Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:
- die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
- der Zugriff auf die Daten;
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- die Aufbewahrungsdauer der Daten.