RS 711 ↩
9 commentaries
Die Gemeinde kann den Pflichtigen den Zugang zu anderen, im Gemeindegebiet betriebenen Schiessanlagen ermöglichen, wenn diese praktisch erreichbar sind und genügend Kapazität für die ausserdienstlichen Schiessübungen bieten; vor diesem Hintergrund kann das Erfüllen dieser Voraussetzungen genügen, um die Pflicht nach Art. 133 Abs. 1 MG zu erfüllen.
“Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen die zwei weiteren Schiessanlagen Ochsenweid und Schaugenbad in Betrieb stehen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anlagen mit Verträgen von 2000 bzw. 2002 je einem Schiessverein mittels Baurechtsdienstbarkeit kostenlos überlassen und auch auf die Erhebung eines Baurechtszinses verzichtet. Sie habe sich gegenüber jenen zwei Schiessvereinen verpflichtet, die Entsorgung der bisherigen Altlasten zu übernehmen, und leiste zusätzliche finanzielle Beiträge an jene Anlagen. Dadurch ermögliche die Beschwerdegegnerin ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu Schiessanlagen und komme ihren Pflichten gemäss Art. 133 Abs. 1 MG innerhalb des Gemeindegebiets nach. Zwar sei die Beschwerdeführerin ein vom Kanton anerkannter Schiessverein und werde die Schiessanlage Weiherweid für die obligatorischen Schiessübungen ausser Dienst verwendet. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber dieser Anlage in der Vergangenheit eine gewisse Grundhaltung zum Ausdruck gebracht und insbesondere im Jahr 1937 einen Beitrag von Fr. 55'000.-- an Erneuerung und Umbau gewährt. Für das Schiesswesen ausser Dienst werde die Anlage Weiherweid jedoch nicht benötigt. Diese Anlage grenze unmittelbar an Wohnzonen an. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Pflichtigen aus dem Gemeindegebiet ihre Schiessübungen auf den nicht vollständig ausgelasteten Anlagen Ochsenweid und Schaugenbad bei einem entsprechenden Bedarf durchführen könnten. Von der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet, dass die Ansetzung zusätzlicher Schiesshalbtage dort von der zusätzlichen Lärmbelastung her unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin vermöge aus dem Gebot der staatlichen Wettbewerbsneutralität nichts für sich abzuleiten.”
Eine Gemeinde kann ihre Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG auch dadurch erfüllen, dass sie Dritten unentgeltlich Schiessanlagen oder Nutzungsrechte (z. B. durch Baurechtsdienstbarkeit) überlässt, auf die Erhebung von Baurechtszinsen verzichtet, Altlasten übernimmt oder finanzielle Beiträge an andere Schiessanlagen leistet, soweit dadurch den in ihrem Gebiet Pflichtigen der Zugang zu Schiessanlagen ermöglicht wird.
“Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen die zwei weiteren Schiessanlagen Ochsenweid und Schaugenbad in Betrieb stehen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anlagen mit Verträgen von 2000 bzw. 2002 je einem Schiessverein mittels Baurechtsdienstbarkeit kostenlos überlassen und auch auf die Erhebung eines Baurechtszinses verzichtet. Sie habe sich gegenüber jenen zwei Schiessvereinen verpflichtet, die Entsorgung der bisherigen Altlasten zu übernehmen, und leiste zusätzliche finanzielle Beiträge an jene Anlagen. Dadurch ermögliche die Beschwerdegegnerin ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu Schiessanlagen und komme ihren Pflichten gemäss Art. 133 Abs. 1 MG innerhalb des Gemeindegebiets nach. Zwar sei die Beschwerdeführerin ein vom Kanton anerkannter Schiessverein und werde die Schiessanlage Weiherweid für die obligatorischen Schiessübungen ausser Dienst verwendet. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber dieser Anlage in der Vergangenheit eine gewisse Grundhaltung zum Ausdruck gebracht und insbesondere im Jahr 1937 einen Beitrag von Fr. 55'000.-- an Erneuerung und Umbau gewährt. Für das Schiesswesen ausser Dienst werde die Anlage Weiherweid jedoch nicht benötigt. Diese Anlage grenze unmittelbar an Wohnzonen an. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Pflichtigen aus dem Gemeindegebiet ihre Schiessübungen auf den nicht vollständig ausgelasteten Anlagen Ochsenweid und Schaugenbad bei einem entsprechenden Bedarf durchführen könnten. Von der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet, dass die Ansetzung zusätzlicher Schiesshalbtage dort von der zusätzlichen Lärmbelastung her unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin vermöge aus dem Gebot der staatlichen Wettbewerbsneutralität nichts für sich abzuleiten.”
