Bestehende Konzessionen für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 43 RTVG 19911(Umsetzerkonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Funk- und Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. beziehungsweise nach den Artikeln 22 ff. FMG2erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
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