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Im Rahmen branchenweiter Abklärungen zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind die Konzessionärinnen verpflichtet, dem BAKOM unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Ergebnisse der Untersuchungen publizieren und die so definierten Arbeitsbedingungen gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchsetzen (vgl. Art. 87 RTVG).
“2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).”
“2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).”