Erfüllt eine Gemeinde ihre Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets und ist sie nicht Eigentümerin einer 300‑m‑Schiessanlage, hat sie sich anteilsmässig in die den Einwohnern zugewiesenen oder von diesen mitbenutzten Schiessanlagen einzukaufen. Zudem hat sie angemessene Beiträge an den Unterhalt und die Erneuerung solcher Anlagen zu entrichten.
“In der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht wird pauschal geltend gemacht, ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liege nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit Art. 83 lit. k BGG erfolgt dabei nicht. Allerdings stützt die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche auf Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und Art. 8 der Verordnung des VBS vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV; SR 510.512). Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Art. 8 SchAV bestimmt, dass Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300 m-Schiessanlage sind und ihren schiessrechtlichen Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen oder in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen haben. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge. Für die Zuweisung von Schiessanlagen gilt Artikel 29 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (SR 512.31). Die zuletzt genannte Bestimmung regelt zum einen das Vorgehen, wenn in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden kann und kein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde möglich ist (Abs. 1) und zum anderen die Zuweisung einer bisherigen Gemeindeschiessanlage an einen neu gegründeten Schiessverein (Abs.”
“In der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht wird pauschal geltend gemacht, ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liege nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit Art. 83 lit. k BGG erfolgt dabei nicht. Allerdings stützt die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche auf Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und Art. 8 der Verordnung des VBS vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV; SR 510.512). Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Art. 8 SchAV bestimmt, dass Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300 m-Schiessanlage sind und ihren schiessrechtlichen Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen oder in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen haben. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge. Für die Zuweisung von Schiessanlagen gilt Artikel 29 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (SR 512.31). Die zuletzt genannte Bestimmung regelt zum einen das Vorgehen, wenn in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden kann und kein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde möglich ist (Abs. 1) und zum anderen die Zuweisung einer bisherigen Gemeindeschiessanlage an einen neu gegründeten Schiessverein (Abs. 2).”
“In der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht wird pauschal geltend gemacht, ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liege nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit Art. 83 lit. k BGG erfolgt dabei nicht. Allerdings stützt die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche auf Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und Art. 8 der Verordnung des VBS vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV; SR 510.512). Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Art. 8 SchAV bestimmt, dass Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300 m-Schiessanlage sind und ihren schiessrechtlichen Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen oder in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen haben. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge. Für die Zuweisung von Schiessanlagen gilt Artikel 29 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (SR 512.31). Die zuletzt genannte Bestimmung regelt zum einen das Vorgehen, wenn in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden kann und kein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde möglich ist (Abs. 1) und zum anderen die Zuweisung einer bisherigen Gemeindeschiessanlage an einen neu gegründeten Schiessverein (Abs.”
“In der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht wird pauschal geltend gemacht, ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liege nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit Art. 83 lit. k BGG erfolgt dabei nicht. Allerdings stützt die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche auf Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und Art. 8 der Verordnung des VBS vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV; SR 510.512). Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Art. 8 SchAV bestimmt, dass Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300 m-Schiessanlage sind und ihren schiessrechtlichen Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen oder in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen haben. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge. Für die Zuweisung von Schiessanlagen gilt Artikel 29 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (SR 512.31). Die zuletzt genannte Bestimmung regelt zum einen das Vorgehen, wenn in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden kann und kein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde möglich ist (Abs. 1) und zum anderen die Zuweisung einer bisherigen Gemeindeschiessanlage an einen neu gegründeten Schiessverein (Abs. 2).”
Zu prüfen ist, ob Gesuchsteller bei erstinstanzlichen Verfahren über Beiträge nach Art. 8 SchAV kostenpflichtig sind; diese Frage ist unabhängig von Art. 43 SchV zu beurteilen.
