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Die Sperrwirkung eines Freispruchs oder eines rechtskräftigen Freispruchs hindert nicht zwingend eine spätere Verfolgung wegen Art. 64 Abs. 1 LMG.
“Es lag ein widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_111/2022 vom 24. August 2022 E. 3). Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG nicht entgegen.”
Amtliche Lebensmittelkontrollen werden risikobasiert durchgeführt und können auf jeder Produktionsstufe stattfinden.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit.”
Wer amtliche Lebensmittelkontrollen verhindert oder verweigert, etwa durch bloßes mündliches Verweigern, macht sich nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG strafbar; Behinderung gilt als aktives vorsätzliches Tun und wird geahndet.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit.”
“Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Weigerung, die amtliche Kontrolle zuzulassen, sei kein aktives Tun, wie dies unter Berücksichtigung von Art. 11 StGB erforderlich sei, zu erkennen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 286 StGB, weswegen sie vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, die sich aus seiner dem Lebensmittelrecht unterstellten Tätigkeit ergebenden Pflicht, amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 30 LMG zuzulassen, verletzt. So haben die Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (vgl. Art. 30 Abs. 4 LM). Indem der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, mit der amtlichen Kontrolle nicht einverstanden zu sein, hat er sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rein passiv verhalten, sondern im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG die amtliche Kontrolle verhindert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.”
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