Die zuständigen kantonalen Stellen können für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung auf die dafür erforderlichen Daten des Familienzulagenregisters zugreifen.
Sie melden sich für den Zugriff auf das Register beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an.
Die Kosten für den Zugriff auf die Daten werden von den Kantonen getragen.