.5), verkennen die Beschwerdeführenden, dass das System ab 1. Januar 2019 zwar umgestellt wurde und es sich seither um eine geräteunabhängige Abgabe handelt. Hingegen bestand für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden. Mit einem solchen Gesuch machten die Beschwerdeführenden denn auch von dieser Abgabebefreiung Gebrauch und bestätigten im entsprechenden Gesuch, dass im in Frage stehenden Haushalt kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird. Die geltend gemachte Rüge ist demnach unbegründet und abzuweisen.”
“69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zudem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden (sog. «Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).”
Die Vorinstanz durfte den Augenschein gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG anordnen. Im vorliegenden Fall wurde im Gesuch auf diese Rechtsgrundlage hingewiesen; dies genügte, damit der Hinweis als Mitteilung über die mögliche Augenscheinnahme anzusehen ist.
“Mit Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht - welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde - wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten seines Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Damit wurde auf die Rechtsgrundlage für die Augenscheinnahme hingewiesen. Mit Unterzeichnung des Opting-Out willigten die Beschwerdeführenden dem Betreten des Haushaltes - wie im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz dargelegt - nicht zu, sondern nahmen das gesetzlich verankerte Recht der Vorinstanz, die Räumlichkeiten des in Frage stehenden Haushaltes zu betreten, zur Kenntnis. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern um eine falsche rechtliche Begründung respektive Würdigung. Die falsche rechtliche Begründung ändert nichts am Umstand, dass der Augenschein gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG vorgenommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Behauptung der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts darstellt (E. 3.1.2), ist als unbegründet abzuweisen.”
“Mit Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht - welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde - wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten seines Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Damit wurde auf die Rechtsgrundlage für die Augenscheinnahme hingewiesen. Mit Unterzeichnung des Opting-Out willigten die Beschwerdeführenden dem Betreten des Haushaltes - wie im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz dargelegt - nicht zu, sondern nahmen das gesetzlich verankerte Recht der Vorinstanz, die Räumlichkeiten des in Frage stehenden Haushaltes zu betreten, zur Kenntnis. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern um eine falsche rechtliche Begründung respektive Würdigung. Die falsche rechtliche Begründung ändert nichts am Umstand, dass der Augenschein gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG vorgenommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Behauptung der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts darstellt (E. 3.1.2), ist als unbegründet abzuweisen.”
Kontrollen gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG dienen der Überprüfung einer erteilten Opt‑out‑Befreiung und sollen klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. Bei einer solchen Kontrolle kann ein Augenschein zur Feststellung des Sachverhalts vorgenommen werden. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet; von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen.
“Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
“Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst.”
Das Opt‑out nach Art. 109c Abs. 1 RTVG setzt voraus, dass im Privathaushalt keinerlei zum Empfang von Radio‑ oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird. Nach den zitierten Entscheiden gelten auch Mobiltelefon, Tablet und Computer als zum Empfang geeignete Geräte; deren Vorhandensein schliesst daher ein Opt‑out aus.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in (...). Gemäss den Vorakten lebt der Beschwerdeführer in einem nach Gesetz definierten Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG und E. 4.3.2). Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte treuhänderische Beziehung ist nicht erforderlich (vgl. E. 4.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhand seiner sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben, in denen er beispielsweise auf Gesetze und die Rechtsprechung verweist, ist davon auszugehen, dass er über ein Tablet oder einen Computer verfügt, was als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.5.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich nicht erblicken.”
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt. Für die Befreiung der Beschwerdeführenden von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit keine Handhabe. Soweit die Beschwerdeführenden Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Beanstandungen die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind (vgl.”
Das Betreten der Räumlichkeiten nach Art. 109c Abs. 3 RTVG ist als Kontrollhandlung zu verstehen, die der unmittelbaren Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung (Augenschein) dient. Damit kann es als zulässige Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts angesehen werden.
“Die Beschwerdeführer kritisieren, im angefochtenen Urteil würden die ihrer Auffassung nach bedeutungsverschiedenen Begriffe "Kontrolle" und "Augenschein" unzulässigerweise gleichgesetzt. Es trifft zwar zu, dass in Art. 109c Abs. 3 RTVG nur die Rede davon ist, dass das BAKOM die Räumlichkeiten eines (nach Abs. 1 derselben Bestimmung auf Gesuch hin von der Abgabe befreiten) Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kontrolle der Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung dient, womit es sich bei ihr um einen Augenschein handelt (BGE 121 V 150 E. 4b), wie er in Art. 12 lit. d VwVG als Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts vorgesehen ist. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus den von ihnen diskutierten Begrifflichkeiten zu ihren Gunsten ableiten möchten.”