“125 MG ernennen die Kantone die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine (Abs. 1). Sie entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Abs. 2). Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art. 63 und 125 MG hinlänglich abgrenzbaren Regelungszweck. Angesichts dieser unterschiedlichen formell-gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine Rangordnung unter den beiden Verordnungen aufgrund ihrer Erlassbehörden (Bundesrat bzw. VBS) zu konstruieren versucht und daraus einen Vorrang von Art. 43 Schiessverordnung ableitet. Inwiefern eine Kostenpflicht der Gesuchsteller bei erstinstanzlichen Verfahren über Beiträge nach Art. 8 SchAV gegeben ist, ist somit unabhängig von Art. 43 Schiessverordnung zu beurteilen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass Art. 8 SchAV beim Kriterium der Zuweisung von Anlagen an Art.”
Art. 133 Abs. 3 MG weist dem VBS die Befugnis zu, Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen zu erlassen. Diese Regelung ist von anderen verordnungsrechtlichen Grundlagen (etwa der SchAV) abzugrenzen; daraus lässt sich kein Vorrang einzelner Verordnungen allein aufgrund ihrer Erlassbehörde ableiten.
“125 MG ernennen die Kantone die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine (Abs. 1). Sie entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu (Abs. 2). Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art. 63 und 125 MG hinlänglich abgrenzbaren Regelungszweck. Angesichts dieser unterschiedlichen formell-gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine Rangordnung unter den beiden Verordnungen aufgrund ihrer Erlassbehörden (Bundesrat bzw. VBS) zu konstruieren versucht und daraus einen Vorrang von Art. 43 Schiessverordnung ableitet. Inwiefern eine Kostenpflicht der Gesuchsteller bei erstinstanzlichen Verfahren über Beiträge nach Art. 8 SchAV gegeben ist, ist somit unabhängig von Art. 43 Schiessverordnung zu beurteilen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass Art. 8 SchAV beim Kriterium der Zuweisung von Anlagen an Art.”
Art. 133 Abs. 1 MG bezieht sich auf die Pflicht der Gemeinden, Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen bereitzustellen. Investitionsbeiträge an Standortgemeinden sind in der zitierten Rechtsprechung als ein davon getrenntes Begehren eingeordnet worden und sind demnach unabhängig von den Regelungen der Schiessverordnung bzw. der Schiessanlagen-Verordnung zu prüfen.
“Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art. 63 und 125 MG hinlänglich abgrenzbaren Regelungszweck. Angesichts dieser unterschiedlichen formell-gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine Rangordnung unter den beiden Verordnungen aufgrund ihrer Erlassbehörden (Bundesrat bzw. VBS) zu konstruieren versucht und daraus einen Vorrang von Art. 43 Schiessverordnung ableitet. Inwiefern eine Kostenpflicht der Gesuchsteller bei erstinstanzlichen Verfahren über Beiträge nach Art. 8 SchAV gegeben ist, ist somit unabhängig von Art. 43 Schiessverordnung zu beurteilen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass Art. 8 SchAV beim Kriterium der Zuweisung von Anlagen an Art. 29 Schiessverordnung anknüpft. Da Art. 43 Schiessverordnung vorliegend nicht anwendbar ist, hilft es der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie diese Bestimmung als abschliessend im Verhältnis zum kantonalen Verfahrensrecht hinstellt.”
“Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone (Abs. 3). Art. 150 MG sieht eine allgemeine Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Der Streitgegenstand im vorliegenden Fall liegt nicht im Anwendungsbereich der Schiessverordnung oder der übergeordneten Art. 63 und 125 MG. Zwar haben die anerkannten Schiessvereine die ausserdienstlichen Schiessübungen zu organisieren und erhalten dafür finanzielle Unterstützung vom Bund (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 MG sowie Art. 9, 19, 23 ff. und 38 ff. Schiessverordnung). Im Streit liegen aber nicht Beiträge an den Schiessbetrieb, sondern Investitionsbeiträge, und zwar als an die Standortgemeinde gerichtetes Begehren. Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schiessanlagen-Verordnung (SchAV) gemäss ihrem Ingress Art. 133 Abs. 3 MG aus, wonach das VBS Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen erlässt. Auch Art. 133 Abs. 1 MG über die Pflicht der Gemeinden zur Sicherstellung von Schiessanlagen für ausserdienstliche Schiessübungen dient einem von Art. 63 und 125 MG hinlänglich abgrenzbaren Regelungszweck. Angesichts dieser unterschiedlichen formell-gesetzlichen Grundlagen ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine Rangordnung unter den beiden Verordnungen aufgrund ihrer Erlassbehörden (Bundesrat bzw. VBS) zu konstruieren versucht und daraus einen Vorrang von Art. 43 Schiessverordnung ableitet. Inwiefern eine Kostenpflicht der Gesuchsteller bei erstinstanzlichen Verfahren über Beiträge nach Art. 8 SchAV gegeben ist, ist somit unabhängig von Art. 43 Schiessverordnung zu beurteilen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass Art. 8 SchAV beim Kriterium der Zuweisung von Anlagen an Art. 29 Schiessverordnung anknüpft. Da Art. 43 Schiessverordnung vorliegend nicht anwendbar ist, hilft es der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie diese Bestimmung als abschliessend im Verhältnis zum kantonalen Verfahrensrecht hinstellt.”
Bei lärmschutzrechtlichen Sanierungen ziviler Schiessanlagen sind Sanierungserleichterungen grundsätzlich zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht erforderlich ist. Freiwillige ausserdienstliche Schiessübungen können ebenfalls Erleichterungen rechtfertigen, haben aber im Abwägungsprozess ein geringeres Gewicht als das obligatorische Schiessen. Als mögliche Lärmsanierungsmassnahme ist auch eine Beschränkung des Schiessbetriebs zu prüfen, wobei das bundesrechtliche Gebot zur Förderung von Gemeinschafts‑ bzw. Regionalanlagen und das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zu berücksichtigen sind. Die Befristungsdauer von gewährten Sanierungserleichterungen ist zudem zu beachten.
“Regeste Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).”
“Regeste Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).”
Bei Planung und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach Art. 11 USG sind Emissionen vorsorglich und — falls erforderlich wegen schädlicher oder lästiger Einwirkungen — verschärft zu begrenzen. Als mögliche emissionsmindernde Massnahmen kommen insbesondere Bau‑ und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs‑ und Betriebsvorschriften in Betracht.
“Die vom Beschwerdegegner betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 MG12. Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Schiessanlagen-Verordnung13). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG14 und Art. 2 Abs. 1 LSV15, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art.”
“Die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Emissionen (u.a. Lärmemissionen) im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Frage (Art.”
Aus Art. 133 Abs. 1 MG lässt sich kein individueller, einklagbarer Anspruch auf finanzielle Beiträge der Gemeinde an private Schützenvereine ableiten. Die Bestimmung umschreibt nicht konkret die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung und lässt den Gemeinden ein Auswahlermessen, wie sie ihre Verpflichtung bezüglich Schiessanlagen erfüllen wollen; daher kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf die streitigen Beiträge herleiten.
“Die im Streit liegenden Beiträge lassen sich als geldwerte Vorteile, die eine private Vereinigung von einer Gemeinde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verlangt, unter den Begriff der Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG einordnen. Art. 133 Abs. 1 MG umschreibt aber nicht konkret, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde einen privaten Schützenverein auf ihrem Gemeindegebiet finanziell zu unterstützen hat. Vielmehr belässt die Gesetzesbestimmung der Gemeinde ein Auswahlermessen, wie sie die Verpflichtung bezüglich Anlagen für das Schiesswesen ausser Dienst erfüllen will (vgl. oben E. 1.4). Aus Art. 133 Abs. 1 MG vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf die umstrittenen Beiträge abzuleiten. Art. 8 SchAV macht einen Beitrag der Gemeinde von den zwei Voraussetzungen abhängig, dass sie nicht Eigentümerin einer 300 m-Schiessanlage ist und ihren Pflichten nach Artikel 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommt. Art. 8 SchAV ist daher auf Beiträge an eine Anlage ausserhalb des Gemeindegebiets zugeschnitten. Demgegenüber werden Beiträge für eine Schiessanlage innerhalb des Gemeindegebiets, worum es vorliegend nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, in Art. 8 SchAV nicht genügend konkret vorgesehen.”
