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Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bestimmt im Rahmen der Mehrwertsteuerveranlagung jährlich die Tarifkategorie, in die ein Unternehmen fällt, und stellt diesem die Jahresgebühr in Rechnung.
“Le montant de la redevance est en effet fixé d'après le chiffre d'affaires, le soin étant confié au Conseil fédéral de déterminer plusieurs tranches de chiffre d'affaires avec un tarif pour chaque tranche (catégories tarifaires ; art. 70 al. 5 LRTV). 3.3 Sur la base de l'art. 70 al. 4 et 5 LRTV, le Conseil fédéral a déterminé à l'art. 67b al. 2 ORTV la redevance annuelle d'une entreprise par tranche de chiffre d'affaires comme suit : Ce tarif, composé de dix-huit catégories tarifaires, est entré en vigueur au 1er janvier 2021, remplaçant un précédent tarif moins différencié en ce qu'il comprenait six niveaux tarifaires uniquement (RO 2020 1461). 3.4 La redevance est perçue par l'AFC ; elle détermine chaque année dans le cadre de la perception de la TVA, pour chaque entreprise assujettie à la redevance, son classement dans une catégorie tarifaire et facture la redevance (art. 70a al. 1 et 2 LRTV). Celle-ci est exigible 60 jours après l'émission de la facture, un intérêt moratoire de 5% par année étant dû sans rappel préalable en cas de retard de paiement (art. 70b al. 1 LRTV ; voir également art. 67h ORTV). 4. La Cour de céans s'est déjà penchée, à plusieurs reprises, sur la nouvelle redevance de radio-télévision depuis son introduction le 1er janvier 2019 (cf. consid. 2.3 supra). 4.1 Le Tribunal a ainsi eu l'occasion de préciser la nature juridique de la redevance. En substance, il a retenu que la redevance des entreprises devait être qualifiée d'impôt, et non pas de taxe causale ou de taxe d'incitation. Toute entreprise assujettie à la TVA (et réalisant au moins Fr. 500'000.- de chiffre d'affaires, cf. art. 67b al. 1 ORTV) doit en effet s'acquitter de la redevance, indépendamment du fait qu'elle possède ou non un appareil de réception ou qu'elle consomme ou non des programmes de radio ou de télévision. Cela étant, les personnes morales profitent également d'un système de radiodiffusion fonctionnel et indépendant. Ce bénéfice abstrait ne peut toutefois pas être qualifié de contrepartie concrète ou d'avantage particulier. Ainsi, ce ne sont pas des prestations étatiques qui justifient l'assujettissement des entreprises, mais uniquement un critère d'assujettissement territorial.”
Bei der Berechnung der Verzugszinsen ist Art. 67h RTVV heranzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Verfügungen zur Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen nach Art. 70b Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 67h RTVV wiederholt nicht beanstandet; die angeführte Praxis zu Berechnung und Einforderung gilt damit als überprüfungsgemäss zulässig.
“Betreffend Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 1. Dezember 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 4.3.3).”
“Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 4. April 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 2.3.3).”
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG; dies gilt, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 70b Abs. 6 RTVG).
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG).”
Die ESTV erlässt eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 SchKG.
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung vom 4. April 2023 hinsichtlich der Einforderung und der Berechnung des Verzugszinses nach Art. 70b Abs. 1 RTVG zu Recht nicht beanstandet.
Ein während der Rechtsmittelfrist eingegangenes Schreiben kann, sofern es die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Begehren, Begründung mit Angabe der Beweismittel, Unterschrift und Beilage der angefochtenen Verfügung bzw. vorhandener Urkunden) erfüllt, als Beschwerdeeingabe weitergeleitet bzw. behandelt werden.
“_______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor instanz) gestützt auf Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 22. September 2022 erkannte, die A._______ GmbH schulde der ESTV für das Jahr 2022 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 325.- zzgl. Verzugszins von 5%, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden, dass gegen Verfügungen der ESTV betreffend Unternehmensabgaben nach dem RTVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] und Art. 5 VwVG sowie Art. 70b RTVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei der Vorinstanz am 17. Oktober 2022, mithin während laufender Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 22. September 2022, ein Schreiben der «Abteilung Rechnungswesen Kontrollinstanz» der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datiert vom 14. Oktober 2022 einging, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, bei ihr eingegangene Eingaben ohne Verzug der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht überweist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2022 das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen sowie einer Kopie des Schreibens vom 5. Oktober 2022 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und einer Kopie der Verfügung vom 22. September 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies, dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat und die angefochtene Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art.”
Die Erhebung des Verzugszinses von 5 % p.a. ohne Mahnung ist in der Rechtsprechung bestätigt worden und wird im Rahmen der Rechnungsstellung durch die ESTV im Mehrwertsteuerverfahren angewendet.
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
“Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).”
Die Vorinstanz (ESTV) hat in den entschiedenen Fällen während laufender Rechtsmittelfrist bei ihr eingegangene Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG) im Zusammenhang mit Verfügungen nach Art. 70b RTVG. Die überwiesenen Eingaben konnten unvollständige Beschwerden bzw. unvollständige Beschwerdeschriften sein; das Bundesverwaltungsgericht kann in solchen Fällen eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gewähren (vgl. Art. 52 VwVG).
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 70b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 13. September 2023 erkannte, die A._______ GmbH schulde der ESTV für das Jahr 2023 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 160.- zzgl. Verzugszins von 5% (Dispositiv-Ziffer 1 und 2); dass die ESTV zudem den Rechtsvorschlag gegen den am 28. August 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] vom Betreibungsamt [...] im Umfang des geschuldeten Betrags aufhob (Dispositiv-Ziffer 3), dass gegen Verfügungen der ESTV betreffend Unternehmensabgaben nach dem RTVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] und Art. 5 VwVG sowie Art. 70b RTVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei der ESTV am 10. Oktober 2023, mithin während laufender Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 13. September 2023, eine Eingabe der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datiert vom 9. Oktober 2023 einging, dass die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) besagte Eingabe der Beschwerdeführerin (samt Verfügung vom 13. September 2023 und Sendenachweis) am 10. November 2023 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies; dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreters zu enthalten hat und die angefochtene Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde den hiervor genannten Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art.”
“_______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor instanz) gestützt auf Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 22. September 2022 erkannte, die A._______ GmbH schulde der ESTV für das Jahr 2022 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 325.- zzgl. Verzugszins von 5%, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden, dass gegen Verfügungen der ESTV betreffend Unternehmensabgaben nach dem RTVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] und Art. 5 VwVG sowie Art. 70b RTVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei der Vorinstanz am 17. Oktober 2022, mithin während laufender Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 22. September 2022, ein Schreiben der «Abteilung Rechnungswesen Kontrollinstanz» der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datiert vom 14. Oktober 2022 einging, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, bei ihr eingegangene Eingaben ohne Verzug der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht überweist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2022 das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen sowie einer Kopie des Schreibens vom 5. Oktober 2022 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und einer Kopie der Verfügung vom 22. September 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies, dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat und die angefochtene Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art.”