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Die Aufsichtsbehörde (BAKOM) kann branchenweite Abklärungen zu den Arbeitsbedingungen vornehmen. Konzessionärinnen sind verpflichtet, dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Behörde kann die Öffentlichkeit über die Ergebnisse solcher Untersuchungen orientieren; dabei sind Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
“Folgendes vor: Arbeitsbedingungen der Branche Erläuterung 1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Arbeitsbedingungen der ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden, die im GAV/in der Vereinbarung/im Firmenvertrags geregelt sind, nicht zu unterschreiten. 2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).”
“Folgendes vor: Arbeitsbedingungen der Branche Erläuterung 1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Arbeitsbedingungen der ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden, die im GAV/in der Vereinbarung/im Firmenvertrags geregelt sind, nicht zu unterschreiten. 2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).”
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