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Kommentare: Art. 31 | Omnilex
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Art. 31
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Art. 31
784.40
RTVG
Federal Act
01.04.2007
Originalquelle
Die SRG organisiert sich so, dass:
ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind;
sie wirtschaftlich geführt wird und die Abgaben für Radio und Fernsehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;
die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;
das Publikum in der Organisation vertreten ist;
die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;
sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.
Ihre Statuten müssen durch das UVEK genehmigt werden.
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