Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 mars 2010, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 6015;FF 2009 5331). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 mars 2010, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 6015;FF 2009 5331). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2016, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 4277, 2017 2297;FF 2014 6693). ↩
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Die Einwilligung zum Durchdienermodell (Art. 54a Abs. 1 MG) umfasst nicht ohne Weiteres auch die bis zu 82 zusätzlichen Zivildiensttage, die sich im militärischen Durchdienermodell ergeben können. Angesichts dieser erheblichen Mehrbelastung kann nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienstpflichtige hierin stillschweigend eingewilligt hat; eine ausdrückliche Information ist erforderlich.
“Gestützt auf diese Informationen konnte der Beschwerdeführer effektiv nicht erkennen, inwieweit seine Einwilligung zum Durchdienermodell über die Militärdienstpflicht hinaus wirken könnte (zur Vorhersehbarkeit: BGE 143 II 162 E. 3.2.1). Bei einer Einteilung ins militärische WK-Modell betragen die maximalen Zivildienstleistungen für Zivildienstleistende, die nach dem 1. Januar 2018 zugelassen worden sind, 368 Tage. Sind die Zivildienstleistenden aber im militärischen Durchdienermodell eingeteilt, erhöhen sich die maximal zu leistenden Zivildiensttage bis zum 31. Dezember 2022 demgegenüber auf 450 Tage (Art. 42 MG i.V.m. Art. 151 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c MG sowie Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP; [...]; E. 2.2). Angesichts dieser erheblichen Mehrbelastung kann nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Willenserklärung zum Durchdienen in der Armee (Art. 54a Abs. 1 MG) auch in die auf das militärische Durchdienermodell abstellende Berechnung mit maximal 82 zusätzlichen Tagen Zivildienstleistung eingewilligt hat.”
“Gestützt auf diese Informationen konnte der Beschwerdeführer effektiv nicht erkennen, inwieweit seine Einwilligung zum Durchdienermodell über die Militärdienstpflicht hinauswirken könnte (zur Vorhersehbarkeit: BGE 143 II 162 E. 3.2.1). Bei einer Einteilung ins militärische WK-Modell betragen die maximalen Zivildienstleistungen für Zivildienstleistende, die nach dem 1. Januar 2018 zugelassen worden sind, 368 Tage. Sind die Zivildienstleistende aber im militärischen Durchdienermodell eingeteilt, erhöhen sich die maximal zu leistenden Zivildiensttage bis zum 31. Dezember 2022 demgegenüber auf 450 Tage (Art. 42 MG i.V.m. Art. 151 Abs. 1 und 2 Bst. c MG und Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP; Vernehmlassung, Rz. 1.2; E. 2.2). Angesichts dieser erheblichen Mehrbelastung kann nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Willenserklärung zum Durchdienen in der Armee (Art. 54a Abs. 1 MG) auch in die auf das militärische Durchdienermodell abstellende Berechnung mit maximal 82 zusätzlichen Tagen Zivildienstleistung eingewilligt hat.”
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung kann ein wesentlicher Irrtum über die Dienstdauer kausal für die Einwilligung in das Durchdienermodell gewesen sein und diese Einwilligung damit anfechtbar erscheinen; offen bleibt, ob und in welchem Umfang die allgemeinen Regeln zu Willensmängeln sinngemäss Anwendung finden.
“Der Irrtum des Gesuchstellers betrifft demnach einen Sachverhalt, den er nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage für seine Einwilligung zum Durchdienen (Art. 54a Abs. 1 MG) betrachtet hat. Damit ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einem wesentlichen Irrtum über die Dienstdauer für Durchdienende befunden hat und dieser Irrtum kausal für seine Einwilligung ins Durchdienermodell war. Ob die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen zu den Willensmängeln und - wie der Beschwerdeführer meint - zur Täuschung (Art. 23 ff. OR) mitsamt deren Rechtsfolgen bei der am 28. April 2021 unterzeichneten Verpflichtungserklärung für Durchdienende als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze angesehen werden können und sich als sachgerecht erweisen, kann aber aus den nachfolgend dargelegten Gründen offenbleiben (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2c; 132 II 161 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen).”
Die Einwilligung in das Durchdienermodell bedeutet nicht automatisch zugleich Zustimmung zu einem deutlich längeren Zivildienst; nach dem Vertrauensprinzip darf der Durchdienerstatus nicht ohne gesetzliche Grundlage als generelle Grundlage für eine längere Berechnung des Zivildienstes vorausgesetzt werden.
“Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Service civil. Calcul du nombre de jours de service civil des militaires en service long. Principe de la légalité. Art. 5 al. 1, art. 164 al. 1 Cst. Art. 42 al. 2, art. 54a LAAM. Art. 8 al. 1, art. 20 LSC. Art. 27 al. 4 let. a OSCi. Art. 47 al. 1 let. a OMi. 1. En vue du remplacement du service militaire par le service civil, le nombre de jours de service militaire à accomplir est multiplié par un facteur de 1,5 au maximum. Le nombre de jours de service civil à accomplir n'excède ainsi pas 368 en cas de service militaire avec cours de répétition et 450 en cas de service militaire long (consid. 2.1-2.3 et 4.1). 2. Quel que soit le modèle de service militaire, la législation en matière de service civil permet à la personne astreinte d'accomplir son service civil avec ou sans interruption (consid. 4.3). 3. Il est contraire au principe de la confiance de considérer que le consentement au service militaire long porte également sur l'accomplissement d'un service civil d'une durée sensiblement plus longue (consid. 4.4.2). 4. Pour être conforme au principe de la légalité, la reprise du statut de militaire en service long comme base de calcul de la durée du service civil ordinaire devrait reposer sur une base légale suffisante (consid.”
