Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet:
zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten;
zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren.
Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden.
Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist.
Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
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