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Die Rechtsprechung bestätigt, dass die UBI bei Vorliegen öffentlichen Interesses auf fristgerecht erhobene Beschwerden eintreten kann, obwohl diese nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen.
“Ob die Beteiligung des Beschwerdegegners dennoch im Hinblick darauf zu bejahen ist, dass er von der Produzentin des umstrittenen Beitrags aktiv und mehr als nur im Rahmen von Sondierungsgesprächen in dessen Vorbereitung miteinbezogen wurde und es zwischen dem 24. Mai 2019 und dem 22. November 2019 zu einem regelmässigen E-Mail- und Telefonverkehr bzw. einem nicht ausgestrahlten Interview mit ihm (von rund 20 Minuten) gekommen ist, kann im Hinblick auf den Verfahrensausgang dahingestellt bleiben: Die UBI hätte im Rahmen einer Popularbeschwerde gleich entschieden, wie sie dies auf die Betroffenenbeschwerde hin getan hat. Im Übrigen kann sie beim Bestehen eines öffentlichen Interesses auf fristgerecht erhobene Beschwerden eintreten, "welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen" (Art. 96 Abs. 1 RTVG; vgl. MASMEJAN, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 96 RTVG; ROLF H. WEBER, SHK Rundfunkrecht, 2008, N. 2 und 3 zu Art. 96 RTVG). Die SRG als Veranstalterin wäre sowohl in diesem Fall wie bei der Popularbeschwerde befugt, gegen einen sie belastenden Entscheid der UBI an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 BGG; vgl. vorstehende E. 1.1); es rechtfertigt sich deshalb, deren materiellen Entscheid zu überprüfen und die Frage offenzulassen, ob sie zu Unrecht auf die Eingabe des Beschwerdegegners im Rahmen einer Betroffenenbeschwerde eingetreten ist.”
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