“Die Beschwerdeführer kritisieren, im angefochtenen Urteil würden die ihrer Auffassung nach bedeutungsverschiedenen Begriffe "Kontrolle" und "Augenschein" unzulässigerweise gleichgesetzt. Es trifft zwar zu, dass in Art. 109c Abs. 3 RTVG nur die Rede davon ist, dass das BAKOM die Räumlichkeiten eines (nach Abs. 1 derselben Bestimmung auf Gesuch hin von der Abgabe befreiten) Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kontrolle der Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung dient, womit es sich bei ihr um einen Augenschein handelt (BGE 121 V 150 E. 4b), wie er in Art. 12 lit. d VwVG als Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts vorgesehen ist. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus den von ihnen diskutierten Begrifflichkeiten zu ihren Gunsten ableiten möchten.”
Zweck der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG ist die Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der gewährten Befreiung tatsächlich vorliegen. Zur Sachverhaltsfeststellung kann dabei ein Augenschein vorgenommen werden. Soweit ersichtlich, ist der Augenschein Teil des Verwaltungsverfahrens; die Parteien haben Mitwirkungspflichten, und von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen bzw. sind die hierfür relevanten Akten zugänglich.
“Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst.”
“Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
“Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
Bis zum 31. Dezember 2023 ermöglichte Art. 109c Abs. 1 RTVG während einer Übergangszeit ein befristetes «Opting‑out»: Auf schriftliches Gesuch konnten alle Mitglieder eines Privathaushalts für jeweils eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Haushaltabgabe befreit werden, sofern im Haushalt kein zum Empfang von Radio‑ oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde.
“Für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) besteht nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden (sog. Opting-out). Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist vorliegend im Streit.”
“Bis zum 31. Dezember 2023 besteht ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).”
“69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zudem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden (sog. «Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).”
“Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2).”
“Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).”
Bei Verdacht einer Widerhandlung nach Art. 109c Abs. 5 RTVG kann die zuständige Behörde Untersuchungen gegen Mitglieder des Haushalts eröffnen.
“Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass sie die Räumlichkeiten ihres Haushaltes betreten dürfe. Der vorgenommene Augenschein beruhe demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und sei nicht widerrechtlich erfolgt. Weiter schildert sie den Sachverhalt vom 12. April 2023 und führt insbesondere aus, die untersuchende Beamtin habe die von den Beschwerdeführenden verlangten Ergänzungen auf dem Protokoll notiert. Der Einlass in den Haushalt sei der untersuchenden Beamtin ausdrücklich, wenn auch nur in den Eingangsbereich, gewährt worden. Eine widerrechtliche Handlung sei demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen wirke der Vorwurf befremdlich, der untersuchenden Beamtin den Zugang zu allfällig vorhandenen Empfangsgeräten zu verwehren und ihr zugleich vorzuwerfen, keine entlastenden Beweise gesammelt zu haben. Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument betreffend die Programmvielfalt und den Programminhalt sei für die Abgabepflicht ohnehin irrelevant. Des Weiteren bringt sie vor, dass sie bei Verdacht auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 109c Abs. 5 RTVG eine Untersuchung gegen Mitglieder des Haushaltes eröffne. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 VStrR sei gegen die Beschwerdeführenden jedoch nicht eröffnet worden, weshalb auf die von diesen geltend gemachte Empfangsgerätesituation respektive auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten sei. Im Übrigen verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung.”
“Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass sie die Räumlichkeiten ihres Haushaltes betreten dürfe. Der vorgenommene Augenschein beruhe demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und sei nicht widerrechtlich erfolgt. Weiter schildert sie den Sachverhalt vom 12. April 2023 und führt insbesondere aus, die untersuchende Beamtin habe die von den Beschwerdeführenden verlangten Ergänzungen auf dem Protokoll notiert. Der Einlass in den Haushalt sei der untersuchenden Beamtin ausdrücklich, wenn auch nur in den Eingangsbereich, gewährt worden. Eine widerrechtliche Handlung sei demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen wirke der Vorwurf befremdlich, der untersuchenden Beamtin den Zugang zu allfällig vorhandenen Empfangsgeräten zu verwehren und ihr zugleich vorzuwerfen, keine entlastenden Beweise gesammelt zu haben. Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument betreffend die Programmvielfalt und den Programminhalt sei für die Abgabepflicht ohnehin irrelevant. Des Weiteren bringt sie vor, dass sie bei Verdacht auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 109c Abs. 5 RTVG eine Untersuchung gegen Mitglieder des Haushaltes eröffne. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 VStrR sei gegen die Beschwerdeführenden jedoch nicht eröffnet worden, weshalb auf die von diesen geltend gemachte Empfangsgerätesituation respektive auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten sei. Im Übrigen verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung.”
Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit des Opting-out nach Art. 109c Abs. 1 RTVG: Alle Mitglieder eines Haushalts konnten auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode (1 Jahr) befreit werden. Eine solche Befreiung setzte ein entsprechendes, frist- und formgerechtes Gesuch voraus; das Unterbleiben eines Gesuchs schliesst die Befreiung aus.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.”
Eine formelle Gehörsverletzung kann geheilt werden; ist sie geheilt, kann dies bei den Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Betroffene proaktiv über das Vorbringen entlastenden Beweismaterials zu beraten. Soweit der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, besteht kein Anspruch auf Ersatz wegen widerrechtlicher Amtshandlung.
“40) vornahm und dass die untersuchende Beamtin ihnen, wie sie selber bestätigten, das entsprechende Protokoll vorlas sowie von ihnen beantragte Ergänzungen (teilweise) vornahm. Weil sich aus den Akten aber nicht ergab, dass ihnen das Protokoll auch zugestellt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese sei in seinem Verfahren geheilt worden, weil der Verstoss nicht schwer wiege, sich die Beschwerdeführer vor ihm als (wie das BAKOM) mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteter Rechtsmittelinstanz umfassend äussern konnten und ihnen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstanden seien. Der Verletzung werde jedoch bei den Entschädigungsfolgen Rechnung getragen. Demgegenüber drangen die Beschwerdeführer nicht durch mit ihrer ebenfalls den Gehörsanspruch betreffenden Rüge, wonach die untersuchende Beamtin sie über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätte informieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die Betroffenen dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG bestmöglich (d.h. zu ihren Gunsten) ausfalle. Da es zum Ergebnis gelangte, der Augenschein sei rechtmässig durchgeführt worden, verneinte es auch einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die Zusprache von Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32); ebenso wenig sei ein anderer Grund für eine Schadenersatzpflicht ersichtlich.”
“40) vornahm und dass die untersuchende Beamtin ihnen, wie sie selber bestätigten, das entsprechende Protokoll vorlas sowie von ihnen beantragte Ergänzungen (teilweise) vornahm. Weil sich aus den Akten aber nicht ergab, dass ihnen das Protokoll auch zugestellt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese sei in seinem Verfahren geheilt worden, weil der Verstoss nicht schwer wiege, sich die Beschwerdeführer vor ihm als (wie das BAKOM) mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteter Rechtsmittelinstanz umfassend äussern konnten und ihnen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstanden seien. Der Verletzung werde jedoch bei den Entschädigungsfolgen Rechnung getragen. Demgegenüber drangen die Beschwerdeführer nicht durch mit ihrer ebenfalls den Gehörsanspruch betreffenden Rüge, wonach die untersuchende Beamtin sie über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätte informieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die Betroffenen dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG bestmöglich (d.h. zu ihren Gunsten) ausfalle. Da es zum Ergebnis gelangte, der Augenschein sei rechtmässig durchgeführt worden, verneinte es auch einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die Zusprache von Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32); ebenso wenig sei ein anderer Grund für eine Schadenersatzpflicht ersichtlich.”
Die Behörde hat Betroffene über den tatsächlichen Umfang der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG sowie darüber zu informieren, welche Pflichten ihnen entstehen und welche Beweismittel vorzulegen bzw. als entlastend beizubringen sind. Eine rein mündliche Ankündigung kann den Anforderungen an eine genügende Aufklärung nach Treu und Glauben nicht genügen.
“Die Beschwerdeführenden beanstanden auch, die untersuchende Beamtin sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich Pflichten der Parteien nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ergebe sich, dass die Verwaltungszuständigen die Betroffenen über den Umfang ihrer Pflichten zu informieren hätten, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie vorzulegen hätten. Die Behörde habe auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei ebenfalls entlastendes Beweismaterial beibringen solle. Zudem müsse die Behörde nach Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen überprüfen. Eine wie von der untersuchenden Beamtin verbale Erklärung, es werde eine Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTV und wegen des Opting-Out durchgeführt, genüge den Anforderungen einer Aufklärungspflicht bei Weitem nicht. Die untersuchende Beamtin habe eine klare Aufklärung der Beschwerdeführenden betreffend des tatsächlich zu erfüllenden Auftrages nebst Pflichten unterlassen. Die untersuchende Beamtin habe den Realakt denn auch als Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG (SR 784.40) deklariert.”
Gestützt auf Art. 109c Abs. 1 RTVG (in Verbindung mit Abs. 3) kann das BAKOM die Räumlichkeiten eines nach diesem Artikel befreiten Haushalts betreten, um durch Augenschein zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. Die Kontrolle dient der Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren und knüpft an die erteilte Befreiung an.
“ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art.”
Für eine Befreiung nach Art. 109c Abs. 1 RTVG war ein Gesuch erforderlich. In der zitierten Rechtssache führte das Ausbleiben eines solchen Gesuchs dazu, dass die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllt waren.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.”
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