“Die im Streit liegenden Beiträge lassen sich als geldwerte Vorteile, die eine private Vereinigung von einer Gemeinde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verlangt, unter den Begriff der Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG einordnen. Art. 133 Abs. 1 MG umschreibt aber nicht konkret, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde einen privaten Schützenverein auf ihrem Gemeindegebiet finanziell zu unterstützen hat. Vielmehr belässt die Gesetzesbestimmung der Gemeinde ein Auswahlermessen, wie sie die Verpflichtung bezüglich Anlagen für das Schiesswesen ausser Dienst erfüllen will (vgl. oben E. 1.4). Aus Art. 133 Abs. 1 MG vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf die umstrittenen Beiträge abzuleiten. Art. 8 SchAV macht einen Beitrag der Gemeinde von den zwei Voraussetzungen abhängig, dass sie nicht Eigentümerin einer 300 m-Schiessanlage ist und ihren Pflichten nach Artikel 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommt. Art. 8 SchAV ist daher auf Beiträge an eine Anlage ausserhalb des Gemeindegebiets zugeschnitten. Demgegenüber werden Beiträge für eine Schiessanlage innerhalb des Gemeindegebiets, worum es vorliegend nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, in Art. 8 SchAV nicht genügend konkret vorgesehen. Auch unter diesem Titel kann sich die Beschwerdeführerin demzufolge nicht auf einen Rechtsanspruch für eine Subvention berufen.”
“Die im Streit liegenden Beiträge lassen sich als geldwerte Vorteile, die eine private Vereinigung von einer Gemeinde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verlangt, unter den Begriff der Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG einordnen. Art. 133 Abs. 1 MG umschreibt aber nicht konkret, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde einen privaten Schützenverein auf ihrem Gemeindegebiet finanziell zu unterstützen hat. Vielmehr belässt die Gesetzesbestimmung der Gemeinde ein Auswahlermessen, wie sie die Verpflichtung bezüglich Anlagen für das Schiesswesen ausser Dienst erfüllen will (vgl. oben E. 1.4). Aus Art. 133 Abs. 1 MG vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf die umstrittenen Beiträge abzuleiten. Art. 8 SchAV macht einen Beitrag der Gemeinde von den zwei Voraussetzungen abhängig, dass sie nicht Eigentümerin einer 300 m-Schiessanlage ist und ihren Pflichten nach Artikel 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommt. Art. 8 SchAV ist daher auf Beiträge an eine Anlage ausserhalb des Gemeindegebiets zugeschnitten. Demgegenüber werden Beiträge für eine Schiessanlage innerhalb des Gemeindegebiets, worum es vorliegend nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, in Art. 8 SchAV nicht genügend konkret vorgesehen.”
“Die im Streit liegenden Beiträge lassen sich als geldwerte Vorteile, die eine private Vereinigung von einer Gemeinde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verlangt, unter den Begriff der Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG einordnen. Art. 133 Abs. 1 MG umschreibt aber nicht konkret, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde einen privaten Schützenverein auf ihrem Gemeindegebiet finanziell zu unterstützen hat. Vielmehr belässt die Gesetzesbestimmung der Gemeinde ein Auswahlermessen, wie sie die Verpflichtung bezüglich Anlagen für das Schiesswesen ausser Dienst erfüllen will (vgl. oben E. 1.4). Aus Art. 133 Abs. 1 MG vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf die umstrittenen Beiträge abzuleiten. Art. 8 SchAV macht einen Beitrag der Gemeinde von den zwei Voraussetzungen abhängig, dass sie nicht Eigentümerin einer 300 m-Schiessanlage ist und ihren Pflichten nach Artikel 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommt. Art. 8 SchAV ist daher auf Beiträge an eine Anlage ausserhalb des Gemeindegebiets zugeschnitten. Demgegenüber werden Beiträge für eine Schiessanlage innerhalb des Gemeindegebiets, worum es vorliegend nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, in Art. 8 SchAV nicht genügend konkret vorgesehen. Auch unter diesem Titel kann sich die Beschwerdeführerin demzufolge nicht auf einen Rechtsanspruch für eine Subvention berufen.”
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