Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2016, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 4277, 2017 2297;FF 2014 6693). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
1 commentary
Die Kantonschemikerin/Der Kantonschemiker führt in der Praxis die amtlichen Lebensmittelkontrollen bzw. den Vollzug im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 Abs. 1 LMG).”