Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
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