Beim Wechsel in den Zivildienst können für militärische Durchdiener mehr Zivildiensttage anfallen. Eine Einwilligung zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht als Durchdiener darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so ausgelegt werden, dass damit zugleich die Zustimmung zu einer deutlich längeren Zivildienstdauer erteilt wird. Eine generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen bedürfte einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip).
“BVGE 2022 I/4 Entscheiddatum: 15.09.2022Publikationsdatum: 13.06.2023 2022 I/4 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. X. gegen Bundesamt für Zivildienst B-1897/2022 vom 15. September 2022 Zivildienst. Berechnung der Zivildiensttage für militärische Durchdiener. Legalitätsprinzip. Art. 5 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 BV. Art. 42 Abs. 2, Art. 54a MG. Art. 8 Abs. 1, Art. 20 ZDG. Art. 27 Abs. 4 Bst. a ZDV. Art. 47 Abs. 1 Bst. a VMDP. 1. Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E.”
“BVGE 2022 I/4 Entscheiddatum: 15.09.2022Publikationsdatum: 13.06.2023 2022 I/4 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. X. gegen Bundesamt für Zivildienst B-1897/2022 vom 15. September 2022 Zivildienst. Berechnung der Zivildiensttage für militärische Durchdiener. Legalitätsprinzip. Art. 5 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 BV. Art. 42 Abs. 2, Art. 54a MG. Art. 8 Abs. 1, Art. 20 ZDG. Art. 27 Abs. 4 Bst. a ZDV. Art. 47 Abs. 1 Bst. a VMDP. 1. Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E.”
Die Einwilligung in das militärische Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht als zugleich erteilte Zustimmung zu einem deutlich längeren Zivildienst verstanden werden. Für die Umrechnung militärischer Diensttage in Zivildiensttage gelten die in der Rechtsprechung genannten Obergrenzen (max. 368 Tage bei Modell mit Wiederholungskursen; max. 450 Tage bei Durchdienern). Ferner wird ausgeführt, dass die generelle Übernahme des Durchdienerstatus als Grundlage der Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf.
“Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Service civil. Calcul du nombre de jours de service civil des militaires en service long. Principe de la légalité. Art. 5 al. 1, art. 164 al. 1 Cst. Art. 42 al. 2, art. 54a LAAM. Art. 8 al. 1, art. 20 LSC. Art. 27 al. 4 let. a OSCi. Art. 47 al. 1 let. a OMi. 1. En vue du remplacement du service militaire par le service civil, le nombre de jours de service militaire à accomplir est multiplié par un facteur de 1,5 au maximum. Le nombre de jours de service civil à accomplir n'excède ainsi pas 368 en cas de service militaire avec cours de répétition et 450 en cas de service militaire long (consid. 2.1-2.3 et 4.1). 2. Quel que soit le modèle de service militaire, la législation en matière de service civil permet à la personne astreinte d'accomplir son service civil avec ou sans interruption (consid. 4.3). 3. Il est contraire au principe de la confiance de considérer que le consentement au service militaire long porte également sur l'accomplissement d'un service civil d'une durée sensiblement plus longue (consid. 4.4.2). 4. Pour être conforme au principe de la légalité, la reprise du statut de militaire en service long comme base de calcul de la durée du service civil ordinaire devrait reposer sur une base légale suffisante (consid.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Pflicht zur Leistung des unterbruchsfreien Dienstes nach Art. 54a MG stets als freiwillig zu verstehen. Die zwischenzeitlich bestehende aArt. 36a ZDV wurde als gesetzeswidrig aufgehoben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass die Wahl des Durchdienermodells nicht automatisch als Einwilligung gilt, im späteren Zivildienst ebenfalls als Durchdiener zu verbleiben.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil BVGE 2014/50 in grundsätzlicher Weise festgehalten, die Verpflichtung zur Leistung eines unterbruchsfreien Dienstes gemäss der Regelung im Militärgesetz (Art. 54a MG) erfolge stets freiwillig. Es erwog weiter, aArt. 36a ZDV, welcher für Zivildienstleistende, die zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Zivildienst als Durchdiener gemeldet waren, die Pflicht zur Leistung eines unterbruchsfreien Zivildiensteinsatzes vorsehe, sei gesetzeswidrig (E. 5.3). aArt. 36a ZDV wurde in der Folge am 3. Juni 2016, mit Wirkung per 1. Juli 2016 (AS 2016 1897), aufgehoben. Entsprechend ist heute in der Zivildienstverordnung - so wie vor der Einführung (AS 2003 4843 ff.) des mittlerweile ausser Kraft gesetzten Art. 36a ZDV - lediglich der kurze und der lange Einsatz geregelt. Ausdrücklich verworfen wurde im Urteil BVGE 2014/50 die Argumentation, auf welche sich auch die Vorinstanz stützt, wonach der Militärdienstpflichtige bei hinreichender Information mit der Wahl des Durchdienermodells zugleich auch für den Fall eines späteren Zivildienstgesuchs die Einwilligung erteilt, Durchdiener zu bleiben (E. 4.6). Dies gilt umso mehr, wenn der Gesuchsteller - wie hier geltend gemacht wird - vor seiner Einwilligung und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung für Durchdienende keine hinreichenden Informationen zur längeren Dienstpflicht bei Durchdienern erhalten haben sollte bzw.”