RS 172.021 ↩
2 commentaries
Die Dienstbeschwerde ist in Kommandosachen zulässig (vgl. Art. 37 Abs. 1 MG).
“Gemäss Art. 3 Bst. d VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Militärstrafrechtspflege, einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Art. 37 sowie Verfahren nach Art. 38 (Wiedererwägungsgesuche in besonderen Fällen) und Art. 39 (Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit) des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Kommandosachen sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten, wobei der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind. Die Dienstbeschwerde (vgl. Art. 36 MG) ist auch in Kommandosachen zulässig (vgl. Art. 37 Abs. 1 MG).”
Streit darüber, ob eine Person noch Angehörige der Armee ist (z. B. betreffend Entlassung aus der Dienstpflicht), stellt danach keine Kommandosache im Sinne von Art. 37 Abs. 1 MG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist in solchen Fällen sachlich und funktional zuständig.
“Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Armee ist oder nicht. Dabei handelt es sich weder um eine Kommandosache gemäss Art. 37 Abs. 1 MG noch um einen anderen Ausschlusstatbestand gemäss Art. 38 f. MG. Da zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Dienstpflicht entlassen worden ist, die Dienstbeschwerde gemäss Art. 36 f. MG unzulässig ist, liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor und ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. auch Art. 40”
“Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Armee ist oder nicht. Dabei handelt es sich weder um eine Kommandosache gemäss Art. 37 Abs. 1 MG noch um einen anderen Ausschlusstatbestand gemäss Art. 38 f. MG. Da zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Dienstpflicht entlassen worden ist, die Dienstbeschwerde gemäss Art. 36 f. MG unzulässig ist, liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor und ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. auch Art. 40”
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